Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-11-13
Letzte Aktualisierung 2007-05-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 130

1 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , verordnet: Erstes Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz Erster Abschnitt: Vorrechte der Organisationen

Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Alle für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisationen bestimmten Gegenstände sind von den Einfuhrabgaben befreit.

2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen innert der Frist von drei Jahren seit der abgabenfreien Veranlagung nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Die zuständige Zollkreisdirektion kann in Fällen,

3 die die vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.

3 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen und der Bezug von abgabenfreiem Treibstoff richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 21, 24 und 27–29.

Art. 2 Allgemeines Verfahren

Die Sendungen müssen an eine internationale Organisation oder an einen ihrer Spezialdienste (Sekretariat, Bibliothek, Verwaltung usw.) adressiert und für den Adressaten bestimmt sein.

4 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Postund Kurierverkehr Art. 3 eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle zuzuleiten, die dem Sitz der empfangenden Organisation am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.

2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat die Organisation den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Chefs der Organisation oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel der Organisation zu bescheinigen.

3 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transportund Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.

4 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz der Organisation kann das besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.

5 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der empfangenden Organisation, entsprechend den Absätzen 1–4 nachträglich die abgabenfreie Zulassung innert 60 Tagen zu beantragen.

5 Art. 4

6 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen Art. 5 Im Postund Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Drucksachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an internationale Organisationen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt. Zweiter Abschnitt: Vorrechte der leitenden und der hohen Beamten

Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Die leitenden Beamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe.

2 Die hohen Beamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:

3 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4 Nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei zugelassene Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abgetreten werden, ohne vorher die Bewilligung der zuständigen Zolldirektion eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. Die Veräusserung solcher Gegenstände richtet sich nach Artikel 32.

5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen und der Bezug von abgabenfreiem Treibstoff richtet sich nach den Artikeln 21, 24 und 27–29.

7 Art. 7 Verfahren bei Sendungen

1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind.

2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Veranlagung persönlich.

3 Für Sendungen, die an hohe Beamte und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Chef der Organisation oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Organisation versehen sein.

4 Hohe Beamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zollkreisdirektion vorzulegen:

5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder innerhalb der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzuführen.

6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.

8 Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr

1 Bei der Einfuhr von Gegenständen durch folgende Personen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren:

9 der Organisation versehen der zuständigen Zollstelle vorgelegt hat.

2 In Fällen, in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie auf ihrer Reise bestimmte Gegenstände kaufen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der zuständigen Zollkreisdirektion vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte dann anlässlich der Einfuhr der

10 Gegenstände der Zollstelle abzugeben.

3 Für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs, die über eine Zollstelle der französischgenferischen Grenzregion eingeführt werden, kann die Abgabenbefreiung in einem

11 vereinfachten Verfahren beansprucht werden.

4 Bei der Einfuhr von Gegenständen durch einen Beauftragten der unter Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.), erfolgt die Zollbehandlung nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 2 und 3.

5 Die leitenden und die hohen Beamten sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen oder für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Einoder Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist.

6 Die in den Absätzen 1–5 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person ihren Ausweis des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorweist. Dritter Abschnitt: Vorrechte der übrigen Beamten

Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Beamte ausländischer Nationalität, die ihren Wohnsitz nach der Schweiz verlegen, sind vorbehältlich des Artikels 11 berechtigt, anlässlich ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal beansprucht werden, es sei denn, der Beamte kehre nach einer Abwesenheit von mindestens drei Jahren in die Schweiz zurück.

2 Bei einer amtlichen Versetzung eines Beamten vom Ausland in die Schweiz kann die Frist von drei Jahren auf Gesuch der betreffenden Organisation hin durch die zuständige Zolldirektion gekürzt werden.

3 Die Abgabenbefreiung ist auf die Mengen beschränkt, die den üblichen Bedarf des Beamten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht übersteigen.

