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Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Geltender Text a fecha 2002-09-01

1 Angelegenheiten bis 2 3 sowie die Artikel 64 und 64 der Bundesverfassung ,

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1981 , beschliesst:

1. Kapitel: Zweck und Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:

5 c. eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.

3 Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen mit-

6 erworben werden.

Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht

1 Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.

2 Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.

2. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 4 Erwerb von Grundstücken

1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:

7 die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Perb. sönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;

8 d. ...

9 die Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufsoder Rückkaufsf. rechts an einem Grundstück oder an einem Anteil im Sinne der Buchstaben b, c und e;

2 Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibehält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben wer-

10 den kann.

Art. 5 Personen im Ausland

1 Als Personen im Ausland gelten:

11 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder a. der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; bis 12 . Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, a sich in der Schweiz niederzulassen;

13 natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften d. ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den bis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Buchstaben a, a Personen im Ausland erwerben.

2 14 ...

Art. 6 Beherrschende Stellung

1 Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann.

2 Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese:

3 Die Beherrschung einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen:

15 Art. 7 Übrige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Keiner Bewilligung bedürfen:

16 natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer vor dem 1. Februar i. 1974 gegründeten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, eine Wohnung erwerben, wenn sie nach den damals geltenden Vorschriften im entsprechenden Umfang Anteile an der juristischen Person erworben haben;

17 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und j. der Europäischen Freihandelsassoziation, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.

3. Kapitel: Bewilligungsund Verweigerungsgründe

Art. 8 Allgemeine Bewilligungsgründe

1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll:

18 a. ...

19 zur Deckung pfandgesicherter Forderungen ausländischer und ausländisch d. beherrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Banken und Versicherungseinrichtungen in Zwangsverwertungen und Liquidationsvergleichen.

2 Einem Erben, welcher der Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre wieder zu veräussern.

3 Einer natürlichen Person, die von einer anderen eine Haupt-, Zweitoder Ferienwohnung oder eine Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt und dafür mangels kantonaler Bestimmungen oder infolge einer örtlichen Bewilligungssperre keinen Bewilligungsgrund hat, wird die Bewilligung erteilt, wenn ein Härtefall für den Veräusserer vorliegt. Als Härtefall gilt eine nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Notlage des Veräusserers, die er nur abwenden kann, indem er das Grundstück an

20 . eine Person im Ausland veräussert. ...

21 Art. 9 Kantonale Bewilligungsgründe

1 Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient:

22 b. ...

2 Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann.

3 Die Kantone bestimmen periodisch die Orte, die nach einem genehmigten Entwicklungskonzept im Sinne des Bundesrechts über die Investitionshilfe in Berggebieten oder nach einer gleichwertigen amtlichen Planung des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

4 Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:

23 Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

Art. 10 Apparthotels

Als Apparthotel gilt ein neues oder zu erneuerndes Hotel im Stockwerkeigentum des Betriebsinhabers, von Personen im Ausland und gegebenenfalls von Drittpersonen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

24 Bewilligungskontingente Art. 11

1 Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes.

2 Die Höchstzahl nach Absatz 1 darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat bemisst die kantonalen Kontingente nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet.

4 Die Kantone regeln die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent.

Art. 12 Zwingende Verweigerungsgründe

Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn:

25 d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;

26 e. ...

Art. 13 Weitergehende kantonale Beschränkungen

1 Die Kantone können durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einschränken, indem sie insbesondere:

2 Die Gemeinden können diese Einschränkungen von sich aus einführen. Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 14 Bedingungen und Auflagen

1 Die Bewilligung wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird.

2 Der Bundesrat regelt die Mindestbedingungen und -auflagen, soweit dieses Gesetz sie nicht regelt, und den Verfall von Bewilligungen.

