Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 1969 zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1 Übersetzung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (Stand am 31. Oktober 2006) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des im folgenden als «Übereinkommen»
3 bezeichneten Übereinkommens über Sondermissionen, das am 8. Dezember 1969 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei schriftlich unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist. Art. II Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, dass nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten. Art. III 1. Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten. 2. Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlung nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten. Art. IV Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Art. V Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Art. VI Der Beitritt zu diesem Protokoll steht jedem Staat offen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Art. VII 1. Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikationsoder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. VIII Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung von Ratifikationsoder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI; b) den Tag, an dem dieses Protokoll nach Artikel VII in Kraft tritt. Art. IX Der Originaltext dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugt, dieses am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll unterschrieben. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 28. September 2006 4 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Bosnien und Herzegowina 12. Januar 1994 N 6. März 1992 Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Guatemala 12. Februar 1988 B 13. März 1988 Iran 5. Juni 1975 B 21. Juni 1985 Liberia 16. September 2005 B 16. Oktober 2005 Liechtenstein 3. August 1977 21. Juni 1985 Österreich 22. August 1978 B 21. Juni 1985 Paraguay 19. September 1975 B 21. Juni 1985 Philippinen 26. November 1976 21. Juni 1985 Schweiz 3. November 1977 21. Juni 1985 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 28. Dezember 1977 B 21. Juni 1985 Slowakei 27. April 1999 B 27. Mai 1999 Spanien 31. Mai 2001 B 30. Juni 2001 Uruguay 17. Dezember 1980 B 21. Juni 1985 Zypern 24. Januar 1972 21. Juni 1985
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. März 1977 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985 AS 1985 1279; BBl 1976 III 301
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b der BB vom 25. März 1977 (AS 1985 1259)
[^3]: SR 0.191.2
[^4]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).
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