4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abgetreten werden, ohne vorher die Bewilligung der zuständigen Zolldirektion eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. Die Veräusserung solcher Gegenstände richtet sich nach Artikel 32.

5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 23–25 und 27.

Art. 10 Verfahren

1 Die Abgabenfreiheit ist vom Berechtigten über die Organisation, der er angehört, innert fünf Jahren seit seinem Postenantritt zu beantragen. Die Einfuhr hat innert der gleichen Frist zu erfolgen.

2 Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist bei der zuständigen Zolldirektion einzureichen. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4.

3 Nachsendungen sind bei der Einfuhr der ersten Sendung oder innert der folgenden zwei Monate mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist seit Veranlagung der ersten Sendung einzuführen. Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren sind von der Reserve-

12 liste ausgeschlossen.

4 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies in seinem Domizil geschieht, hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu

13 entrichten. Vierter Abschnitt: Vorrechte des vorübergehend bei internationalen Organisationen angestellten Personals

Art. 11 Zollbehandlung des Übersiedlungsgutes

1 Vorübergehend angestellte Personen können das Übersiedlungsgut, welches für ihren persönlichen Gebrauch oder für den Gebrauch der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder bestimmt ist, im Zollverfahren der vorübergehenden Ver-

14 wendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben einführen.

2 Die Interessenten haben der Zollstelle in zweifacher Ausfertigung in französischer, deutscher, italienischer oder englischer Sprache ein Verzeichnis mit den einzufüh-

15 renden Gegenständen vorzulegen.

3 Diese Erleichterung wird unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Gegenstände am Ende des Aufenthalts wieder ausgeführt werden.

4 Verlegt die Person ihren Wohnsitz in die Schweiz, so kann sie die Gegenstände, die sie mindestens sechs Monate im Ausland benutzt hat und die sie persönlich weiterbenutzen wird, abgabenfrei einführen.

5 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen richtet sich nach Artikel 26. Fünfter Abschnitt: Vorrechte der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz

Art. 12 Vorrechte der ständigen Missionen

1 Die ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen sind berechtigt, Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen.

2 Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Artikel 1–5 eingehalten werden.

Art. 13 Persönliche Vorrechte

1 Den Chefs der ständigen Missionen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern werden die Erleichterungen gewährt, die den leitenden Beamten der internationalen Organisationen zustehen (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5).

2 Den Mitgliedern des diplomatischen Personals der ständigen Missionen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern werden die Erleichterungen gewährt, die den hohen Beamten der internationalen Organisationen zustehen (Art. 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Bst. b und 2–5).

3 Den Mitgliedern des Verwaltungsund technischen Personals und den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals werden die Erleichterungen gewährt, die in Artikel 9 vorgesehen sind.

4 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 7, 8 und 10.

5 Auf Mitglieder der ständigen Missionen, die neben ihrer amtlichen Tätigkeit eine auf persönlichen Gewinn gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind Vorrechte, welche diese Verordnung vorsieht, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht anwendbar. Sechster Abschnitt: Vorrechte der Delegationen und der Beobachterdelegationen

Art. 14 Amtliches Büromaterial

1 Büromaterial, Formulare und Veröffentlichungen zu amtlichen Zwecken werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt und das nicht verwendete Material

16 wieder ausgeführt oder veranlagt wird.

2 Möbel, Büromaschinen und andere Gegenstände wie Filme, Diapositive, Rundfunkund Fernsehgeräte usw., die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, werden im Verfahren der vorübergehenden Verwendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben veranlagt, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Delegationschef

17 unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt wird.

Art. 15 Persönliche Vorrechte

1 Vorsitzenden von Konferenzen und Versammlungen werden auf Antrag der internationalen Organisationen an die zuständige Zolldirektion für die Dauer der Konferenz bzw. Versammlung die Erleichterungen gewährt, die den leitenden Beamten zustehen (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5).

2 Den Delegationschefs werden für die Dauer der Konferenz oder Versammlung, an der sie teilnehmen, die gleichen Vorrechte eingeräumt.

