Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 (mit Anlagen, Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll)
Teil I Grundlegende Bestimmungen
Präambel
| 1 | In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Länder haben die Bevollmächtigten der Vertragsregierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag geschlossen, um die friedlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen gut arbeitenden Fernmeldedienst zu erleichtern; dieser Vertrag ist die grundlegende Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion. |
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Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
Art. 1 Zusammensetzung der Union
| 2 | 1. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion: |
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| 3 | alle in der Anlage 1 aufgeführten Länder, die diesen Vertrag unterzeichnen und ratifizieren oder diesem Vertrag beitreten; |
| 4 | alle Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, die aber Mitglied der Vereinten Nationen werden und diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten; |
| 5 | alle souveränen Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, die aber diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten, nachdem ihrem Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union von zwei Dritteln der Mitglieder der Union zugestimmt worden ist. |
| 6 | 2. Wenn zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union in Anwendung der Bestimmungen der Nummer 5; antwortet ein Mitglied nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung. |
Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 7 | 1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind. |
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| 8 | 2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte: |
| 9 | jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen, es kann in den Verwaltungsrat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für das Amt der gewählten Beamten aller ständigen Organe der Union vorzuschlagen; |
| 10 | vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Union, bei allen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, und, wenn es Mitglied des Verwaltungsrats ist, bei allen Sitzungsperioden dieses Rats; |
| 11 | vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. |
Art. 3 Sitz der Union
| 12 | Sitz der Union ist Genf. |
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Art. 4 Zweck der Union
| 13 | 1. Zweck der Union ist, |
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| 14 | die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen und die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten; |
| 15 | die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste Ausnutzung zu fördern, um die Leistung und die Verwendungsmöglichkeiten der Fernmeldedienste zu steigern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; |
| 16 | die Bemühungen der Nationen, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen. |
| 17 | 2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben: |
| 18 | Sie weist die Frequenzen des Funkfrequenzspektrums zu und registriert die Frequenzzuteilungen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden; |
| 19 | sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums zu verbessern; |
| 20 | sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern Technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben wird; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen; |
| 21 | sie koordiniert die Bemühungen um eine harmonische Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumfunktechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können; |
| 22 | sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind; |
| 23 | sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten; |
| 24 | sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen. |
Art. 5 Aufbau der Union
| 25 | Die Union umfasst folgende Organe: |
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| 26 | 1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union; |
| 27 | 2. die Verwaltungskonferenzen; |
| 28 | 3. den Verwaltungsrat; |
| 29 | 4. die nachstehend aufgeführten ständigen Organe: |
| 30 | das Generalsekretariat; |
| 31 | den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB); |
| 32 | den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Funkdienst (CCIR); |
| 33 | den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegrafen‑ und Telefon-dienst (CCITT). |
Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
| 34 | 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwischen den aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf keinen Fall sechs Jahre überschreiten. |
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| 35 | 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten |
| 36 | legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Union die im Artikel 4 dieses Vertrags aufgeführten Ziele verfolgen muss; |
| 37 | prüft den Bericht des Verwaltungsrats über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; |
| 38 | erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat, einschliesslich des Programms der Konferenzen und Tagungen sowie jedes anderen mittelfristigen Planes, der vom Verwaltungsrat vorgelegt wird; |
| 39 | erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest; |
| 40 | prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig; |
| 41 | wählt die Mitglieder der Union, die den Verwaltungsrat bilden sollen; |
| 42 | wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest; |
| 43 | wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest; |
| 44 | wählt die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest; |
| 45 | revidiert den Vertrag, wenn sie es für nötig hält; |
| 46 | schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und den übrigen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen der Union mit diesen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen; |
| 47 | behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens. |
Art. 7 Verwaltungskonferenzen
| 48 | 1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: | 1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: | 1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: |
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| 49 | Weltweite Verwaltungskonferenzen, | Weltweite Verwaltungskonferenzen, | Weltweite Verwaltungskonferenzen, |
| 50 | regionale Verwaltungskonferenzen. | regionale Verwaltungskonferenzen. | regionale Verwaltungskonferenzen. |
| 51 | 2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. | 2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. | 2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. |
| 52 | (1) / Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten: | (1) / Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten: | (1) / Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten: |
| 53 | a) | Die teilweise Revision der in der Nummer 643 aufgeführten Vollzugsordnungen; | |
| 54 | b) | ausnahmsweise die vollständige Revision einer oder mehrerer dieser Vollzugsordnungen; | |
| 55 | c) | jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist. | |
| 56 | Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung für seine Tätigkeit in bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Beschlüsse einer solchen Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen. | Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung für seine Tätigkeit in bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Beschlüsse einer solchen Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen. | Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung für seine Tätigkeit in bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Beschlüsse einer solchen Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen. |
Art. 8 Verwaltungsrat
| 57 | (1) / Der Verwaltungsrat besteht aus 41 Mitgliedern der Union; sie werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze dieses Rats auf alle Regionen der Erde Rechnung zu tragen ist. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in der Allgemeinen Geschäftsordnung aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen neuen Rat wählt. Sie können wiedergewählt werden. |
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| 58 | Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf. |
| 59 | 2. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf. |
| 60 | 3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten. |
| 61 | (1) / Der Verwaltungsrat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden. |
| 62 | Er bestimmt jedes Jahr die Politik für die Technische Hilfe entsprechend dem Zweck der Union. |
| 63 | Er sorgt für eine erfolgreiche Koordination der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über die ständigen Organe aus. |
| 64 | Er fördert die internationale Zusammenarbeit, um mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich durch die Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen, die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu gewährleisten, entsprechend dem Ziel der Union, die Entwicklung des Fernmeldewesens mit allen nur möglichen Mitteln zu fördern. |
Art. 9 Generalsekretariat
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.