Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1982-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung,

in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen
a)

In der Betriebsvereinbarung:

b)

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung.

Art. 2 Rechte und Pflichten der Unterzeichner
a)

Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen.

b)

Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen vorzusehen, dass ein angemessener Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT‑Weltraumsegment geleitet wird.

Art. 3 Übertragung von Rechten und Pflichten

Am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich des Anhangs A der Betriebsvereinbarung:

Art. 4 Kapitalbeiträge
a)

Im Verhältnis seines Investitionsanteils, als Prozentsatz ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

b)

Der Kapitalbedarf umfasst:

c)

Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Zu jedem Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

d)

Muss eine Erweiterung des EUTELSAT‑Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III Buchstaben a und b des Übereinkommens erfassten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.

Art. 5 Kapitalhöchstgrenze

Für die Summe aus den aufgelaufenen Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach Artikel 4 und den ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT, abzüglich des gesamten an die Unterzeichner zurückgezahlten Kapitals, besteht eine Höchstgrenze (als «Kapitalhöchstgrenze» bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze wird auf 400 Millionen ECU festgesetzt. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und fasst Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI Buchstabe g des Übereinkommens.

Art. 6 Investitionsanteile
a)

Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.

b)

Für Buchstabe a wird die Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe d oder nach Buchstabe e Ziffer i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

c)

Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Buchstaben a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt.

d)

Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt:

nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald:

e)

Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt:

f)

Wird ein Investitionsanteil nach Buchstabe e Ziffer ii oder iii oder nach Buchstabe g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Buchstabe g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.

g)

Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.

h)

Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den Buchstaben a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.

i)

Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.

Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a)

Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt.

b)

Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Buchstabe c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.

c)

Die unter Buchstabe b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:

Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus:

d)

Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 Buchstabe c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. 8 Benutzungsgebühren
a)

Der Unterzeichnerrat legt für jede Benutzungsart des EUTELSAT‑Weltraumsegments die Bemessungseinheit fest und bestimmt für jede Benutzungsart die Gebührensätze.

Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die ausreichen, die Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unterzeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT‑Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.

b)

Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.

c)

Der Unterzeichnerrat ergreift alle geeigneten Massnahmen, wenn ein Unterzeichner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren um mehr als drei Monate im Verzug ist, wobei er Artikel XVIII Buchstabe b des Übereinkommens berücksichtigt.

d)

Zu den Benutzungsgebühren, die an dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin nicht gezahlt sind, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. 9 Einnahmen
a)

Die EUTELSAT verwendet ihre Einnahmen, soweit deren Höhe dies erlaubt, nach folgender Rangordnung:

b)

Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner berücksichtigt der Unterzeichnerrat das Risiko, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, dass er möglichst nahe beim Zinssatz des Geldmarktes liegt.

c)

Reichen die Einnahmen der EUTELSAT nicht aus, die Betriebs‑, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, so kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Fehlbetrag dadurch auszugleichen, dass der Betriebsmittelfonds der EUTELSAT verwendet wird, dass Vereinbarungen getroffen werden, die Kontenüberziehungen zulassen, dass Kredite aufgenommen oder die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil ersucht oder gleichzeitig mehrere dieser Massnahmen ergriffen werden.

Art. 10 Kontenausgleich
a)

Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, dass sowohl die Beträge, welche die Unterzeichner und die EUTELSAT einander überweisen, als auch die Beträge, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten werden.

b)

Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT aufgrund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.

Art. 11 Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme
a)

Die EUTELSAT kann auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um einer Liquiditätsknappheit zu begegnen, bis ausreichende Einnahmen oder bis Kapitalbeiträge eingehen.

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