3 Delegierte von Mitgliedstaaten und Beobachter-Delegierte, deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen, wenn sie in der Schweiz an einer Konferenz oder Versammlung teilnehmen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art.

28 und 29).

4 Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt. Siebenter Abschnitt: Vorrechte der mit Missionen internationaler Organisationen betrauten Experten

Art. 16

1 Mit Aufträgen internationaler Organisationen betraute Experten sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.

2 Mit Aufträgen internationaler Organisationen betraute Experten, die einen diplomatischen Rang haben, sind ausserdem berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29). Zweites Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz im Ausland

Art. 17 Amtliches Büromaterial

Es gilt Artikel 14.

Art. 18 Persönliche Vorrechte

1 Leitende Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, alle Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.

2 Vorsitzenden von Konferenzen und Versammlungen werden auf Antrag der internationalen Organisationen an die zuständige Zolldirektion für die Dauer der Konferenz bzw. Versammlung dieselben Erleichterungen zugestanden.

3 Hohe Beamte, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz kommen, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Waren und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).

4 Die übrigen Beamten haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.

5 Delegierte von Mitgliedstaaten und Beobachter-Delegierte, die in der Schweiz an einer Konferenz oder Versammlung teilnehmen und deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).

6 Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt.

7 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit.

8 Mit Missionen der internationalen Organisationen betraute Experten, die einen diplomatischen Rang haben, sind ausserdem berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29). Drittes Kapitel: Sondermissionen fremder Staaten

18 Art. 19 Amtliches Büromaterial

1 Büromaterial, Formulare und Veröffentlichungen für den amtlichen Gebrauch werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Chef der Sondermission unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt und das nicht verwendete Material wieder ausgeführt oder veranlagt wird.

2 Möbel, Büromaschinen und andere Gegenstände wie Filme, Diapositive, Rundfunkund Fernsehgeräte usw., die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, werden im Verfahren der vorübergehenden Verwendung und unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben veranlagt, wenn der Einfuhrzollstelle eine vom Chef der Sondermission unterschriebene Verwendungserklärung vorgelegt wird.

Art. 20 Persönliche Vorrechte

1 Den Chefs der Sondermissionen werden für die Dauer der Konferenz oder Versammlung die Erleichterungen gewährt, die den leitenden Beamten zustehen (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5).

2 Mitglieder von Sondermissionen, deren Rang dem eines diplomatischen Vertreters gleichwertig ist, sind berechtigt, die in ihrem persönlichen Gepäck befindlichen Gegenstände und die für ihren persönlichen Bedarf oder für offizielle Empfänge bestimmten alkoholischen Getränke und Tabakwaren abgabenfrei einzuführen. Sie sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, Treibstoff abgabenfrei zu beziehen (Art. 28 und 29).

3 Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals haben keine Vorrechte; die Kontrolle ihres Gepäcks wird jedoch auf das Notwendigste beschränkt. Viertes Kapitel: Bestimmungen über die Motorfahrzeuge und den Kauf von abgabenfreiem Treibstoff Erster Abschnitt: Motorfahrzeuge

Art. 21 Motorfahrzeuge für internationale Organisationen mit Sitz

in der Schweiz und für ständige Missionen

1 Die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz und die ständigen Missionen sind berechtigt, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmten Motorfahrzeuge abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen.

2 Strassenfahrzeuge und Motorboote dürfen während dreier Jahre, Flugzeuge während unbeschränkter Dauer nicht verkauft werden.

3 Für Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder gilt Artikel 1 Absätze 1 und 2.

Art. 22 Motorfahrzeuge für leitende Beamte, für hohe Beamte

und für Missionschefs sowie für Mitglieder des diplomatischen Personals mit Wohnsitz in der Schweiz

1 Die in den Artikeln 6 und 13 Absätze 1 und 2 genannten Personen sind berechtigt, alle drei Jahre ein Personenauto und ein Motorboot für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen. Sie sind ebenfalls berechtigt, ein für den persönlichen Gebrauch bestimmtes Flugzeug abgabenfrei einzuführen.

