Übereinkommen vom 7. Mai 1982 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05-79 (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05–79 (Stand am 3. Oktober 2007) Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, in dem festen Willen, die afrikanische Solidarität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen afrikanischen Staaten zu verstärken, im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Erschliessung der ausgedehnten menschlichen und natürlichen Hilfsquellen Afrikas zu beschleunigen, um wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Fortschritt in dieser Region anzuregen, in Erkenntnis der Bedeutung, die eine Abstimmung der nationalen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Förderung des harmonischen Wachstums der afrikanischen Volkswirtschaften als Ganzes sowie die Ausweitung des afrikanischen Aussenhandels und insbesondere des interafrikanischen Handels haben, in der Erkenntnis, dass die Gründung einer allen afrikanischen Ländern gemeinsamen Finanzinstitution diesen Zwecken dienen würde, überzeugt, dass eine Partnerschaft der afrikanischen und nichtafrikanischen Länder einen zusätzlichen Zufluss von internationalem Kapital über eine solche Institution zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Fortschritts der Region und zum gegenseitigen Nutzen aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens erleichtern wird, sind übereingekommen, hiermit die Afrikanische Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden: Kapitel I Zweck, Aufgaben, Mitgliedschaft und Aufbau
3 Art. 1 Zweck Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Art. 2 Aufgaben
1 Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,
- a. die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und -programmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder zu verwenden, wobei sie besonderen Vorrang einräumt i) Vorhaben oder Programmen, die nach Art oder Umfang mehrere Mitglieder betreffen, und ii) Vorhaben oder Programmen, die bewirken sollen, dass die Volkswirtschaften ihrer Mitglieder einander in zunehmendem Masse ergänzen und dass ihr Aussenhandel planvoll ausgeweitet wird;
- b. die Auswahl, Untersuchung und Vorbereitung von Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten, die zu einer solchen Entwicklung beitragen, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;
- c. innerhalb und ausserhalb Afrikas Mittel zur Finanzierung solcher Investitionsvorhaben und -programme zu mobilisieren und zu erhöhen;
- d. allgemein Investitionen öffentlichen und privaten Kapitals in Afrika bei Vorhaben oder Programmen zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder beitragen sollen;
- e. jede in Afrika benötigte technische Hilfe bei der Untersuchung, Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben oder -programmen zu gewähren und
- f. alle sonstigen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung ihres Zweckes beitragen können.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befassten Institutionen zusammenarbeiten.
3 Die Bank lässt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.
Art. 3 Mitgliedschaft und geographischer Bereich
1 Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.
2 Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem Übereinkommen als «Afrika» bzw. «afrikanisch» bezeichnet) umfasst den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.
3 Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des Übereinkommens zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Art. 4 Aufbau
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben. Kapitel II Kapital
Art. 5 Genehmigtes Kapital
1 a. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je
10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäss Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden.
- b. Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen
4 Währungsfonds zu eben diesem Zweck angenommenen Einheit.
2 Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck
5 abgerufen werden.
3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, soweit und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Ausser wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluss des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
4 Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, dass den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, dass die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregiona-
6 len Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.
Art. 6 Zeichnung von Anteilen
1 Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgelegt, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.
2 Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.
3 Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.
4 Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen
7 auszugeben.
5 Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
6 Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.
Art. 7 Einzahlung der gezeichneten Beträge
1 a. Die Einzahlung des von einem Mitglied, das die Mitgliedschaft nach Artikel
64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in sechs Raten: die erste beträgt 5 Prozent, die zweite beträgt 35 Prozent, und die übrigen vier betragen je 15 Prozent dieses Betrags.
- b. Die erste Rate wird von der betreffenden Regierung zu oder vor dem Zeitpunkt gezahlt, in dem nach Artikel 64 Absatz 1 in ihrem Namen die Ratifikationsoder Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt wird. Die zweite Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder am Tag der genannten Hinterlegung fällig, je nachdem, welcher Tag später liegt. Die dritte Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fällig. Die restlichen drei Raten werden nacheinander jeweils am letzten Tag eines Zeitraums von einem Jahr unmittelbar nach dem Tag fällig, an dem die vorhergehende Rate fällig wurde.
2 Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern
8 gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.
3 Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.
4 a. Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.
- b. Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
- c. Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen
9 Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen.
5 Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Massgabe, dass bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.
Art. 8 Sonderfonds
1 Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.
2 Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.
3 Die Bank erlässt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,
- a. dass diese besonderen Richtlinien und Vorschriften Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 11 und denjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen, die ausdrücklich für die ordentlichen Kapitalbestände oder für die ordentlichen Geschäfte der Bank gelten;
- b. dass diese besonderen Richtlinien und Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sein müssen, die ausdrücklich für Sonderbestände oder Sondergeschäfte der Bank gelten, und
- c. dass die Sonderfonds, wenn diese besonderen Richtlinien und Vorschriften nicht anwendbar sind, den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen.
Art. 9 Ordentliche Kapitalbestände
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «ordentliche Kapitalbestände» der Bank
- a. das nach Artikel 6 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank,
- b. Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;
- c. Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und
- d. Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie
- e. alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.
Art. 10 Sonderbestände
1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Sonderbestände» die Bestände der Sonderfonds und umfasst
- a. die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;
- b. die für die Zwecke von Sonderfonds einschliesslich des in Artikel 24 Absatz
6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;
- c. Mittel aus der Rückzahlung von aus den Beständen von Sonderfonds finanzierten Darlehen oder Garantien, die nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds bei diesem Sonderfonds eingehen;
- d. Einnahmen aus Geschäften der Bank, bei denen die vorgenannten Bestände oder Mittel verwendet oder festgelegt werden, wenn nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds diese Einnahmen dem betreffenden Sonderfonds zufliessen, und
- e. sonstige Bestände, die den Sonderfonds zur Verfügung stehen.
2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens schliesst der Ausdruck «zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände» die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufliessen oder ihm zur Verfügung stehen.
Art. 11 Trennung der Bestände
1 Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt von den Sonderbeständen gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Jeder Sonderfonds, seine Bestände und Konten werden völlig getrennt von anderen Sonderfonds, deren Beständen und Konten geführt.
2 Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus den Geschäften oder anderen Betätigungen eines Sonderfonds belastet oder zur Deckung derselben verwendet. Zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus mit ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen, die zu einem anderen Sonderfonds gehören, finanzierten Geschäften oder sonstigen Betätigungen der Bank belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
3 Bei den Geschäften und sonstigen Betätigungen eines Sonderfonds beschränkt sich die Verbindlichkeit der Bank auf die der Bank zur Verfügung stehenden Sonderbestände, die zu diesem Sonderfonds gehören. Kapitel III Geschäftstätigkeit
Art. 12 Verwendung der Bestände
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.
Art. 13 Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte
1 Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.
2 Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.
3 Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.
4 In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
5 Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Art. 14 Empfänger und Geschäftsmethoden
1 Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise durchführen:
- a. durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen i) aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital
10 und – ... – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder ii) aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;
- b. durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;
11 c. durch Investierung der unter den Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitglieds oder mehrerer regionaler Mitglieder; oder
- d. durch Übernahme von Teiloder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.
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