Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds von 1962/1983 (mit Anhang und Schreiben)
Präambel
Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, haben die Hauptindustrieländer sich bereit erklärt, im Geiste weitgehender und bereitwilliger Zusammenarbeit den Fonds durch allgemeine Vereinbarungen zu stärken; sie sind danach bereit, ihm nach Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens Kredite bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu gewähren, falls zusätzliche Mittel erforderlich sind, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.
Par. 1Begriffsbestimmungen
Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe
- i) «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.
- ii) «Kreditvereinbarung» eine Verpflichtung, dem Fonds Kredite unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen zu gewähren.
- iii) «Teilnehmer» ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institution.
- iv) «Teilnehmende Institution» eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat.
- v) «Teilnehmendes Mitglied» ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.
- vi) «Betrag einer Kreditvereinbarung» den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren.
- vii) «Abruf» eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen.
- viii) «Aufgenommene Währungsbeträge» solche Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind.
- ix) «Ziehendes Land» ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine unmittelbare Ziehung oder eine Ziehung aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität kauft.
- x) «Verschuldung» des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist.
Par. 2Kreditvereinbarungen
Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds ihre Währungen unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen als Kredit zur Verfügung zu stellen, und zwar bis zu dem Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, der im Anhang zu diesem Beschluss angegeben oder nach Paragraph 3 b) festgesetzt worden ist.
Par. 3Beitritt
Jedes Mitglied und jede Institution, die im Anhang angegeben sind, können diesem Beschluss nach Paragraph 3 c) beitreten.
Wünschen Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang nicht aufgeführt sind, Teilnehmer zu werden, so können sie jederzeit nach Beratung mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben und können dann, wenn der Fonds einverstanden ist und kein Teilnehmer Widerspruch erhebt, nach Paragraph 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, nach diesem Paragraphen 3 b) beizutreten, müssen die Mitglieder beziehungsweise Institutionen den in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Betrag für die Kreditvereinbarung angeben, die sie bereit sind einzugehen.
Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kreditvereinbarung des Teilnehmers, der die Kreditvereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat.
Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Inkrafttretens dieses Beschlusses, je nachdem, welches Datum später liegt.
Par. 4Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald ihm mindestens sieben Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang aufgeführt sind, mit Kreditvereinbarungen im Gegenwert von mindestens 5,5 Milliarden US‑Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944 beigetreten sind.
Par. 5Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen
Die Beträge der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern sollten, jeweils überprüft und mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer geändert werden.
Par. 6Ingangsetzung des Verfahrens
Wendet sich ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, an den Fonds wegen einer Ziehung oder einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität und kommt der Geschäftsführende Direktor nach Beratung zu der Ansicht, dass die Ziehung oder die Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität erforderlich ist, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden, und dass die Mittel des Fonds zu diesem Zweck aufgestockt werden müssen, so setzt er das Abrufverfahren nach Paragraph 7 in Gang.
Par. 7Abrufe
Der Geschäftsführende Direktor schlägt Abrufe für eine Ziehung oder künftige Abrufe aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität nur nach Beratung mit Exekutivdirektoren und Teilnehmern vor. Ein Vorschlag wird nur wirksam, wenn er von den Teilnehmern angenommen und dann vom Exekutivdirektorium genehmigt worden ist. Jeder Teilnehmer teilt dem Fonds die Annahme des Vorschlags mit, der einen Abruf im Rahmen seiner Kreditvereinbarung betrifft.
Die Währungen und Beträge, die im Rahmen einer oder mehrerer Kreditvereinbarungen abgerufen werden, sind zu bemessen nach der gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz‑ und Reserveposition der teilnehmenden Mitglieder oder der Mitglieder, deren Institutionen Teilnehmer sind, und nach den Beständen des Fonds in den betreffenden Währungen.
Soweit in einem nach Paragraph 7 a) genehmigten Vorschlag für zukünftige Abrufe nichts anderes vorgesehen ist, werden Käufe aufgenommener Währungsbeträge im Rahmen einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität in den Währungen der Teilnehmer im Verhältnis der im Vorschlag genannten Beträge getätigt.
