Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-05-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 17. Mai 1984 (Stand am 22. März 2019) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons

1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen

2 Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. § 2 Demokratische Staatsform

1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.

2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.

3 § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

1 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura – der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen..

2 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des Inund Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.

3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantonsund länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen.

4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren.

5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. § 4 Bindung an Recht und Gesetz

1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.

2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. Zweiter Abschnitt: Persönliche Rechte und Pflichten 1. Menschenwürde § 5 Menschenwürde

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt. 2. Grundrechte § 6 Freiheitsrechte

1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte.

2 Gewährleistet sind insbesondere:

3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung. § 7 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. § 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.

2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen. § 9 Rechtsschutz

1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.

2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.

3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.

4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:

4 b. auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;

1 Jeder kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.

2 Jeder kann an den Ombudsman gelangen. § 11 Rückwirkungsverbot Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. § 12 Inkrafttreten von Erlassen

1 Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.

2 Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft. § 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz

1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.

2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

3 Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

4 Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt. § 14 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.

3 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen. § 15 Schranken der Grundrechte

1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.

2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.

4 Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig. 3. Sozialrechte § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit

1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.

2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:

1 Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen.

2 Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert werden. 5. Persönliche Pflichten § 20 Persönliche Pflichten Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt. Dritter Abschnitt: Volksrechte 1. Stimmrecht § 21 Voraussetzungen

1 Das Stimmrecht ist gewährleistet.

2 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

3 Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt. § 22 Inhalt

1 Stimmberechtigte haben das Recht:

2 Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. § 23 Ausübung

1 Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2 Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.

3 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.

4 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann. 2. Volkswahlen § 24 Wahlen in Bundesorgane

1 Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.

2 Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt. § 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke

1 Das Volk wählt an der Urne:

5 die Zivilkreisgerichte; c.

2 Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen. § 26 Gemeindewahlen

1 Das Volk wählt an der Urne:

2 Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.

3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit

6 nicht wieder wählbar sind. § 27 Wahlverfahren

1 Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2 Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt. 3. Volksinitiative § 28 Grundsätze

1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen stellen.

2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungsoder Gesetzesinitiative eingereicht.

3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 29 Verfahren

1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.

2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die

7 Säumnisfolgen.

3 Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.

4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4. Volksabstimmungen

8 § 30 Obligatorische Abstimmungen Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:

1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:

9 b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken;

10 c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;

11 d. als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei einem anderen Wert als 100 Prozent der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen.

2 Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.

3 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 32 Besondere Abstimmungen

1 Beim Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.

2 Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.

3 Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden. § 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen

1 Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.

2 Es sind folgende Richtlinien zu beachten:

3 Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen. 5. Mitwirkung bei der Meinungsbildung § 34 Anhörung

1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.

2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.

3 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher. § 35 Politische Parteien und Organisationen

1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungsund Willensbildung des Volkes mit.

2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. 6. Sicherung der Volksrechte § 36 Übertragung von Befugnissen

1 Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.

2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermäch-

12 tigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen. § 37 Gerichtliche Kontrolle

1 Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde führen.

2 Insbesondere kann angefochten werden:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.