2 Personenwagen und Motorboote dürfen während dreier Jahre, Flugzeuge während unbeschränkter Dauer nicht verkauft werden.

3 Die Einfuhrveranlagung, die Abtretung gemäss Artikel 24 Absatz 3 oder die endgültige Wiederausfuhr eines nach den Artikeln 21 und 22 abgabenfrei zugelassenen Motorfahrzeugs geben unverzüglich Anspruch, ein neues Fahrzeug abgabenfrei

19 einzuführen oder zu kaufen.

4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden

20 gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006 abgabenfrei

21 zugelassen.

5 Für Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder gilt Artikel 6 Absätze 1 und 2.

Art. 23 Motorfahrzeuge für die übrigen Beamten, für das Verwaltungsund

technische Personal sowie für das dienstliche Hauspersonal der ständigen Missionen

1 Die in den Artikeln 9 und 13 Absatz 3 genannten Personen, die in der Schweiz den Wohnsitz haben, sind berechtigt, bei der Ersteinrichtung in der Schweiz oder bei der Rückkehr in die Schweiz, nach einer Abwesenheit von mindestens drei Jahren, ein Personenautomobil und ein Motorboot für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen.

2 Diese Erleichterungen können nur einmal beansprucht werden, und die Einfuhr oder der Kauf muss innert fünf Jahren seit dem Postenantritt erfolgen.

3 Die Fahrzeuge dürfen während dreier Jahre nicht verkauft werden.

4 Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden

22 gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006 abgabenfrei

23 zugelassen.

5 Für Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder gilt Artikel 9 Absätze 1 und 2.

Art. 24 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung; Abtretung von

Fahrzeugen

1 Berechtigte, die gestützt auf die Artikel 21–23 die Abgabenfreiheit für ein Motorfahrzeug beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zolldirektion auf speziellem Formular ein Gesuch einzureichen. Darin haben sie sich zu verpflichten, das Fahrzeug während der festgelegten Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten, ohne vorher die Bewilligung der zuständigen Zolldirektion eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben.

2 Verpflichtungen betreffend Motorfahrzeuge, die für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisation oder der ständigen Mission bestimmt sind, müssen vom Chef der Organisation oder der ständigen Mission oder von ihren bevollmächtigten Vertretern unterschrieben und mit dem Amtsstempel versehen sein. Verpflichtungen für persönliche Fahrzeuge sind vom Chef der internationalen Organisation oder der ständigen Mission oder von ihren bevollmächtigten Vertretern zu beglaubigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

3 Nach den Artikeln 21, 22 oder 23 abgabenfrei zugelassene Motorfahrzeuge können mit Einwilligung der zuständigen Zolldirektion ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben an eine internationale Organisation, eine ständige Mission oder an eine Person abgetreten werden, die laut dieser Verordnung die Abgabenfreiheit beanspruchen kann. Der Erwerber hat schriftlich die Verpflichtungen des Abtretenden zu übernehmen. Für Strassenfahrzeuge und Motorboote wird dem Erwerbenden der bis zum Zeitpunkt der Handänderung abgelaufene Teil der dreijährigen Verpflichtungsfrist angerechnet.

4 Wird der Berechtigte im Rahmen der gleichen Organisation, auf Antrag einer anderen Organisation oder auf Anordnung seiner Regierung ins Ausland versetzt, so können Strassenfahrzeuge und Motorboote, deren abgabenfreie Zulassung weniger als drei Jahre zurückliegt, unter Entrichtung von ermässigten Einfuhrabgaben in der Schweiz verkauft werden. Die ermässigte Einfuhrabgabe beträgt vor Ablauf der Frist von:

5 Der zuständigen Zolldirektion ist eine offizielle Bestätigung über den Wegzug vorzulegen.

6 24 ...