3 Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

4 Sie können auf Antrag des Erwerbers aus zwingenden Gründen widerrufen werden.

5 Wird die Bewilligungspflicht verneint, weil Personen im Ausland keine beherrschende Stellung innehaben, so ist diese Feststellung an die Auflage zu knüpfen, dass der Erwerber vor jeder Änderung der Verhältnisse, welche die Bewilligungspflicht begründen könnte, erneut um die Feststellung nachzusuchen hat.

4. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15 Kantonale Behörden

1 Jeder Kanton bezeichnet:

2 Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstückes; beim Erwerb von Anteilen an juristischen Personen oder bei der Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ist die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich wertmässig der grösste Teil der Grundstücke liegt.

3 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement entscheidet in Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden verschiedener Kantone.

Art. 16 Bundesbehörden

1 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantonsregierung fest, ob:

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Anhören der Kantonsregierung fest, ob der Erwerber ein ausländischer Staat oder eine internationale Organisation des Völkerrechts ist und das Grundstück zu einem in der Schweiz anerkannten öffentlichen Zweck erwirbt.

3 27 ...

4 In den übrigen Fällen sind das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement und, soweit dieses Gesetz es vorsieht, das Bundesamt für Justiz zuständig.

Art. 17 Bewilligungsverfahren

1 Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen.

2 Die Bewilligungsbehörde eröffnet ihre Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Parteien, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und mit den vollständigen Akten der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde.

3 Verzichtet die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde oder zieht sie diese zurück, so eröffnet sie die Verfügung mit den vollständigen Akten kostenlos dem Bundesamt für Justiz.

Art. 18 Grundbuch und Handelsregister

1 Kann der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von

30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf; er weist die Anmeldung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht handelt oder die Bewilligung verweigert wird.

2 Der Handelsregisterführer verfährt wie der Grundbuchverwalter; er verweist jedoch eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde.

3 Die abweisende Verfügung des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für das Grundbuch oder Handelsregister.

4 28 ...

Art. 19 Zwangsversteigerung

1 Ersteigen jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt; er ist darauf und auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken in den Steigerungsbedingungen aufmerksam zu machen.

2 Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um:

3 Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.

4 Die Aufhebungsverfügung der Steigerungsbehörde unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.

5 Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden.

Art. 20 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz

1 Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde.

2 Das Beschwerderecht steht zu:

3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde.

4 Die kantonale Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den beschwerdeberechtigten Personen, der Bewilligungsbehörde und, kostenlos, den beschwerdeberechtigten Behörden.

Art. 21 Beschwerde an Bundesbehörden

1 Eidgenössische Beschwerdeinstanzen sind:

29 der Bundesrat für Beschwerden gegen Verfügungen des Eidgenössischen b. Departements für auswärtige Angelegenheiten;

2 Die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigten Parteien und Behörden sind auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch zulässig gegen Entscheide gestützt auf kantonales öffentliches Recht; rügt der Beschwerdeführer die Verletzung einer Bestimmung selbständigen kantonalen Rechts, so beschränkt sich die Prüfung durch das Bundesgericht auf Willkür.

Art. 22 Beweiserhebung

1 Die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben.

2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, das Bundesgericht und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

3 Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder eines Anlagefonds durch Finanzierung oder auf andere Weise an der Vorbereitung, dem Abschluss oder dem Vollzug eines Rechtsgeschäftes über den Erwerb mitwirkt; er hat auf Verlangen auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und sie herauszugeben.

4 Die Behörde kann zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden, wenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.

Art. 23 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten.

2 Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 24 Rechtsund Amtshilfe

1 Die Verwaltungsund Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe.

2 Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen.

3 Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zuständigen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.

5. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Verwaltungsrecht

Art. 25 Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung

30 der Bewilligungspflicht

1 Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält. 1bis Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung

31 sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

2 Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Zivilrecht

Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit

1 Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam.

2 Sie werden nichtig, wenn:

3 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten.

4 Sie haben zur Folge, dass:

Art. 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

1 Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das

32 Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf:

33 . gesetzbuches

2 Erweist sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unmöglich oder untunlich, so ordnet der Richter die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Der Erwerber kann nur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös fällt dem Kanton zu.

