Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen
1 Übersetzung Übereinkommen über Sondermissionen (Stand am 8. November 2005) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,
3 in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkom-
4 men über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt hat, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ange-
5 nommen und am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt hat, in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungsund Gesellschaftsordnungen beitragen würde, in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sondermissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) der Ausdruck «Sondermission» bezeichnet eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; b) der Ausdruck «ständige diplomatische Mission» bezeichnet eine diplomatische Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische
6 Beziehungen ; c) der Ausdruck «konsularische Vertretung» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; d) der Ausdruck «Leiter einer Sondermission» bezeichnet eine Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; e) der Ausdruck «Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission» bezeichnet jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat; f) der Ausdruck «Mitglieder einer Sondermission» bezeichnet den Leiter der Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und die Mitglieder des Personals der Sondermission; g) der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Sondermission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungsund technischen Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission; h) der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der Sondermission diplomatischen Status besitzen; i) der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im Verwaltungsund technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind; j) der Ausdruck «Mitglieder des Dienstpersonals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden; k) der Ausdruck «Privatpersonal» bezeichnet die ausschliesslich im privaten Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.
Art. 2 Entsendung einer Sondermission
Ein Staat kann eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder beiderseits annehmbaren Weg einzuholen.
Art. 3 Aufgaben einer Sondermission
Die Aufgaben einer Sondermission werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat festgelegt.
Art. 4 Entsendung derselben Sondermission in zwei oder mehr Staaten
Wünscht ein Staat, dieselbe Sondermission in zwei oder mehr Staaten zu entsenden, so teilt er dies jedem Empfangsstaat beim Einholen von dessen Zustimmung mit.
Art. 5 Entsendung einer gemeinsamen Sondermission durch zwei oder
mehr Staaten Wünschen zwei oder mehr Staaten eine gemeinsame Sondermission in einen anderen Staat zu entsenden, so teilen sie dies dem Empfangsstaat beim Einholen von dessen Zustimmung mit.
Art. 6 Entsendung von Sondermissionen durch zwei oder mehr Staaten zur
Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse Zwei oder mehr Staaten können gleichzeitig je eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen nach Artikel 2 eingeholter Zustimmung entsenden, um mit Einverständnis aller dieser Staaten eine Frage zu behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.
Art. 7 Nichtbestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Entsendung oder Empfang von Sondermissionen setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.
Art. 8 Ernennung der Mitglieder von Sondermissionen
Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder einer Sondermission nach Belieben ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat sämtliche notwendigen Angaben über Umfang und Zusammensetzung der Sondermission und insbesondere die Namen und Amtsbezeichnungen der für die Ernennung vorgesehenen Personen mitgeteilt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Sondermission ablehnen, deren Umfang er unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Voraussetzungen im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für unangemessen erachtet. Er kann ferner ohne Angabe von Gründen die Aufnahme bestimmter Personen als Mitglieder einer Sondermission ablehnen.
Art. 9 Zusammensetzung von Sondermissionen
Eine Sondermission besteht aus einem oder mehr Vertretern des Entsendestaats, von denen dieser einen zum Leiter bestellen kann. Die Sondermission kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungsund technisches Personal sowie Dienstpersonal umfassen. 2. Gehören Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung im Empfangsstaat zu einer Sondermission, so behalten sie neben den aufgrund dieses Übereinkommens gewährten Vorrechten und Immunitäten ihre Vorrechte und Immunitäten als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder ihrer konsularischen Vertretung.
Art. 10 Staatsangehörigkeit der Mitglieder von Sondermissionen
Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen. 2. Staatsangehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen jederzeit widerruflicher Zustimmung zu Mitgliedern einer Sondermission ernannt werden. 3. Der Empfangsstaat kann sich das in Absatz 2 vorgesehene Recht auch in bezug auf Staatsangehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht zugleich Staatsangehörige des Entsendestaats sind.
Art. 11 Notifizierungen
Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats sind zu notifizieren: a) die Zusammensetzung der Sondermission und etwaige spätere Änderungen; b) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission; c) die Ankunft und die endgültige Abreise jeder Begleitperson eines Missionsmitglieds; d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Missionsmitglieder oder Privatpersonal; e) die Ernennung des Leiters der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des Vertreters im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 sowie ihrer etwaigen Stellvertreter; f) die Lage der von der Sondermission benutzten Räumlichkeiten sowie der nach den Artikeln 30, 36 und 39 unverletzlichen Privatunterkünfte sowie jede sonstige zur Identifizierung dieser Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderliche Angabe. 2. Die Notifizierung der Ankunft und der endgültigen Abreise hat im voraus zu erfolgen, sofern dies nicht unmöglich ist.
Art. 12 Als «non gratae» oder nicht genehm erklärte Personen
Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass ein Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat je nach Lage des Falls die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft. 2. Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Sondermission anzuerkennen.
Art. 13 Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats amtlich Verbindung aufnimmt. 2. Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission hängt nicht von ihrer Einführung durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaats oder der Einreichung eines Beglaubigungsoder Bevollmächtigungsschreibens ab.
