Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Den Haag am 28. November 1960
1 Übersetzung Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle revidiert in Den Haag am 28. November 1960 2 (Stand am 4. Mai 2009) Die vertragsschliessenden Staaten, in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November
4 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zu revidieren; haben folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Die vertragsschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. (2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
5 Abkommen von 1925 Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. Abkommen von 1934 Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni
6 1934 Dieses Abkommen Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.
7 Die Ausführungsordnung Die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Internationales Büro Das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz
8 des gewerblichen Eigentums. Internationale Hinterlegung Eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hinterlegung. Nationale Hinterlegung Eine bei der nationalen Behörde eines vertragsschliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung. oder Sammelhinterlegung Eine Hinterlegung, die mehrere Muster Modelle umfasst. Ursprungsstaat einer inter- Der vertragsschliessende Staat, in dem der Hinnationalen Hinterlegung terleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragsschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragsschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragsschliessenden Staat nicht hat, der vertragsschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragsschliessenden Staat hat, der vertragsschliessende Staat, dem er angehört. Staat mit Neuheitsprüfung Ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Modelle beziehen.
Art. 3
Die Angehörigen der vertragsschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.
Art. 4
(1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden: 1. unmittelbar oder 2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragsschliessenden Staates, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet. (2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragsschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragsschliessenden Staaten nicht.
Art. 5
(1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren. (2) Das Gesuch muss enthalten: 1. die Liste der vertragsschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll; 2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll; 3. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 vorgesehene Priorität beanspruchen will; 4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben. (3) (a) Das Gesuch kann ausserdem enthalten: 1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells; 2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells; 3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6 Absatz 4. (b) Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstandes in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab beigelegt werden. (4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.
Art. 6
(1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor. (2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum. (3) (a) Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt: 1. Wiedergaben in Schwarz-Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, farbige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen; 2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung; 3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben. (b) Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden. (4) (a) Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum. (b) Während der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragsschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterlegung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden. (c) Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung. (d) Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehene Dauer hält das Internationale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegenstand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat. (5) Mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.
Art. 7
(1) (a) Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragsschliessenden Staat die gleichen Wirkungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde dieses Staates vorgenommen worden wären. (b) Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem vertragsschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind. (2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.
Art. 8
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Oktober 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1984 AS 1984 889; BBl 1962 I 453
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Siehe auch die ergänzenden Vereinbarungen und die Ausführungsordnung unter SR 0.232.121.12/.14 .
[^3]: Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 21. Sept. 1962 (AS 1962 1553)
[^4]: SR 0.232.121.1
[^5]: [BS 11 1039]
[^6]: SR 0.232.121.1
[^7]: SR 0.232.121.14
[^8]: Heute: Internationales Büro für geistiges Eigentum (Art. 7 Abs. 1 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ). Haager Abkommen, revidiert in Den Haag Haager Abkommen, revidiert in Den Haag
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