Briefwechsel vom 29. April/13. Mai 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride
Übersetzung[^1]
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern
Bern, den 13. Mai 1983
Frau Huguette Bouchardeau Staatssekretär für Umweltfragen und Lebensqualität beim Ministerpräsidenten 14, Boulevard du Général‑Leclerc
F‑92524 Neuilly‑sur‑Seine
Frau Staatssekretär,
«Herr Minister,
Unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Fristen kann Anhang I des Übereinkommens im Lichte der Schlussfolgerungen, die der wissenschaftliche Ausschuss, dessen Einsetzung von französischer Seite in der 6. Ministerkonferenz angekündigt worden ist, aus seinem Bericht vom Juli 1982 gezogen hat und die er aus den von ihm empfohlenen zusätzlichen Untersuchungen ziehen wird, mit Zustimmung der Vertragsparteien angepasst werden. Diese Anpassungen dürfen keine Umweltbelastungen, keine Unannehmlichkeiten oder andere Auswirkungen für das Hoheitsgebiet einer jeden Vertragspartei nach sich ziehen.
Die zweite Phase, deren Anfang Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens für den 1. Januar 1980 vorsieht, wird, um dem verspäteten Inkrafttreten des Übereinkommens Rechnung zu tragen, innerhalb von zwei Jahren nach Anlaufen der ersten Phase beginnen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung Ihrer Regierung finden. In diesem Fall bilden dieses Schreiben und Ihre Antwort und die gleichlautenden Schreiben, die zwischen der französischen Regierung und den drei anderen Unterzeichnerregierungen des Übereinkommens ausgetauscht wurden, eine Vereinbarung zwischen den betreffenden fünf Regierungen. Diese Vereinbarung wird durch Vermittlung der französischen Regierung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt. Sie tritt in Kraft, wenn alle Unterzeichnerregierungen des Übereinkommens der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verfahren zum Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Schreibens und der zwischen der französischen Regierung und den anderen Unterzeichnerregierungen ausgetauschten gleichlautenden Schreiben notifiziert haben und wenn das Übereinkommen selbst in Kraft getreten sein wird.
Diese Vereinbarung kann unter den in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden. Wird die vorstehende Vereinbarung gekündigt, gilt auch das Übereinkommen als gekündigt.»
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Bundesrates zum Vorstehenden zu bestätigen. Ihr Brief und diese Antwort sowie die gleichlautenden Briefe, die zwischen der französischen Regierung und den drei anderen Unterzeichnerregierungen dieses Übereinkommens ausgetauscht wurden, werden eine Vereinbarung zwischen den fünf betroffenen Regierungen bilden, die gemäss den in Ihrem Schreiben vorgesehenen Bestimmungen in Kraft treten wird.
Ich versichere Sie, Frau Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
A. Egli
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.