Art. 14 Befugnis zum Handeln im Namen der Sondermission
Der Leiter der Sondermission oder, falls der Entsendestaat keinen Leiter ernannt hat, ein vom Entsendestaat bezeichneter Vertreter dieses Staates ist befugt, im Namen der Sondermission zu handeln und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat richtet seine die Sondermission betreffenden Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter. 2. Ein Mitglied der Sondermission kann vom Entsendestaat, vom Leiter der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, vom Vertreter im Sinne des Absatzes 1 befugt werden, für den Leiter der Sondermission oder den bezeichneten Vertreter zu amtieren oder im Namen der Mission einzelne Handlungen vorzunehmen.
Art. 15 Dienststelle des Empfangsstaats, mit der die Amtsgeschäfte
zu führen sind Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Sondermission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats zu führen.
Art. 16 Regeln über die Rangfolge
Treffen zwei oder mehr Sondermissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder eines dritten Staates zusammen, so regelt sich ihre Rangfolge mangels besonderer Vereinbarung nach der alphabetischen Reihenfolge der Staatennamen, wie sie vom Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen. 2. Die Rangfolge unter zwei oder mehr Sondermissionen, die aus zeremoniellem oder feierlichem Anlass zusammentreffen, richtet sich nach dem im Empfangsstaat geltenden Protokoll. 3. Die Rangfolge der Mitglieder innerhalb einer Sondermission entspricht der Rangfolge, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat notifiziert wird, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehr Sondermissionen zusammentreffen.
Art. 17 Sitz der Sondermission
Eine Sondermission hat ihren Sitz an dem zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Ort. 2. Mangels einer Vereinbarung hat eine Sondermission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats befindet. 3. Übt die Sondermission ihre dienstliche Tätigkeit an mehreren Orten aus, so können die beteiligten Staaten vereinbaren, dass sie mehrere Sitze haben soll, unter denen sie einen als Hauptsitz wählen können.
Art. 18 Zusammentreffen von Sondermissionen im Hoheitsgebiet
eines dritten Staates 1. Sondermissionen aus zwei oder mehr Staaten können im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, der das Recht behält, die Zustimmung zu widerrufen. 2. Der dritte Staat kann seine Zustimmung zu Bedingungen erteilen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind. 3. Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaats in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmass.
Art. 19 Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsen-
destaats zu verwenden 1. Eine Sondermission ist berechtigt, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats an den von ihr benutzten Räumlichkeiten sowie an den zu dienstlichen Zwecken verwendeten Beförderungsmitteln zu führen. 2. Bei der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 ist auf die Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaats Rücksicht zu nehmen.
Art. 20 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission endet unter anderem: a) durch Vereinbarung der beteiligten Staaten; b) mit Erledigung der Aufgabe der Sondermission; c) mit Ablauf der der Sondermission eingeräumten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird; d) mit Notifizierung seitens des Entsendestaats, dass er die Sondermission beendet oder abberuft; e) mit Notifizierung seitens des Empfangsstaats, dass er die Sondermission als beendet betrachtet. 2. Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bewirkt nicht ohne weiteres die Beendigung der beim Abbruch bestehenden Sondermissionen.
Art. 21 Rechtsstellung des Staatsoberhaupts sowie von Persönlichkeiten
hohen Ranges 1. Leitet das Staatsoberhaupt des Entsendestaats eine Sondermission, so geniesst es im Empfangsstaat und in dritten Staaten sämtliche nach dem Völkerrecht den Staatsoberhäuptern bei Staatsbesuchen zustehenden Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten. 2. Nehmen der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten oder andere Persönlichkeiten hohen Ranges an einer Sondermission des Entsendestaats teil, so geniessen sie neben den durch dieses Übereinkommen gewährten Rechtsvorteilen sämtliche ihnen nach dem Völkerrecht zustehenden Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
Art. 22 Allgemeine Erleichterungen
Der Empfangsstaat räumt einer Sondermission unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Aufgabe sämtliche zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Erleichterungen ein.
Art. 23 Räumlichkeiten und Unterbringung
Der Empfangsstaat unterstützt Sondermissionen auf ihren Wunsch bei der Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten sowie bei der angemessenen Unterbringung ihrer Mitglieder.
Art. 24 Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der Besteue-
rung 1. In dem mit Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission vereinbarten Mass sind der Entsendestaat und die im Namen der Sondermission handelnden Missionsmitglieder hinsichtlich der von der Sondermission verwendeten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Sondermission Verträge schliessen.
Art. 25 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
Die Räumlichkeiten, in denen sich eine Sondermission in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen niedergelassen hat, sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des beim Empfangsstaat beglaubigten Leiters der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Im Fall eines Feuers oder eines anderen, die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdenden Unglücks wird diese Zustimmung vermutet, sofern es unmöglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des Leiters der ständigen Mission einzuholen. 2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten einer Sondermission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. 3. Die Räumlichkeiten einer Sondermission, ihre Einrichtung und die übrigen für die Tätigkeit der Sondermission benötigten Gegenstände sowie ihre Beförderungsmittel geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Art. 26 Unverletzlichkeit des Archivs und der Schriftstücke
Das Archiv und die Schriftstücke einer Sondermission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie äusserlich sichtbar gekennzeichnet sein.
Art. 27 Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der Staatssicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern einer Sondermission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Sondermission erforderliche Bewegungsund Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 28 Verkehrsfreiheit
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.