Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 130
1 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , verordnet: Erstes Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz Erster Abschnitt: Vorrechte der Organisationen
Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Alle für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisationen bestimmten Gegenstände sind von den Einfuhrabgaben befreit.
2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen innert der Frist von drei Jahren seit der abgabenfreien Veranlagung nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Die zuständige Zollkreisdirektion kann in Fällen,
3 die die vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.
3 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen und der Bezug von abgabenfreiem Treibstoff richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 21, 24 und 27–29.
Art. 2 Allgemeines Verfahren
Die Sendungen müssen an eine internationale Organisation oder an einen ihrer Spezialdienste (Sekretariat, Bibliothek, Verwaltung usw.) adressiert und für den Adressaten bestimmt sein.
4 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Postund Kurierverkehr Art. 3 eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
1 Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle zuzuleiten, die dem Sitz der empfangenden Organisation am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.
2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat die Organisation den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Chefs der Organisation oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel der Organisation zu bescheinigen.
3 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transportund Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.
4 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz der Organisation kann das besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.
5 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der empfangenden Organisation, entsprechend den Absätzen 1–4 nachträglich die abgabenfreie Zulassung innert 60 Tagen zu beantragen.
5 Art. 4
6 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen Art. 5 Im Postund Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Drucksachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an internationale Organisationen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt. Zweiter Abschnitt: Vorrechte der leitenden und der hohen Beamten
Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Die leitenden Beamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe.
2 Die hohen Beamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:
- a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrichtung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert fünf Jahren seit dem Postenantritt beansprucht werden;
- b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrichtung gemäss Buchstabe a angeschafft werden.
3 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei zugelassene Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abgetreten werden, ohne vorher die Bewilligung der zuständigen Zolldirektion eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. Die Veräusserung solcher Gegenstände richtet sich nach Artikel 32.
5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen und der Bezug von abgabenfreiem Treibstoff richtet sich nach den Artikeln 21, 24 und 27–29.
7 Art. 7 Verfahren bei Sendungen
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind.
2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Veranlagung persönlich.
3 Für Sendungen, die an hohe Beamte und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Chef der Organisation oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Organisation versehen sein.
4 Hohe Beamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zollkreisdirektion vorzulegen:
- a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;
- b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der Organisation oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Organisation versehen ist.
5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder innerhalb der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzuführen.
6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.
8 Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr
1 Bei der Einfuhr von Gegenständen durch folgende Personen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren:
- a. leitende Beamte der internationalen Organisationen und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden;
- b. hohe Beamte der internationalen Organisationen und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach einer zuständigen Zollstelle zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Chefs oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sowie mit dem Stempel
9 der Organisation versehen der zuständigen Zollstelle vorgelegt hat.
2 In Fällen, in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie auf ihrer Reise bestimmte Gegenstände kaufen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte dann anlässlich der Einfuhr der
10 Gegenstände der Zollstelle abzugeben.
3 Für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs, die über eine Zollstelle der französischgenferischen Grenzregion eingeführt werden, kann die Abgabenbefreiung in einem
11 vereinfachten Verfahren beansprucht werden.
4 Bei der Einfuhr von Gegenständen durch einen Beauftragten der unter Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.), erfolgt die Zollbehandlung nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 2 und 3.
5 Die leitenden und die hohen Beamten sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen oder für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Einoder Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist.
6 Die in den Absätzen 1–5 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person ihren Ausweis des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorweist. Dritter Abschnitt: Vorrechte der übrigen Beamten
Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Beamte ausländischer Nationalität, die ihren Wohnsitz nach der Schweiz verlegen, sind vorbehältlich des Artikels 11 berechtigt, anlässlich ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal beansprucht werden, es sei denn, der Beamte kehre nach einer Abwesenheit von mindestens drei Jahren in die Schweiz zurück.
2 Bei einer amtlichen Versetzung eines Beamten vom Ausland in die Schweiz kann die Frist von drei Jahren auf Gesuch der betreffenden Organisation hin durch die zuständige Zolldirektion gekürzt werden.
3 Die Abgabenbefreiung ist auf die Mengen beschränkt, die den üblichen Bedarf des Beamten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht übersteigen.
4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abgetreten werden, ohne vorher die Bewilligung der zuständigen Zolldirektion eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. Die Veräusserung solcher Gegenstände richtet sich nach Artikel 32.
5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 23–25 und 27.
Art. 10 Verfahren
1 Die Abgabenfreiheit ist vom Berechtigten über die Organisation, der er angehört, innert fünf Jahren seit seinem Postenantritt zu beantragen. Die Einfuhr hat innert der gleichen Frist zu erfolgen.
2 Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist bei der zuständigen Zolldirektion einzureichen. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4.