Teilt ein Teilnehmer, bei dem nach Paragraph 7 a) Beträge für die Käufe eines ziehenden Landes aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität abgerufen werden können, dem Fonds mit, dass nach seiner Ansicht aufgrund der gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz‑ und Reserveposition Abrufe bei ihm nicht mehr oder nur in geringerer Höhe getätigt werden sollten, so kann der Geschäftsführende Direktor anderen Teilnehmern vorschlagen, zum Ausgleich Mittel im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen zur Verfügung zu stellen; dieser Vorschlag unterliegt dann dem Verfahren nach Paragraph 7 a). Der ursprünglich nach Paragraph 7 a) genehmigte Vorschlag bleibt wirksam, bis ein Vorschlag zum Ausgleich der Beträge nach Paragraph 7 a) angenommen worden ist.
Nimmt der Fonds einen Abruf nach diesem Paragraphen 7 vor, so hat der Teilnehmer die Überweisung nach den Angaben des Abrufs unverzüglich vorzunehmen.
Par. 8Verbriefung der Verschuldung
Auf Wunsch stellt der Fonds zugunsten der Teilnehmer nichtübertragbare Schuldurkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds gegenüber dem Teilnehmer verbriefen. Die Ausgestaltung der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart.
Bei Rückzahlung des nach Paragraph 8 a) durch Ausstellung einer Schuldurkunde belegten Betrages und aller aufgelaufenen Zinsen ist die Schuldurkunde dem Fonds zur Entwertung zurückzugeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der alten Schuldurkunde ausgibt.
Par. 9Zinsen
Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung Zinsen in Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, den er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst. Eine Änderung der Methode, nach der der kombinierte Marktzinssatz berechnet wird, gilt nur, wenn der Fonds und mindestens zwei Drittel der Teilnehmer, auf die drei Fünftel des Gesamtbetrages der Kreditvereinbarungen entfallen, damit einverstanden sind; die Änderung gilt jedoch – wenn ein Teilnehmer dies bei Vereinbarung der Änderung verlangt – nicht für die bei Inkrafttreten der Änderung ausstehende Verschuldung des Fonds gegenüber diesem Teilnehmer.
Die Zinsen fallen täglich an und sind sobald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.
Die einem Teilnehmer zustehenden Zinsen sind – nach Ermessen des Fonds – in Sonderziehungsrechten oder in der Währung des Teilnehmers oder in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.
Par. 10Verwendung der aufgenommenen Währungsbeträge
Die nach Artikel V Abschnitte 3 und 7 des IWF‑Übereinkommens geltenden Geschäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel und für Bereitschaftskredit‑Vereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inanspruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Währungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich von Anträgen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch diesen Beschluss nicht berührt, und der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.
Par. 11Rückzahlung durch den Fonds
Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Paragraphen 11 zahlt der Fonds fünf Jahre nach Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der den nach Paragraph 12 errechneten Gegenwert der Überweisung darstellt. Ist das ziehende Land, für dessen Kauf die Teilnehmer die Überweisungen tätigen, verpflichtet, zu einem festgelegten, früher als fünf Jahre nach dem Kauf liegenden Zeitpunkt zurückzukaufen, so nimmt der Fonds die Rückzahlung an die Teilnehmer in jenem Zeitpunkt vor. Die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 a) oder nach Paragraph 11 c) erfolgt – nach Ermessen des Fonds – wenn irgend möglich in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten oder nach Beratung mit dem Teilnehmer in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen. Die Rückzahlungen an einen Teilnehmer aufgrund der Bestimmungen des Paragraphen 11 b) und e) sind auf Überweisungen des betreffenden Teilnehmers für Käufe eines ziehenden Landes in der Reihenfolge anzurechnen, in der die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 a) erfolgen muss.
Der Fonds kann nach Beratung mit dem Teilnehmer teilweise oder volle Rückzahlung an diesen Teilnehmer vor dem in Paragraph 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt vornehmen. Die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten in einem Betrag, der die Bestände des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten nicht über die in Artikel XIX Abschnitt 4 des IWF‑Übereinkommens festgelegte Grenze erhöht, es sei denn, der Teilnehmer ist damit einverstanden, Sonderziehungsrechte über diese Grenze hinaus bei einer solchen Rückzahlung anzunehmen, oder im Einvernehmen mit dem Teilnehmer in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen.
