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Vereinbarung vom 28. Juni 1984 über den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Neuseeland

Geltender Text a fecha 1984-06-28

Die Schweiz und Neuseeland haben,

in der Absicht, die berufliche Weiterbildung von neuseeländischen und schweizerischen Stagiaires (trainees) zu fördern,

mit Rücksicht darauf, dass Austauschvereinbarungen für Stagiaires zwischen den beiden Ländern auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet förderlich sind,

wie folgt vereinbart:

Art. 1

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Stagiaires (trainees), das heisst neuseeländische oder schweizerische Staatsangehörige, die, ungeachtet der Arbeitsmarktlage, während einer begrenzten Zeit im anderen Land einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, um sich mit den Handels- und Berufsgebräuchen vertraut zu machen und die Sprachkenntnisse zu vervollkommnen.

Art. 2

Stagiaires erhalten aufgrund der in den betreffenden Staaten für Ausländer geltenden gesetzlichen Einreise-, Aufenthalts- und Ausreisebestimmungen eine Bewilligung zum Stellenantritt für eine zwischen den beiden Ländern vereinbarte Zeitdauer. Diese Bewilligung ermöglicht dem Stagiaire den Stellenantritt im Gastland in seinem erlernten Beruf.

Art. 3

Die Stagiaires können beiderlei Geschlechts sein. Sie sollten in der Regel nicht unter 18 Jahre alt sein und das 30. Altersjahr nicht überschritten haben.

Art. 4

Stagiaires sollten wo nötig über Grundkenntnisse der Sprache im Gastland verfügen, d. h. Englisch für schweizerische Stagiaires in Neuseeland, Deutsch, Französisch oder Italienisch für neuseeländische Stagiaires in der Schweiz. Die Stagiaires werden durch die in Artikel 11 erwähnten Behörden des Heimatstaates ausgewählt, wobei beachtet wird, dass die Stagiaires ihre vorhandenen Sprachkenntnisse verbessern werden.

Art. 5

Die Ausführungen in Artikel 7 vorbehalten, wird die Bewilligung zum Stellenantritt normalerweise für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann vor Ablauf dieser Frist aufgrund der zwischen den in Artikel 11 erwähnten Behörden getroffenen Vereinbarung auf 18 Monate verlängert werden.

Art. 6

Stagiaires dürfen ihre Stelle erst dann antreten, wenn die in Artikel 11 erwähnten Behörden des Gastlandes Gewissheit haben, dass die Anstellung in bezug auf Entlöhnung und Arbeitsbedingungen

Art. 7

Sollten Konflikte am Arbeitsplatz eines Stagiaire entstehen und wird dadurch der Zweck der Anstellung in Frage gestellt, gewähren die in Artikel 11 erwähnten Behörden angemessene Unterstützung, um die Schlichtung des Konfliktes zu erleichtern. Gelingt es nicht, den Streit auf diese Weise zu schlichten, können die Behörden nach Anhörung der betroffenen Parteien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kollektivverträge und des Arbeitsrechts im Gastland versuchen, dem Stagiaire einen geeigneten neuen Arbeitsplatz zu verschaffen. Wenn dies nicht möglich ist, wird der Stagiaire zur Heimreise aufgefordert, nachdem seine Heimatbehörden zuvor entsprechend unterrichtet worden sind.

Art. 8

Stagiaires sollen sich beim Arbeitgeber und bei den in Artikel 11 erwähnten Behörden erkundigen, ob sie genügend gegen Krankheit und Unfall versichert sind. Wo nötig, muss der Stagiaire eine private Versicherung abschliessen.

Art. 9
Art. 10
Art. 11

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit[^1], CH-3003 Bern/Schweiz, und das Department of Labour, Wellington/New Zealand, werden Gesuche von Personen, die sie als qualifiziert für einen Platz im Rahmen der Stagiaire-Vereinbarung betrachten, direkt übermitteln.

Art. 12

Die zuständigen Behörden beider Staaten werden sich bemühen, die Gesuche in der kürzest möglichen Frist zu behandeln. Sie sind ebenfalls bestrebt, allfällige Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder anlässlich des Aufenthaltes entstehen könnten, so rasch als möglich zu beheben.

Art. 13

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind auch gültig für die Cook Islands, Niue und Tokelau nach Ablauf eines Monates ab Datum der Bekanntmachung durch die neuseeländische Regierung an die schweizerischen Behörden, wonach sich die Vereinbarung auch auf diese Gebiete erstrecken soll.

Art. 14

Unterzeichnet in Wellington am 28. Juni 1984, in zwei Originalen, in englischer und deutscher Sprache, beide Texte sind gleichermassen gültig.

Für die Schweiz: / Im Namen des Bundesamtes / für Industrie, Gewerbe und Arbeit / M. Booker Für Neuseeland: / G. L. Jackson
Fussnoten

[^1]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).