Protokoll vom 24. Oktober 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderungen des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-10-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland,

vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 1966[^1] in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

…[^2]

2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

…[^3]

Art. II

Art. 3 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

…[^4]

Art. III

Der folgende neue Artikel wird unmittelbar nach Artikel 3 des Abkommens eingefügt:

Art. 3A

…[^5]

Art. IV

Art. 9 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

…[^6]

Art. V

Art. 12 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

…[^7]

Art. VI

Art. 22 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

…[^8]

Art. VII

Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Artikel 24 Absatz 3 eingefügt:

3 A.

…[^9]

Art. VIII

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

in Irland:

3. Ergäbe sich nach den Bestimmungen des bestehenden Abkommens eine weitergehende Steuerentlastung als nach dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden:

die vor dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Gefertigt zu Dublin am 24. Oktober 1980 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Irland: | | --- | --- | | E. Serra | B. Lenihan |

Fussnoten

[^1]: SR 0.672.944.11

[^2]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^3]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^4]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^5]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^6]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^7]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^8]: Text eingefügt im genannten Abk.

[^9]: Text eingefügt im genannten Abk.

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