Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
(BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 1. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 über die gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG),
2 Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG)
3 4 sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124 a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) , verordnet:
1. Kapitel: Grundsätze der beruflichen Vorsorge 5
1. Abschnitt: Angemessenheit
Art. 1 Beiträge und Leistungen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gemäss Berechnungsmodell:
- a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder
- b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.
4 Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde zu legen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein reglementarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.
5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1 e gilt als angemessen, wenn:
- a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und
- b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögli-
6 ches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.
Art. 1 a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
2 Selbstständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
Art. 1 b Vorzeitiger Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.
2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.
2. Abschnitt: Kollektivität
Art. 1 c Vorsorgepläne
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.
Art. 1 d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.
2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens
2 / der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.
7 Art. 1 e Wahl der Anlagestrategien (Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.
2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk anbieten.
3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.
4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbieten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebotenen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen.
5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten angeboten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derjenigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach einheitlichen Kriterien zugeschrieben werden.
3. Abschnitt: Gleichbehandlung
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 f
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
4. Abschnitt: Planmässigkeit
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 g
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
5. Abschnitt: Versicherungsprinzip
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
8 Art. 1 h
1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer
9 Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend.
2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden.
6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
10 Art. 1 i
1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
- a. bei betrieblichen Restrukturierungen
- b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
1 a . Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 11
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
12 Art. 1 j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer BVG)13 (Art. 2 Abs. 2 und 4
1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
- a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
14 b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1 k ;
- c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
15 d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26 a BVG;
16 die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, e. die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in aufund absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3 Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4 Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
17 Befristet angestellte Arbeitnehmer Art. 1 k (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
- a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
- b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsoder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
18 Art. 2 Personalverleih (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz
19 vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes
(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
- a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
- b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
- c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
20 Art. 3 a Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 8 BVG)
1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 21 330 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3555 Franken versichert
21 werden.
2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
22 Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
23 Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt: Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ½ ½ Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ¾ ¾
24 Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG) Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
21 150 21 330
24 675 24 885
84 600 85 320
3 525 3 555
25 Art. 6 Beginn der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 BVG)
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
2 Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
26 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers
Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere
Vorsorgeeinrichtungen (Art. 11 Abs. 1 BVG)
1 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.
2 Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
27 Art. 8
Art. 9 Überprüfung des Anschlusses
(Art. 11 und 56 Bst. h BVG) 28
1 Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.
3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre
29 Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.
4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der
30 Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
5 Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen
31 32 durchgeführten Überprüfungen auf dem vom BSV vorgeschriebenen Formular.
33 Auskunftspflicht des Arbeitgebers Art. 10 (Art. 11 und 52 c BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen
Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten
(Art. 15 und 16 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.
2 Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:
- a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;
- b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.
3 Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:
34 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt a. des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 FZG;
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