Sobald eine Verringerung der Bestände des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes einem Kauf von geborgter Währung zugeordnet wird, zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück. Schuldet der Fonds aufgrund von Überweisungen zur Finanzierung einer Reservetranchen‑Ziehung eines Landes einem Teilnehmer Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden Fondsbestände an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkäufen dieser Währung während eines Vierteljahres, auf das sich ein Geschäftsbudget erstreckt, so zahlt der Fonds zu Beginn des nächsten Vierteljahreszeitraums einen dieser Verringerung entsprechenden Betrag zurück, bis zur Höhe des Betrages, den er dem Teilnehmer schuldet.
Rückzahlungen nach Paragraph 11 c) erfolgen im Verhältnis zu den Beträgen, die der Fonds den Teilnehmern für Überweisungen schuldet, für welche die Rückzahlung erfolgt.
Ein Teilnehmer kann vor dem in Paragraph 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt geltend machen, dass seine Zahlungsbilanzlage die teilweise oder volle Rückzahlung des vom Fonds geschuldeten Betrages erfordert, und die Rückzahlung beantragen. Sofern keine offensichtlichen Gründe dagegensprechen, hat der Fonds die Darlegungen des betreffenden Teilnehmers anzuerkennen. Die Rückzahlung wird nach Beratung mit dem Teilnehmer in tatsächlich konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder oder in Sonderziehungsrechten geleistet, je nach Ermessen des Fonds. Reichen die Bestände des Fonds an geeigneten Währungen nicht aus, werden einzelne Teilnehmer aufgefordert, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen, wobei erwartet wird, dass sie dieser Aufforderung entsprechen. Kommen die Teilnehmer – trotz der Erwartung, dass sie die erforderlichen Beträge zur Verfügung stellen – dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Rückzahlung im erforderlichen Umfang in der Währung des ziehenden Landes vorzunehmen, für dessen Kauf der die Rückzahlung beantragende Teilnehmer ursprünglich Beträge überwiesen hat. Im Sinne dieses Paragraphen 11 gelten Überweisungen nach diesem Paragraphen 11 e) als zur gleichen Zeit und für die gleichen Käufe vorgenommen wie die Überweisungen des Teilnehmers, der die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 e) erhält.
Alle Rückzahlungen an einen Teilnehmer in anderer als der eigenen Währung richten sich, soweit irgend möglich, nach der gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition der Mitglieder, deren Währungen für die Rückzahlung verwendet werden sollen.
Der Fonds darf seine Bestände in der Währung eines ziehenden Landes niemals unter einen Betrag absinken lassen, der seiner Verschuldung gegenüber den Teilnehmern aufgrund der Überweisungen für die Käufe des ziehenden Landes entspricht.
Erfolgt eine Rückzahlung an einen Teilnehmer, so wird dadurch der Betrag, der im Rahmen seiner Kreditvereinbarung gemäss diesem Beschluss abgerufen werden kann, pro tanto wiederhergestellt.
Die Verpflichtungen des Fonds zur Leistung von Rückzahlungen an eine teilnehmende Institution gemäss den Bestimmungen dieses Paragraphen oder zur Zahlung von Zinsen gemäss den Bestimmungen des Paragraphen 9 werden dann als erfüllt erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten an das Mitglied überträgt, in dem die Institution ihren Sitz hat.
Par. 12Umrechnungskurse
Der Wert jeder Überweisung ist für den Zeitpunkt der Absendung des Überweisungsauftrags zu errechnen. Die Berechnung ist auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts gemäss Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a) des IWF-Überein-kommens vorzunehmen; der Fonds ist verpflichtet, einen entsprechenden Wert zurückzuzahlen.
Für alle Zwecke dieses Beschlusses ist der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds gemäss Regel O‑2 der Geschäftsbestimmungen des Fonds zu errechnen.
Par. 13Übertragbarkeit
Die Teilnehmer dürfen ihre Ansprüche auf Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen teilweise oder voll übertragen.
Par. 14Benachrichtigungen
Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen aufgrund dieses Beschlusses erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind zu übermitteln an die oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die nach Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds benannt worden ist. Benachrichtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind an die teilnehmende Institution oder von dieser zu übermitteln.
Par. 15Änderung dieses Beschlusses
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