Art. 25 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des

Wohnsitzes in der Schweiz

1 Verliert der Halter eines nach Artikel 22 oder 23 abgabenfrei zugelassenen Motorfahrzeugs seinen Anspruch auf die vorgesehenen Erleichterungen und behält er seinen Wohnsitz in der Schweiz bei, hat er die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug zu entrichten.

2 Um der seit der abgabenfreien Zulassung verstrichenen Zeitspanne Rechnung zu tragen, können die in Artikel 24 Absatz 4 vorgesehenen Ermässigungen gewährt werden.

Art. 26 Einfuhr von Motorfahrzeugen durch internationale Organisationen,

ständige Missionen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben

1 Motorfahrzeuge, die von den in den Artikeln 17 und 18 bezeichneten internationalen Organisationen, ständigen Missionen oder Personen eingeführt werden, werden abgabenfrei zugelassen, wenn der Halter sich auf einem speziellen Formular verpflichtet, das Fahrzeug während unbeschränkter Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten. Am Ende des vorübergehenden Aufenthalts des Berechtigten ist das Fahrzeug wiederauszuführen oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager zu verbringen. Andernfalls sind die Einfuhrabgaben zu entrichten, es sei denn, zufolge einer Änderung des Status (z.B. endgültige Anstellung usw.)

25 könne eine neue Abgabenbefreiung zugestanden werden.

2 Artikel 24 Absatz 4 ist auf solche Fahrzeuge nicht anwendbar.

Art. 27 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge

Ist ein nach den Artikeln 21, 22, 23 oder 26 abgabenfrei zugelassenes Motorfahrzeug durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder beschädigt worden, so kann das Fahrzeug oder können Teile davon gegen Entrichtung der von der zuständigen Zolldirektion in jedem Einzelfall festgelegten Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zolldirektion kann diese Einfuhrabgaben ganz oder teilweise erlassen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Zweiter Abschnitt: Abgabenfreier Treibstoff

Art. 28 Berechtigte

Anspruch auf abgabenfreien Treibstoff für Amtsoder Dienstfahrzeuge und für Privatfahrzeuge haben:

Art. 29 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs

1 Jeder Berechtigte, der abgabenfreien Treibstoff zu tanken wünscht, muss Inhaber

26 eines Treibstoffausweises sein, der auf Antrag hin erteilt wird:

27 von der Zollkreisdirektion Genf: b. 1. für die übrigen internationalen Organisationen mit Sitz in Genf, 2. für die ständigen Missionen bei diesen Organisationen, 3. für die in Artikel 28 Buchstaben e–h genannten Berechtigten, die im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Organisation als derjenigen der Vereinten Nationen in die Schweiz kommen, 4. für die Berechtigten nach Artikel 28 Buchstabe i;

28 c. von der Zollkreisdirektion Basel für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

29 d. von der Zollstelle Bern für die internationalen Organisationen und die internationalen Büros mit Sitz an einem anderen Ort als Genf.

2 Dieser Ausweis kann nur denjenigen Berechtigten abgegeben werden, die sich auf einem speziellen Formular der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber verpflichten, den abgabenfrei getankten Treibstoff nur für das darin aufgeführte Motorfahrzeug zu verwenden, und zwar

3 Der Treibstoff wird gegen Vorweisung des Treibstoffausweises von den durch die Oberzolldirektion bezeichneten Tankstellen abgegeben.

4 30 ...

5 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn das fragliche Fahrzeug veräussert wird oder wenn der Inhaber des Ausweises das Recht auf Abgabenfreiheit verliert. Fünftes Kapitel: Diplomatisches Kuriergepäck

Art. 30

1 Die internationalen Organisationen, die ständigen Missionen sowie die Delegierten der Mitgliedstaaten und die Beobachter-Delegierten sind berechtigt, amtliche Korrespondenz und für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände in versiegelten Gepäckstücken zu versenden oder zu empfangen.

