Verordnung des BAZL vom 6. September 1984 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-09-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 59 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948

2 und Artikel 12 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 , verordnet:

1. Abschnitt: Kennzeichen von registrierten Luftfahrzeugen 3

4 Art. 1 Kennzeichen Bei der Anmeldung eines Luftfahrzeuges für die Eintragung in das schweizerische Luftfahrzeugregister teilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) dem Luftfahrzeug ein Hoheitsund Eintragungszeichen zu.

Art. 2 Hoheitszeichen

Das Hoheitszeichen für schweizerische Luftfahrzeuge besteht aus den Buchstaben 1 HB und dem Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Das Bundesamt kann dem Halter eines schweizerischen Luftfahrzeuges auf be- 2

5 gründetes Gesuch bewilligen, auf die Darstellung des Wappens zu verzichten. Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörden des Registerstaates das An- 3 bringen des Schweizer Wappens auf einem Luftfahrzeug, das nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, bewilligen, wenn:

Art. 3 Eintragungszeichen

Bei Flugzeugen, Helikoptern und Ballonen besteht das Eintragungszeichen aus ei- 1 ner Gruppe von drei Buchstaben. Bei den übrigen Luftfahrzeugen besteht das Eintragungszeichen aus einer Gruppe 2 von höchstens vier Zahlen.

Art. 4 Erkennbarkeit

Die Hoheitsund Eintragungszeichen sind dauerhaft anzubringen und müssen sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeuges deutlich abheben. Sie sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.

Art. 5 Darstellung der Buchstaben und Zahlen

Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder senkrecht stehend oder bis zu höch- 1 stens 30° nach rechts oder links geneigt angebracht und ohne Ornamentierung verwendet werden (Anhang, Fig. 1 und 2). Sie können entweder in eckiger oder in ab-

6 gerundeter Schrift dargestellt werden. 1bis 7 Die Buchstaben und Zahlen sind in einheitlicher Grösse und Farbe darzustellen. Die Buchstaben und Zahlen dürfen nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bautei- 2 les heranreichen. Sie sind auf glatten Flächen anzubringen. Ihre Lesbarkeit darf durch Streben, Fugen oder Wölbungen nicht beeinträchtigt werden. Zwischen dem Hoheitszeichen HB und dem Eintragungszeichen ist ein Bindestrich 3 zu setzen.

8 Darstellung des Wappens Art. 6 Das Wappen ist in den amtlichen Farben ohne Ornamentierung anzubringen. Das 1 Kreuz im Wappen ist ein aufrechtes, freistehendes Kreuz, dessen Arme je ein Sechstel länger als breit sind. Das rote Feld des Wappens muss mindestens 15 cm hoch sein und sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeugs abheben; allenfalls ist das Wappen mit einer Umrandung in weisser oder schwarzer Farbe zu versehen. Für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu dieser Verordnung abgebildete Muster massgebend (Anhang, Fig. 3). Bei Flugzeugen, Helikoptern mit Seitenleitwerk, Motorseglern, Segelflugzeugen 2 und Luftschiffen kann das Wappen auf dem Seitenleitwerk angebracht werden:

9 Eintragungszeichen und Wappen müssen optisch eine Rumpf angebracht werden. Einheit bilden; die Höhe des Wappens muss derjenigen der Buchstaben des Eintragungszeichens entsprechen (Anhang, Fig. 5). Ballone führen eine von unten gut sichtbare Schweizerflagge von mindestens 4 100 cm Höhe. Die Flagge ist entweder am Netz oder an der Hülle zu befestigen oder kann in diese eingearbeitet werden (Anhang, Fig. 6).

10 Anbringen auf Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen Art. 7 und Luftschiffen Die Hoheitsund Eintragungszeichen sind parallel zur Längsachse des Flugzeuges 1 anzubringen. Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder auf beiden Seiten des Rumpfs zwi- 2 schen der Flügelaustrittskante und der Eintrittskante des Heckleitwerks oder auf beiden Seiten des vertikalen Heckleitwerks angebracht werden. Bei mehreren vertikalen Heckleitwerkflächen sind sie nur auf der Aussenseite der äusseren Flächen anzubringen. Bei Flugzeugen und Helikoptern mit Rohroder Gitterrümpfen können sie an einer geeigneten Rumpffläche auf beiden Seiten angebracht werden. Die Darstellung auf der Aussenseite von Verschalungen am Rumpf angebrachter Triebwerke ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Buchstaben und Zahlen muss bei Flugzeugen und Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5700 kg mindestens 30 cm, bei den übrigen Flugzeugen und Helikoptern sowie bei Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen mindestens 20 cm betragen. Können infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht

