Verordnung vom 23. Januar 1985 über die Typenprüfung von Schiffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über die Binnenschiffahrt, vom 3. Oktober 1975 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

An zulassungspflichtigen Schiffen, die der Aufsicht der Kantone unterstellt sind 1 und serienmässig hergestellt werden, wird auf Antrag eine Typenprüfung durchgeführt. Durch die Typenprüfung wird an einem Schiff festgestellt, ob es sich für den vor- 2 gesehenen Gebrauch eignet und den Vorschriften über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern und über die Schiffahrt auf Grenzgewässern entspricht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 3 tion (UVEK) kann für einzelne Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Ty-

2 penprüfung obligatorisch erklären.

3 Art. 2 Nichtbestehen der Typenprüfung Schiffe, welche die Typenprüfung nicht bestehen, dürfen innerhalb der Schweiz nicht immatrikuliert werden, solange die beanstandeten Teile oder Eigenschaften nicht korrigiert worden sind. Das Resultat der Prüfung und die Begründung werden dem Antragsteller (Art. 4) schriftlich mitgeteilt.

Art. 3 Zuständigkeit

Die Typenprüfung wird der Vereinigung kantonaler Schiffahrtsämter (Vereinigung) 1 übertragen. Das mit der Typenprüfung beauftragte Organ der Vereinigung führt den Namen 2

4 „Typenprüfstelle“.

3 Die Vereinigung legt die Organisation der Typenprüfstelle und das Verfahren in

5 einem Reglement fest. Dieses ist vom Bundesamt für Verkehr zu genehmigen.

4 Die Typenprüfstelle trifft alle Entscheide betreffend Bau und Ausrüstung; insbesondere legt sie die Auflagen fest. Die Entscheide sind für die kantonalen Zulas-

6 sungsbehörden verbindlich.

7 Art. 4 Antrag Der Antrag auf Typenprüfung kann vom Hersteller, Vertreter oder Importeur gestellt werden. Der Antragsteller hat dafür das vorgeschriebene Formular zu benützen und alle von der Typenprüfstelle verlangten Unterlagen beizulegen. Auf Ersuchen der Typenprüfstelle muss er zusätzliche Auskünfte erteilen.

Art. 5 Durchführung

Die Typenprüfstelle bezeichnet den Ort der Prüfung. Die Prüfung kann beim An- 1 tragsteller durchgeführt werden, wenn geeignete Einrichtungen für eine einwandfreie

8 Prüfung vorhanden sind. Für die Typenprüfung ist das Schiff in der Regel in unbeladenem Zustand vorzu- 2 führen. Es muss sauber und in allen Teilen zugänglich sein.

Art. 6 Protokoll

Über jede Typenprüfung wird ein Protokoll erstellt.

Art. 7 Typenschein

Für jedes geprüfte Schiff wird ein Typenschein ausgestellt. Dieser enthält die für 1 die Zulassung notwendigen Angaben oder, wenn das Schiff die Prüfung nicht bestanden hat, die Gründe für das Nichtbestehen. Der Typenschein wird dem Anmelder und mit dessen Zustimmung den übrigen be- 2 troffenen Personen nach Artikel 4 zugestellt. Die kantonalen Zulassungsbehörden und die Anmelder können Kopien beziehen. 3

Art. 8 Gültigkeit

Der Typenschein für ein Schiff, das die Prüfung bestanden hat, gilt so lange, als keine Änderungen vorgenommen werden, welche Hauptabmessungen, Gewicht, Schiffsform, Einteilung, Manövriereigenschaften sowie Seetüchtigkeit, insbesondere die Stabilität oder Schwimmfähigkeit, beeinflussen.

Art. 9 Beschwerde

Hat ein Schiff die Typenprüfung nicht bestanden, so kann der Anmelder gegen die-

9 Beschwerde erheben. sen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung beim UVEK

10 Art. 10

Art. 11 Gebühren

Für die Typenprüfung und weitere Amtshandlungen erhebt die Typenprüfstelle Ge- 1

11 bühren. Das UVEK legt die Gebührenordnung fest. Die Gebühr für die Typenprüfung kann im voraus verlangt werden. Die Abgabe des 2 Typenscheines kann verweigert werden, bis die Gebühr bezahlt ist. Wird die Anmeldung innert zehn Tagen vor der Typenprüfung zurückgezogen oder 3 wird das angemeldete Schiff nicht vorgeführt, so werden die für die Vorbereitung der Typenprüfung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

12 Überprüfung Art. 12 Die Typenprüfstelle kann von sich aus oder auf Antrag einer kantonalen Zulassungsbehörde Schiffe auf Übereinstimmung mit dem Typenschein kontrollieren.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

Typenscheine, die vor dem 1. April 1985 ausgestellt wurden, bleiben gültig, wenn:

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^9]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BB vom 19. Dez. 1977.

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1128)

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1128)

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