Übereinkommen vom 14. Mai 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1982-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» (Stand am 18. Mai 2004)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT» zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

4 berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, wünschen die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatellitensystems als Bestandteil eines transeuropäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind, anerkennen die Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und anerkennen insbesondere die Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Vereinbarung, auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage tätig werden soll, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen: a) Bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in der geänderten Fassung, einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge; b) bezeichnet der Ausdruck «Vorläufige Vereinbarung» die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT»; c) bezeichnet der Ausdruck «ECS-Vereinbarung» die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS); d) bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird; e) bezeichnet der Ausdruck «Generaldirektor der EUTELSAT» den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT; f) bezeichnet der Ausdruck «geschäftsführender Sekretär der EUTELSAT» den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT; g) bezeichnet der Ausdruck «die Gesellschaft Eutelsat S.A.» eine nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründete Gesellschaft; diese hat ihren Sitz zunächst in Frankreich; h) bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsegment» eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände; i) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldesatellitensystem» die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht; j) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldeverkehr» jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme; k) bezeichnet der Ausdruck «fundamentale Grundsätze» die in Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze; l) bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA und deren Pflichten definiert und insbesondere den Rahmen schafft, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu kontrollieren und zu gewährleisten. Art. II Gründung der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als «EUTELSAT» bezeichnet. b) i) Die Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden der Gesellschaft Eutelsat SA die Vermögenswerte und die betrieblichen Aufgaben der EUTELSAT übertragen; ii) die Gesellschaft Eutelsat SA wird durch ihre Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem sie gegründet wird, bestimmt; iii) jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz der Gesellschaft Eutelsat SA errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder genutzt werden, ergreift die zur Erleichterung der Gründung und des Betriebs der Gesellschaft Eutelsat SA erforderlichen Massnahmen im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und der Gesellschaft Eutelsat SA zu treffenden Vereinbarungen. c) Die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA wird in der Vereinbarung geregelt. d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A des Übereinkommens sollen die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA gewährleisten. Art. III Zweck der EUTELSAT a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu gewährleisten, namentlich: i) Verpflichtungen des Service public/Grundversorgungsdienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nutzung zur Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Übereinkünften, insbesondere mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über

5 , unter Berücksichtigung der für das grenzüberschreitende Fernsehen das Konzept des Grundversorgungsdienstes und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen; ii) Europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems: Die Gesellschaft Eutelsat SA bemüht sich im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, durch die europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems ihre Dienste in allen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen Bedarf an Kommunikationsdiensten besteht, bereitzustellen; iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste erfolgt auf gerechter Basis im Rahmen der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der geltenden Gesetze; iv) Lauterer Wettbewerb: Die Gesellschaft Eutelsat SA beachtet alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs. b) Die EUTELSAT hat ferner das Ziel, die Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere der aufgrund

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