Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Anschluss des Arbeitgebers von Gesetzes wegen

1 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen.

2 Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben.

Art. 3 Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber

1 Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

2 Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz.

3 Der Arbeitgeber muss bei Tod oder Invalidität eines dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers einen Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das Altersguthaben des betreffenden Arbeitnehmers, begrenzt.

4 Der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen.

Art. 4 Leistungen des Sicherheitsfonds an die Auffangeinrichtung

1 Der Sicherheitsfonds ersetzt der Auffangeinrichtung:

den Barwert der Hinterlassenen- und Invalidenleistung nach Artikel 12 Absatz 1 BVG; davon werden abgezogen:

2 Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so ersetzt der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung zudem:

3 Wird die Auffangeinrichtung nachträglich von ihrer Leistungspflicht befreit (Art. 2 Abs. 2) oder erhält sie erbrachte Leistungen zurück, so erstattet sie dem Sicherheitsfonds die von ihm erhaltenen Beträge entsprechend zurück.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.40

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