Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-10-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 28. Oktober 1984 (Stand am 16. September 2019) Im Namen Gottes! Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Souveränität

Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interes- 2 sen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Art. 2 Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an,

Art. 3 Bürgerrecht

Kantonsund Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden. 1 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeindeund Kantonsbürgerrechts. 2

Art. 4 Staatshaftung

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften 1 und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben. Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer 2 schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen. 3

Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Art. 6 Entschädigung bei Enteignung

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel: Staat und Kirche

Art. 7 Landeskirchen

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Lan- 1 deskirchen anerkannt. Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2

Art. 8 Selbständigkeit

Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und 1 der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen. Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern. 2 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat 3 zu genehmigen ist Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. 4 Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Art. 9 Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel: Grundrechte und Pflichten

Art. 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 11 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner 2 Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 12 Freiheitsrechte

Gewährleistet sind:

Art. 13 Rechtsschutz

Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. 1 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf 2 einen Entscheid innert angemessener Frist.

Art. 14 Schranken der Grundrechte

Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vor- 1 behalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öf- 2 fentliches Interesse es rechtfertigt. Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis 3 zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert. Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. 4

Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte

Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Art. 16 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4. Kapitel: Politische Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Stimmrecht

Art. 17 Stimmund Wahlrecht.

2 Geistesschwäche entmündigt sind. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angele- 2 genheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt. Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzu- 3 nehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen. Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig. 4

Art. 18 Stimmund Wahlrecht.
Art. 19 Stimmund Wahlrecht.
Art. 20 Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

2. Abschnitt: Volkswahlen

Art. 21 Obligatorische Volkswahl.

3 das Landgericht; d.

4 e. das Obergericht.

5 Art. 22 b. …

6 Obligatorische Volkswahl. Art. 23

7 gen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.

3. Abschnitt: Volksabstimmungen

Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:

8 c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;

9 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie d. während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;

Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons

Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von min- 1 destens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimm-

10 berechtigung amtlich beglaubigt ist. Volksreferenden sind zulässig gegen: 2

11 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; c.

12 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie d. während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;

13 Art. 26

Art. 27 Kantonale Volksinitiative.
Art. 28 Kantonale Volksinitiative.

14 tigung amtlich beglaubigt ist. Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung 3 dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative

Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebe- 1 hörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften 2 von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen. 3

4. Abschnitt: Abstimmungsordnung

Art. 30 Wahlen und Abstimmungen

15 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. 1

16 17 … Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. 2

18 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. 3

5. Kapitel: Öffentliche Aufgaben

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 31 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Art. 32 Enteignung

Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteig- 1 nung zulässig. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden 2 und den Korporationen zu.

2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege

Art. 33 Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittelund Berufsschulen unterrichtet werden können.

19 Art. 34 Volksschulen.

Art. 35 Volksschulen.
Art. 36 Volksschulen.

20 Art. 37 Kindergärten Die Gemeinden führen Kindergärten.

Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen

Der Kanton fördert die Berufsund Fachausbildung und die höhere Schulbildung. 1 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen be- 2 teiligen.

Art. 39 Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Art. 40 Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Art. 42 Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Art. 43 Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

3. Abschnitt: Sozialhilfe

Art. 44 Aufgabenteilung

Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, 1 soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozi- 2 alhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen. Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen. 3

4. Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 45 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvor- 1 sorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren. 2

Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons

Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medi- 1 zinalwesen und die Gesundheitspolizei. Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kran- 2 kenund Pflegeheime unterstützen.

5. Abschnitt: Lebensraum

Art. 47 Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und 1 die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rah- 2 men der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Art. 48 Bauwesen

Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften. 1 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrich- 2 tungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.

Art. 50 Öffentliche Sachen

Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 1 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über 2 deren Gebrauch und Nutzung. Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 3 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, 4 wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

6. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 51 Wirtschaftspolitik

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Be- 1 reiche der urnerischen Volkswirtschaft. Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an. 2

Art. 52 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Landund Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Art. 53 Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

21 Art. 54 Kantonalbank Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkei- 1 ten. Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient 2 vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Art. 55 Regalrechte.
Art. 56 Regalrechte.
Art. 57 Regalrechte.

7. Abschnitt: Finanzordnung

Art. 58 Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der 1 Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein. Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die 2 Finanzkontrolle. Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen. 3

Art. 59 Mittelbeschaffung

Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch 1

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