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Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

1 gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 ,

2 3 , Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes

4 Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966

5 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen einschliesslich Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) auf dem Gebiet des:

6 ; a. Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978

7 8 Lebensmittelgesetzes ; b.

9 ; c. Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966

10 über den internationalen Handel mit d. Übereinkommens vom 3. März 1973 gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutz-Überein-

11 . kommen) sowie der Artenschutzverordnung vom 19. August 1971

2 Die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren richten sich nach

12 über Kosten und Entschädigungen im der Verordnung vom 25. November 1974 Verwaltungsstrafverfahren.

3 Die Kosten und Entschädigungen im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im

13 Beschwerdeverfahren richten sich nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3 Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes müssen keine Gebühr bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Gebührenpflichtigen festgesetzt.

2 Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, richtet sich die Höhe der Gebühr nach Zeitaufwand; Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann eine Schreibgebühr von 10 Franken je Seite erhoben werden.

3 Die Gebühr nach Zeitaufwand wird nach dem Stundenansatz von 140 Franken be-

14 messen.

Art. 5 Gebührenzuschlag

1 Das Bundesamt kann einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben, wenn:

2 Für grenztierärztliche Untersuchungen ausserhalb der Zollstunden für die Abfertigung von Handelswaren werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel als Zuschlag die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

15 über Entschädiguna. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 gen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

Art. 7 Voranschlag

Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichtet das Bundesamt den Gebührenpflichtigen vorgängig über die mutmasslichen Gebühren und Auslagen.

Art. 8 Vorschuss

Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 9 Gebührenfestsetzung

1 Das Bundesamt setzt die Gebühr fest, in der Regel unmittelbar nachdem die Dienstleistung ausgeführt wurde.

2 Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Art. 10 Rechtsmittel

1 Gegen die Gebührenverfügung kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde

16 Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anerhoben werden. wendbar.

2 Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 9 Abs. 2) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des

17 . Zollgesetzes

Art. 11 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Fälligkeit.

3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5 Prozent berechnet.

Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 13 Gebührenbezug

1 Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt (Art. 9).

2 Die Gebühr für die Ein-, Durchoder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 5 Abs. 2) wird in der Regel vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

3 Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 14 Erlass von Gebühren, Rückerstattung

1 Das Bundesamt kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen, bei Einfuhren zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus andern wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

2 Es kann auf begründetes Gesuch des Gebührenpflichtigen (z. B. wenn eine Sendung später wegen Mängeln wieder ausgeführt wird) die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung teilweise oder ausnahmsweise ganz zurückerstatten.

2. Kapitel: Gebührenansätze

1. Abschnitt: Grenztierärztliche Untersuchungen

18 Art. 15 Einfuhr Die Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen bei der Einfuhr werden nach folgenden Ansätzen berechnet, wobei die Mindestgebühr 10 Franken je Sendung beträgt: Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Gebührenansatz 19 Fr.

Fussnoten

[^1]: SR 455

[^2]: SR 817.0

[^3]: Fassung des zweiten Alinea gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190 ).

[^4]: SR 916.40

[^5]: SR 611.010

[^6]: SR 455

[^7]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.190 ).

[^8]: SR 817.0

[^9]: SR 916.40

[^10]: SR 0.453

[^11]: SR 453

[^12]: SR 313.32 Landwirtschaft

[^13]: SR 172.041.0

[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

[^15]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311 ).

[^16]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 41 der V vom 3. Febr. 1993 über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.31 ). Landwirtschaft

[^17]: SR 631.0 Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen je Stück a. Lebende Tiere 0101.1011/9098 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 30.— 0102.1010/9099 Tiere der Rindviehgattung, lebend 16.— 0103.1010/9290 Tiere der Schweinegattung, lebend 9.— 0104.1010/2090 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend 5.— 0105.1100/9900 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner je 100 kg brutto und Perlhühner, lebend: – zum Schlachten bestimmt 4.— – andere 25.— 0106. Andere Tiere lebend: – Säugetiere: je Stück 1100 – – Primaten: 5.– 1200 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen): ex 1900 – – andere: – – – Kaninchen 5.– jedoch je Sendung höchstens Fr. 100.– – – – andere Nagetiere, ausgenommen Mäuse und –.50 Ratten, Meerschweinchen und Goldhamster – – – andere 5.– 2000 – Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeres- je Stück schildkröten): – – Schildkröten, Krokodile und Brückenechsen: – – – Sumpfschildkröten und mediterrane Land- –.50 schildkröten – – – andere 2.– je 100 kg brutto – – andere 50.– – Vögel: je Stück 3100 – – Greifvögel 2.– 3200 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, 5.– Sittiche, Aras und Kakadus) – – andere: 5.–

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 1997 (AS 1997 499). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575) und Anhang Ziff. 19 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

[^19]: SR 632.10 Anhang