Verordnung vom 3. Dezember 1984 über die Durchführung des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
1 in Ausführung des Übereinkommens vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, verordnet:
2 Art. 1 Die im Anhang aufgeführten Waren oder Warengruppen sind gegen Nachweis der Verwendung in der zivilen Luftfahrt zollfrei.
Art. 2
1 3 Die Verordnung vom 10. Dezember 1979 über die Durchführung des im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Tokio-Runde) abgeschlossenen Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.231.8
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2367).
[^3]: [AS 1979 2646]
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