Sommerzeitverordnung vom 24. September 1984

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 2 des Zeitgesetzes vom 21. März 1980 , verordnet:

Art. 1 Gültigkeit

In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.

Art. 2 Beginn und Ende

1 Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung je-

2 weils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

2 Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde

3 von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt.

3 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann, in Übereinstimmung mit der in den Europäischen Gemeinschaften geltenden Regelung, Anfang und Ende der Sommerzeit abweichend festlegen. Die entsprechende Departementsverordnung ist spätestens neun Monate vor dem betreffenden Datum in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze zu veröffentlichen.

Art. 3 Umstellungsstunde

Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A. 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.299

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1985 (AS 1985 487).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Nov. 2001 (AS 2001 2435).

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