Protokoll vom 24. Oktober 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderungen des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland,
vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 1966[^1] in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…[^2]
2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…[^3]
Art. II
Art. 3 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
…[^4]
Art. III
Der folgende neue Artikel wird unmittelbar nach Artikel 3 des Abkommens eingefügt:
Art. 3A
…[^5]
Art. IV
Art. 9 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…[^6]
Art. V
Art. 12 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…[^7]
Art. VI
Art. 22 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…[^8]
Art. VII
Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Artikel 24 Absatz 3 eingefügt:
3 A.
…[^9]
Art. VIII
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Irland:
- (i) hinsichtlich der Einkommenssteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen;
- (ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für das Rechnungsjahr 1974 und die folgenden Rechnungsjahre;
- (iii) hinsichtlich der Kapitalgewinnsteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen;
- a)
- b) in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1977 beginnen.
3. Ergäbe sich nach den Bestimmungen des bestehenden Abkommens eine weitergehende Steuerentlastung als nach dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden:
- a) in Irland für die Steuer‑ oder Rechnungsjahre,
- b) in der Schweiz für die Steuerjahre,
die vor dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Gefertigt zu Dublin am 24. Oktober 1980 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Irland: | | --- | --- | | E. Serra | B. Lenihan |
Fussnoten
[^1]: SR 0.672.944.11
[^2]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^3]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^4]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^5]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^6]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^7]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^8]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^9]: Text eingefügt im genannten Abk.
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