3 Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat.

4 Beide Klagen sind anzubringen:

5 Für den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und die Ersatzpflicht gilt Artikel 975 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

3. Abschnitt: Strafrecht

Art. 28 Umgehung der Bewilligungspflicht

1 Wer vorsätzlich ein mangels Bewilligung nichtiges Rechtsgeschäft vollzieht oder als Erbe, der für den Erwerb der Bewilligung bedarf, nicht fristgerecht um diese nachsucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

4 Stellt der Täter den ursprünglichen Zustand wieder her, so kann der Richter die Strafe mildern.

Art. 29 Unrichtige Angaben

1 Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Gefängnis oder mit

34 Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 30 Missachtung von Auflagen

1 Wer vorsätzlich eine Auflage missachtet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Wird die Auflage nachträglich widerrufen oder kommt der Täter nachträglich der Auflage nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4 Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Widerruf der Auflage darf der Strafrichter nicht urteilen.

Art. 31 Verweigerung von Auskunft oder Edition

Wer sich weigert, der Auskunftsoder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Er bleibt straflos, wenn

35 berufen er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches kann.

Art. 32 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt:

2 Die Strafe für eine Übertretung verjährt in fünf Jahren.

Art. 33 Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile

1 Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen.

2 Geschenke und andere Zuwendungen verfallen nach Artikel 59 des Strafgesetz-

36 . buches

Art. 34 Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb

Für Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb gelten die Artikel 6 und 7 des Verwal-

37 sinngemäss. tungsstrafrechtsgesetzes

Art. 35 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

2 Jede Einleitung eines Strafverfahrens, alle Einstellungsbeschlüsse, Strafbescheide und Strafurteile sind ohne Verzug und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen; diese kann jederzeit Auskunft über den Stand eines hängigen Strafverfahrens verlangen.

3 38 Die Artikel 258 und 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes sind anwendbar.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat und die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2 Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch ergänzende gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 39 Die kantonalen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundes ; Bestimmungen, welche die Gemeinden erlassen, sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 40 Der Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

2 41 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen wird wie folgt geändert: bis 42 Art. 3 Abs. 1 ...

Art. 38 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen sind auf Bewilligungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz erteilt werden, soweit sie nicht auf rechtskräftigen Grundsatzbewilligungen

43 beruhen. nach dem früheren Recht

Art. 39 Bewilligungskontingente

Der Bundesrat setzt für die erste Periode von zwei Jahren die gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels auf höchstens zwei Drittel der Bewilligungen fest, die im Durchschnitt der fünf letzten Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Erwerb von Zweitwohnungen im Sinne des früheren Rechts erteilt worden sind.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft, wenn die Volksinitiative «gegen den Ausver-

44 kauf der Heimat» vor diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder verworfen wird. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 )

[^2]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^3]: Fassung des ersten und zweiten Lemmas gemäss Anhang Ziff. 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).

[^4]: BBl 1981 III 585

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personen- freizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^20]: Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467 2468; BBl 2002 1052 2748).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467 2468; BBl 2002 1052 2748).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467 2468; BBl 2002 1052 2748).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).

[^33]: SR 210

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086 2089; BBl 1997 II 1221).

[^35]: bis SR 311.0. Heute: nach Art. 321 und 321 .

[^36]: bis SR 311.0 . Heute: nach Art. 321 und 321 .

[^37]: SR 313.0

[^38]: SR 312.0

[^39]: Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

[^40]: [AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914]

[^41]: SR 510.518

[^42]: Dieser Abs. wurde inzwischen wieder aufgehoben.

[^43]: [AS 1972 1062. AS 1974 94 Art. 26] [AS 1974 109, 1975 1303, 1976 607. AS 1976 2389 Art. 5 Abs. 3] [AS 1976 2389, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614]

[^44]: Die Initiative wurde am 20. Mai 1984 verworfen (BBl 1984 II 989).