Fakultatives Zusatzprotokoll vom 6. November 1982 zum Internationalen Fernmeldevertrag

Typ Andere
Veröffentlichung 1982-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Obligatorische Beilegung von Streitfällen

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags[^1] (Nairobi 1982) haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten das folgende fakultative Zusatzprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen unterschrieben, welches Bestandteil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) ist.

Die Mitglieder der Union, die Vertragsparteien dieses fakultativen Zusatzprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) sind,

in dem Wunsch, für die Beilegung aller Streitfälle, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, für sich das Zwangsschiedsverfahren in Anspruch zu nehmen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Falls keines der in Artikel 50 des Vertrags[^2] aufgeführten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 82 des Vertrags festgelegte; Absatz 5 dieses Artikels wird wie folgt geändert:

Art. 2

Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung auf. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert, und es liegt für die Länder, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf.

Art. 3

Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag, oder am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.

Für jedes Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 4

Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Protokoll in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Unterschrift unterzeichnet, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Unterschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.784.16

[^2]: SR 0.784.16

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.