2 Mit Missionen betraute Experten können versiegeltes Kuriergepäck empfangen.

3 Als «amtliche Korrespondenz» gelten die gesamte Korrespondenz, die Akten oder andere amtliche Schriftstücke (auch in Form von Datenträgern).

4 Als «für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände» gelten Chiffriermaschinen, Amtsund Siegelstempel, Einsätze für Trockenstempelpresse, Sicherheitsschlösser und Schlüssel.

5 Für andere Gegenstände ist die Kurierübermittlung untersagt. Gegenstände aller Art wie Ausstellungsgüter, Waffen, Munition usw. sind auf gewöhnliche Weise zu versenden.

6 Das Kuriergepäck muss deutlich sichtbare äussere Kennzeichen tragen und vom zuständigen Dienst der Organisation, der Regierung, der ständigen Mission oder der Delegation plombiert oder versiegelt sein. Es muss entweder vom «Träger eines Kurierausweises» (Passierschein) oder von einem Kuriergepäck-Ausweis begleitet sein.

7 Der Kurierausweis und der Kuriergepäck-Ausweis müssen vom Dienst, der den Verschluss angebracht hat, ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Gepäck nur amtliche Schriftstücke oder/und für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthält.

8 Das Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Sechstes Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 31 Einund Ausfuhrverbote und -beschränkungen

1 Gemäss dem mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen sind die auf Grund dieser Verordnung abgabenfrei eingeführten Gegenstände ebenso wie auch die ausgeführten Gegenstände den Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher oder finanzieller Natur nicht unterstellt.

2 Die übrigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere die Massnahmen betreffend das Gesundheitswesen, die Tierseuchen, den Kulturgütertransfer,

31 den Artenund den Pflanzenschutz, bleiben vorbehalten.

Art. 32 Veräusserung von abgabenfrei zugelassenen Gegenständen

1 Mit Zustimmung der zuständigen Zolldirektion können die nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2, 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2–4 und Artikel 9 abgabenfrei zugelassenen Gegenstände gleich nach der Einfuhr an Personen abgetreten werden, die Anspruch auf Abgabenbefreiung solcher Gegenstände haben. Der Erwerber hat die Verpflichtung des Abtretenden zu übernehmen.

2 Werden die Gegenstände an andere Personen abgetreten, sind die Einfuhrabgaben nachträglich zu entrichten. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Zolldirektion Erleichterungen gewähren.

3 Für Gegenstände nach Absatz 1 (mit Ausnahme der alkoholischen Getränke und der Tabakwaren) sind bei der Veräusserung keine Abgaben zu entrichten, wenn seit ihrer Einfuhr ein Jahr vergangen ist.

32 Art. 33 Nachträgliche Einfuhrveranlagung Unter Vorbehalt von Bestimmungen, die Erleichterungen vorsehen, sind auf Gegenstände, die gestützt auf diese Verordnung vorerst abgabenfrei zugelassen wurden, bei der nachträglichen Veranlagung alle Einfuhrvorschriften anwendbar.

33 Art. 34 Rückerstattung der Einfuhrabgaben Die bei einer endgültigen Einfuhrveranlagung bezahlten Abgaben werden nicht rückerstattet; auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabenbefreiung an sich zugelassen hätte.

34 Art. 35 Sicherstellung der Einfuhrabgaben In Fällen, in denen diese Verordnung die vorübergehende abgabenfreie Zulassung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorsieht, kann die Zollverwaltung die Einfuhrabgaben als verbürgt betrachten, wenn die betreffende Organisation oder ständige Mission eine entsprechende Verpflichtung unterschreibt.

Art. 36 Stellvertretung

In Fällen, in denen gestützt auf diese Verordnung der Chef der Organisation oder ständigen Mission ermächtigt ist, die Unterschriftsberechtigung einem Stellvertreter zu übertragen, muss dessen Name und Unterschriftsprobe ordnungsgemäss der zuständigen Zolldirektion mitgeteilt werden.