3 Nachsendungen sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder innert der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzuführen. Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren sind von der Reserve-
12 liste ausgeschlossen.
4 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies in seinem Domizil geschieht, hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu
13 entrichten. Vierter Abschnitt: Vorrechte des vorübergehend bei internationalen Organisationen angestellten Personals
Art. 11 Zollbehandlung des Übersiedlungsgutes
1 Vorübergehend angestellte Personen können das Übersiedlungsgut, welches für ihren persönlichen Gebrauch oder für den Gebrauch der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder bestimmt ist, im Zollverfahren der vorübergehenden Ver-
14 wendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben einführen.
2 Die Interessenten haben der Zollstelle in zweifacher Ausfertigung in französischer, deutscher, italienischer oder englischer Sprache ein Verzeichnis mit den einzufüh-
15 renden Gegenständen vorzulegen.
3 Diese Erleichterung wird unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Gegenstände am Ende des Aufenthalts wieder ausgeführt werden.
4 Verlegt die Person ihren Wohnsitz in die Schweiz, so kann sie die Gegenstände, die sie mindestens sechs Monate im Ausland benutzt hat und die sie persönlich weiterbenutzen wird, abgabenfrei einführen.
5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen richtet sich nach Artikel 26. Fünfter Abschnitt: Vorrechte der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz
Art. 12 Vorrechte der ständigen Missionen
1 Die ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen sind berechtigt, Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen.
2 Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Artikel 1–5 eingehalten werden.
Art. 13 Persönliche Vorrechte
1 Den Chefs der ständigen Missionen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern werden die Erleichterungen gewährt, die den leitenden Beamten der internationalen Organisationen zustehen (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5).
2 Den Mitgliedern des diplomatischen Personals der ständigen Missionen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern werden die Erleichterungen gewährt, die den hohen Beamten der internationalen Organisationen zustehen (Art. 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Bst. b und 2–5).
3 Den Mitgliedern des Verwaltungsund technischen Personals und den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals werden die Erleichterungen gewährt, die in Artikel 9 vorgesehen sind.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 7, 8 und 10.
5 Auf Mitglieder der ständigen Missionen, die neben ihrer amtlichen Tätigkeit eine auf persönlichen Gewinn gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind Vorrechte, welche diese Verordnung vorsieht, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht anwendbar. Sechster Abschnitt: Vorrechte der Delegationen und der Beobachterdelegationen
Art. 14 Amtliches Büromaterial
1 Büromaterial, Formulare und Veröffentlichungen zu amtlichen Zwecken werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt und das nicht verwendete Material
16 wieder ausgeführt oder veranlagt wird.
2 Möbel, Büromaschinen und andere Gegenstände wie Filme, Diapositive, Rundfunkund Fernsehgeräte usw., die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, werden im Verfahren der vorübergehenden Verwendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben veranlagt, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef
17 unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt wird.
Art. 15 Persönliche Vorrechte
1 Vorsitzenden von Konferenzen und Versammlungen werden auf Antrag der internationalen Organisationen an die zuständige Zolldirektion für die Dauer der Konferenz bzw. Versammlung die Erleichterungen gewährt, die den leitenden Beamten zustehen (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5).
2 Den Delegationschefs werden für die Dauer der Konferenz oder Versammlung, an der sie teilnehmen, die gleichen Vorrechte eingeräumt.
3 Delegierte von Mitgliedstaaten und Beobachter-Delegierte, deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen, wenn sie in der Schweiz an einer Konferenz oder Versammlung teilnehmen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art.
28 und 29).
4 Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt. Siebenter Abschnitt: Vorrechte der mit Missionen internationaler Organisationen betrauten Experten
Art. 16
1 Mit Aufträgen internationaler Organisationen betraute Experten sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.
2 Mit Aufträgen internationaler Organisationen betraute Experten, die einen diplomatischen Rang haben, sind ausserdem berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29). Zweites Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz im Ausland
Art. 17 Amtliches Büromaterial
Es gilt Artikel 14.
Art. 18 Persönliche Vorrechte
1 Leitende Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, alle Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.
2 Vorsitzenden von Konferenzen und Versammlungen werden auf Antrag der internationalen Organisationen an die zuständige Zolldirektion für die Dauer der Konferenz bzw. Versammlung dieselben Erleichterungen zugestanden.
3 Hohe Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Waren und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).
4 Die übrigen Beamten haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.
5 Delegierte von Mitgliedstaaten und Beobachter-Delegierte, die in der Schweiz an einer Konferenz oder Versammlung teilnehmen und deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).
6 Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.
7 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.
8 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten, die einen diplomatischen Rang haben, sind ausserdem berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29). Drittes Kapitel: Sondermissionen fremder Staaten
18 Art. 19 Amtliches Büromaterial
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