Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984
1 vom 28. Oktober 1984 (Stand am 16. September 2019) Im Namen Gottes! Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Souveränität
Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interes- 2 sen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Art. 2 Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an,
- a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
- b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
- c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
Art. 3 Bürgerrecht
Kantonsund Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden. 1 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeindeund Kantonsbürgerrechts. 2
Art. 4 Staatshaftung
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften 1 und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben. Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer 2 schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen. 3
Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
2. Kapitel: Staat und Kirche
Art. 7 Landeskirchen
Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Lan- 1 deskirchen anerkannt. Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2
Art. 8 Selbständigkeit
Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und 1 der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen. Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern. 2 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat 3 zu genehmigen ist Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. 4 Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.
Art. 9 Steuerhoheit
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten
Art. 10 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 11 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner 2 Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 12 Freiheitsrechte
Gewährleistet sind:
- a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
- b. das Recht auf Ehe und Familie;
- c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Briefund Fernmeldegeheimnisses;
- d. die Glaubensund Gewissensfreiheit;
- e. die Informations-, Meinungsund Pressefreiheit;
- f. das Petitionsrecht;
- g. die Vereinigungsund Versammlungsfreiheit;
- h. die Niederlassungsfreiheit;
- i. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
- k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
- l. die Eigentumsfreiheit.
Art. 13 Rechtsschutz
Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. 1 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf 2 einen Entscheid innert angemessener Frist.
Art. 14 Schranken der Grundrechte
Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor- 1 behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öf- 2 fentliches Interesse es rechtfertigt. Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis 3 zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert. Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. 4
Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Art. 16 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Stimmrecht
Art. 17 Stimmund Wahlrecht.
- a. allgemein Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr 1 zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder
2 Geistesschwäche entmündigt sind. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angele- 2 genheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt. Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzu- 3 nehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen. Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig. 4
Art. 18 Stimmund Wahlrecht.
- b. Ausdehnung Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchli- 1 chen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen. Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen. 2
Art. 19 Stimmund Wahlrecht.
- c. Korporationen Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
2. Abschnitt: Volkswahlen
Art. 21 Obligatorische Volkswahl.
- a. kantonale Die Stimmberechtigten wählen:
- a. die Ständeräte;
- b. den Regierungsrat;
- c. den Landammann und den Landesstatthalter;
3 das Landgericht; d.
4 e. das Obergericht.
5 Art. 22 b. …
6 Obligatorische Volkswahl. Art. 23
- c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässi-
7 gen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
3. Abschnitt: Volksabstimmungen
Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
- a. die Verfassungsänderungen;
- b. die kantonalen Gesetze;
8 c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
9 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie d. während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
- e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
- f. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
- g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.
Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von min- 1 destens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimm-
10 berechtigung amtlich beglaubigt ist. Volksreferenden sind zulässig gegen: 2
- a. Verordnungen;
- b. Konkordate des Landrates;
11 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; c.
12 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie d. während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
- e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons. Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referen- 3 dumsvorlage einzureichen. Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstel- 4 len.
13 Art. 26
Art. 27 Kantonale Volksinitiative.
- a. Gegenstand Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Auf- 1 hebung von Verfassungs-, Gesetzesoder Verordnungsbestimmungen verlangt werden. Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die 2 Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Art. 28 Kantonale Volksinitiative.
- b. Form und Verfahren Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine 1 Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig. Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich 2 beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberech-
14 tigung amtlich beglaubigt ist. Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung 3 dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebe- 1 hörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften 2 von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen. 3
4. Abschnitt: Abstimmungsordnung
Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
15 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. 1
16 17 … Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. 2
18 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. 3
5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 31 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
Art. 32 Enteignung
Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteig- 1 nung zulässig. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden 2 und den Korporationen zu.
2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege
Art. 33 Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittelund Berufsschulen unterrichtet werden können.
19 Art. 34 Volksschulen.
- a. Schulbesuch Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Art. 35 Volksschulen.
- b. Trägerschaft und Aufsicht Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände. 1 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindever- 2 bände.
Art. 36 Volksschulen.
- c. Sonderschulen Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
20 Art. 37 Kindergärten Die Gemeinden führen Kindergärten.
Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
Der Kanton fördert die Berufsund Fachausbildung und die höhere Schulbildung. 1 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen be- 2 teiligen.
Art. 39 Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Art. 40 Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
Art. 42 Kulturpflege
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Art. 43 Gesetzgebung
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
3. Abschnitt: Sozialhilfe
Art. 44 Aufgabenteilung
Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, 1 soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozi- 2 alhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen. Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen. 3
4. Abschnitt: Gesundheitswesen
Art. 45 Grundsatz
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvor- 1 sorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren. 2
Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons
Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medi- 1 zinalwesen und die Gesundheitspolizei. Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kran- 2 kenund Pflegeheime unterstützen.
5. Abschnitt: Lebensraum
Art. 47 Raumplanung
Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und 1 die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rah- 2 men der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
Art. 48 Bauwesen
Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften. 1 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrich- 2 tungen zum Schutze vor Naturgewalten.
Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
Art. 50 Öffentliche Sachen
Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 1 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über 2 deren Gebrauch und Nutzung. Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 3 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, 4 wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.
6. Abschnitt: Wirtschaft
Art. 51 Wirtschaftspolitik
Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Be- 1 reiche der urnerischen Volkswirtschaft. Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an. 2
Art. 52 Rahmenbedingungen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Landund Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.
Art. 53 Gesetzgebung
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
21 Art. 54 Kantonalbank Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkei- 1 ten. Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient 2 vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
Art. 55 Regalrechte.
- a. Begriff Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
Art. 56 Regalrechte.
- b. Salz-, Jagdund Fischereiregal Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
Art. 57 Regalrechte.
- c. Bergregal Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu. 1 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie 2 auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche). Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton. 3
7. Abschnitt: Finanzordnung
Art. 58 Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der 1 Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein. Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die 2 Finanzkontrolle. Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen. 3
Art. 59 Mittelbeschaffung
Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch 1
- a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
- b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
- c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
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