Art. 37 Zusammenarbeit

Nach Massgabe der mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen arbeiten die betreffenden internationalen Organisationen und die Zollverwaltung zusammen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und Missbräuche zu verhindern.

Art. 38 Berechtigte

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ersucht die internationalen Organisationen, ihm die Liste der Beamten, für die diese Verordnung gilt, periodisch zuzustellen; es ist ferner dafür besorgt, dass ihm die eingetretenen Änderungen laufend gemeldet, die in der Schweiz zu organisierenden Versammlungen und Konferenzen frühzeitig angekündigt und die Namen und Eigenschaften der Personen gemeldet werden, die, ohne einer ständigen Mission anzugehören, in der Schweiz einen vorübergehenden Auftrag erfüllen und nach dieser Verordnung Zollvorrechte geniessen.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Oberzolldirektion.

3 Es führt die Listen des Personals der ständigen Missionen laufend nach und unterrichtet die zuständige Zolldirektion über die eintretenden Änderungen.

Art. 39 Familienmitglieder

Im Sinne dieser Verordnung sind unter dem Ausdruck «zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder» die Personen zu verstehen, die einen Ausweis der gleichen Kategorie wie der Berechtigte besitzen und die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 40 Ausweise

Personen, denen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausweise erteilt hat, sind gehalten, diese den Zollbehörden auf Ersuchen vorzuweisen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten informiert die Oberzolldirektion über die Art der gültigen Ausweise.

Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität

Diese Verordnung ist auf Personen schweizerischer Nationalität nicht anwendbar.

Art. 42 Wohnsitz

Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den

35 Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches .

Art. 43 Abtretung von Kompetenzen

1 36 Die Kompetenzen bei der Anwendung dieser Verordnung sind wie folgt geregelt:

37 b. Die Zollstellen Bardonnex (Genève-Routes), Genf-La Praille, und Genf- Flughafen sind, je nach Verkehrsart, zuständig für die Zollbehandlung der im Bahn-, Post-, Kurier- Flugund Strassenverkehr eingehenden oder aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager kommenden Sendungen, die an die unter Buchstabe a hiervor genannten Organisationen und Missionen adressiert sind. Die Zollkreisdirektion Genf kann gewisse Veranlagungen auf eine bestimmte Zollstelle beschränken.

38 c. Die Zollstelle Bern ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Bern und die in Bern tagenden Konferenzen.

39 d. Die Zollkreisdirektion, in deren Kreis sich der Sitz einer internationalen Organisation befindet oder eine Konferenz im Sinne dieser Verordnung abgehalten wird, überwacht die richtige Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was allgemein die Zollbehandlung der Personen im Reiseverkehr betrifft.

2 Die genannten Stellen verhandeln für alle in ihrer Zuständigkeit stehenden Fälle direkt mit den Organisationen mit Sitz in der Schweiz und mit den ersuchenden Personen.

3 In allen anderen Fällen, einschliesslich für Fragen, die den Rahmen dieser Verordnung überschreiten, holen die betreffenden Stellen auf dem Dienstweg Weisungen bei der Oberzolldirektion ein.

Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung massgebend. Siebentes Kapitel: Schlussbestimmungen

40 Art. 45 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

41 Das Zollreglement vom 23. April 1952 betreffend die Organisation der Vereinten Nationen und die ihr angeschlossenen Spezialinstitutionen wird aufgehoben.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.

Fussnoten

1

SR 631.0

2

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

3

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

4

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

5

Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

6

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

7

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

8

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

9

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

10

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

11

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

12

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

13

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

14

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

15

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

16

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

17

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

18

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

19

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

20

SR 631.01

21

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

22

SR 631.01

23

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

24

Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

25

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

26

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

27

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

28

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

29

Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989 (AS 1989 1768).

31

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

32

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

33

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

34

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

35

SR 210

36

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

37

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

38

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

39

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

40

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

41

In der AS nicht veröffentlicht.

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