3 / des Rumpfdurchmessers werden, beträgt die erforderliche Schrifthöhe mindestens bzw. der Rumpfbauhöhe, gemessen in der Mitte zwischen Flügelaustrittskante und Eintrittskante des Heckleitwerks. Bei Helikoptern entsprechender Bauart ist als Bezugsmass die Mitte des Leitwerkoder Heckrotorträgers anzunehmen. Die Mindestschrifthöhe von 15 cm darf nicht unterschritten werden (Anhang, Fig. 7). Die Buchstaben und Zahlen sind zusätzlich auf der Unterseite des linken Flügels in 3 möglichst gleicher Entfernung von der Flügeleintrittsund der -austrittskante anzubringen. Der obere Rand der Buchstaben und Zahlen muss zur Flügeleintrittskante gerichtet sein. Die Höhe der Schrift beträgt für Flugzeuge mindestens 50 cm, für Motorsegler und Segelflugzeuge mindestens 40 cm. Können infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht werden, be-

3 / der Flügeltiefe, gemessen in der trägt die erforderliche Schrifthöhe mindestens Mitte zwischen Flügelwurzel und -spitze. Eine Mindesthöhe von 30 cm darf nicht unterschritten werden. Auf Helikoptern sind die Buchstaben zusätzlich auf der Rumpfunterseite anzubringen, wobei der obere Rand der Buchstaben zur Rumpfvorderseite gerichtet sein muss. Die Mindestschrifthöhe beträgt 40 cm (Anhang, Fig. 8).

Art. 8 Anbringen auf Ballonen

Bei Ballonen sind die Schriftzeichen in der Nähe des grössten waagrechten Quer- 1 schnittes an zwei gegenüberliegenden Stellen in der Regel horizontal anzubringen. Die Schrift muss mindestens 50 cm hoch sein.

11 ... 2

Art. 9 Anbringen auf anderen Luftfahrzeugen

Bei anderen Luftfahrzeugen bestimmt das Bundesamt im Einzelfall, wie und an welcher Stelle die Hoheitsund Eintragungszeichen anzubringen sind.

Art. 10 Besondere Fälle

Muss wegen der besonderen Bauart oder den Abmessungen eines Luftfahrzeuges 1 vom vorgeschriebenen Ort der Anbringung oder von der Grösse der Hoheitsund Eintragungszeichen abgewichen werden, so bestimmt das Bundesamt die Ausführung. Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historische Luftfahr- 2

12 über die zeuge» gemäss Artikel 7 der Verordnung des EVED vom 8. Juli 1985 Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen kann das Bundesamt Abweichun-

13 gen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestatten.

Art. 11 Erkennungsmarke

Alle Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der Segelflugzeuge, müssen mit einer Erken- 1 nungsmarke versehen sein. Die Erkennungsmarke muss aus einem Material bestehen, dessen Schmelzpunkt 2 über 1300 °C liegt. Die Erkennungsmarke muss mindestens 10 cm lang und 3 cm breit sein und die 3 Buchstaben HB sowie die Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges tragen. Die Schrift muss 1 mm tief eingraviert und mindestens 1,5 cm hoch sein. Die Erkennungsmarke muss gut sichtbar sein und in der Nähe des Eingangs oder 4

14 am Heck an einem festen Teil des Luftfahrzeuges angebracht werden. Bei Ballonen ist die Erkennungsmarke im Korb anzubringen. Wird derselbe Korb 5 auf mehreren Ballonen verwendet, ist für jedes in Frage kommende Eintragungszei-

15 chen eine Erkennungsmarke anzubringen.

2. Abschnitt: Kennzeichen von nicht registrierten Luftfahrzeugen 16

Art. 11 a Hängegleiter

Hängegleiter sind auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennba- 1 ren Kennzeichen zu versehen, das aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen besteht. Das Kennzeichen muss mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversiche- 2 rungsnachweis des Halters des gekennzeichneten Hängegleiters übereinstimmen. Zuteilung und Verwaltung der Kennzeichen erfolgen durch eine vom Bundesamt 3 anerkannte Stelle. Hängegleiter sind zusätzlich mit einem gut sichtbaren Schild zu versehen, das fol- 4 gende Angaben enthält:

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen 17

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

18 über die Ho- Die Verfügung des Eidgenössischen Luftamtes vom 14. Mai 1965 heitsund Eintragungszeichen der Luftfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmung

Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht angebrachten Hoheitsund Eintragungszeichen sind weiterhin zugelassen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 748.01

[^3]: Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941 ).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 21. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2488).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 976).

[^12]: SR 748.215.1

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

[^16]: Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941 ).

[^17]: Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941 ).

[^18]: [AS 1965 438, 1967 240, 1970 1610]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.