Ratsbeschluss Nr. 4/1976 vom 7. April 1976. EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal (mit Statut)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-04-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Rat,

Gestützt auf das von der portugiesischen Regierung an der 17. Gemeinsamen Sitzung von 1975 des Rates und des Gemischten Rates unterbreitete Begehren, vom Wunsche geleitet, den Demokratisierungsprozess in Portugal durch Verstärkung der portugiesischen Wirtschaft zu unterstützen.

In Anbetracht der Übereinstimmung, zu der der Rat und der Gemischte Rat auf Ministerebene an der 26. gemeinsamen Sitzung gelangt sind,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen des Sitz-Abkommens vom 10. August 1961[^1] und das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation[^2] vom 28. Juli 1960 auf die Institutionen der Assoziation Anwendung finden,

in Kenntnis der Mitteilung Portugals an den Rat, es werde binnen kurzem das Ratifikationsinstrument zu diesem Protokoll hinterlegen und dass, in dieser Erwartung, Portugal den durch diesen Beschluss zu gründenden Fonds und seine Aktiven in Portugal so behandeln wird, wie wenn das Protokoll bereits ratifiziert worden wäre,

gestützt auf Paragraph 4 von Artikel 1, Artikel 2 a) und die Paragraphen 1 c), 3 und 4 von Artikel 32 der Konvention,[^3]

Es wird ein EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal als eine Institution der Europäischen Freihandelsassoziation gegründet.

Das Fonds-Statut ist diesem Beschluss beigefügt: es tritt gleichzeitig mit diesem Beschluss in Kraft.

Gemäss diesem Statut wird der Fonds durch die Mitgliedstaaten geäufnet; Portugal ergänzt, wo nötig, den Betrag, der zur Rückzahlung der Beiträge sowie zur Begleichung der Zinsen notwendig ist.

Die Aktiven und Passiven des Fonds werden von den andern Aktiven und Passiven der Assoziation getrennt verwaltet.

Bei Veränderung der Anzahl der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Staaten wird der Rat eine den Erfordernissen entsprechende Anpassung des Statuts beschliessen. Der Rat kann Anpassungen des Status vornehmen, die den Charakter des Fonds nicht verändern oder die keine neuen finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben und den Anspruch bezüglich der Rückzahlung nicht ändern.

Andere durch Ratsentscheid genehmigte Anpassungen des Statuts werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet.

Bei grundlegenden Änderungen der Funktionsbedingungen des Fonds wird der Rat die Lage prüfen. Wenn keine befriedigende Lösung gefunden wird und wenn fünf oder mehr der in Artikel 3 des Status genannten Beitragsstaaten dem Rat mitteilen, nach ihrer Ansicht sei eine Lage entstanden, welche die Voraussetzungen, auf denen die Schaffung des Fonds beruht, grundlegend verändert hat, wird der Fonds jede Tätigkeit in bezug auf neue Finanzoperationen einstellen, bis der Rat anders entschieden hat. In einem solchen Fall werden Ratenzahlungen oder Zahlungen von Teilraten nur noch in einem Ausmass beansprucht werden können, das notwendig ist für die Einhaltung der Darlehensabkommen und der Abkommen über früher abgeschlossene andere Finanzoperationen.

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die Vertreter aller Mitgliedstaaten ihn in einer Ratssitzung ohne Vorbehalt angenommen haben oder dem Generalsekretär später ihre Annahme mitgeteilt haben. Er wird jedoch nicht in Kraft treten, bevor der Entscheid des Gemischten Rates, der diesen Beschluss auch für Finnland anwendbar erklärt, in Kraft getreten ist.

Der Generalsekretär wird im Rat den Vertretern aller Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses mitteilen.

Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

Statut
Art. 1[^4] Das Statut

Dieses Statut findet Anwendung auf den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal, im folgenden «Fonds» genannt, der durch den Beschluss des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation Nr. 4/1976 und den Beschluss des Gemeinsamen Rates der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland geschaffenen Assoziation Nr. 1/1976 errichtet und durch den Ratsbeschluss Nr. 8/1985 und den Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/1985[^5] geändert wurde.

Art. 2 Zielsetzung

Der Fonds hat zum Ziel, zur Entwicklung der portugiesischen Industrie durch Finanzierung bestimmter Vorhaben für den Wiederaufbau oder die Errichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, des privaten und öffentlichen Sektors beizutragen.

Art. 3 Beiträge zum Fonds

1. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten und Portugals[^6] zum Fonds entspricht dem Gegenwert von 84.604.516 (vierundachtzig Millionen sechshundertundviertausend fünfhundertundsechzehn) Sonderziehungsrechten (SZR), berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Juli 1974 angewendeten Berechnungsmethode.

2. Die Mitgliedstaaten und Portugal[^7] (beitragende Staaten) tragen zu diesem Betrag wie folgt bei:

Finnland 10,241 Prozent, das sind 8.664.348 SZR

Island 1,000 Prozent, das sind 846.045 SZR

Norwegen 12,003 Prozent, das sind 10.155.080 SZR

Österreich 15,128 Prozent, das sind 12.798.972 SZR

Portugal 6,119 Prozent, das sind 5.176.950 SZR

Schwede 30,000 Prozent, das sind 25.381.355 SZR

Schweiz 25,509 Prozent, das sind 21.581.766 SZR

3. Die Beiträge werden dem Fonds in fünf gleichen Jahresraten in der Währung des jeweiligen beitragenden Staates oder in einer anderen, für den Fonds annehmbaren Währung zur Verfügung gestellt. Die erste Rate wird vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Status und die weiteren Raten am gleichen Tag jedes der folgenden vier Jahre zur Verfügung gestellt.

4. Der Fonds ruft Teilbeträge im Rahmen laufender oder früherer Jahresraten entsprechend der Durchführung seiner Geschäfte ab. Wenn vom Rat nicht anders bestimmt, hat jeder Abruf von Teilbeträgen nach der in Absatz 2 angeführten prozentualen Aufteilung zu erfolgen; nach Ablauf des zehnten Jahres des Bestehens des Fonds kann keine Rate oder Teilbetrag hievon mehr abgerufen werden.

5. Für Zwecke der Einzahlung und Rückzahlung der Beiträge beginnt das erste Jahr des Fonds am Tage des Inkrafttretens dieses Status und jedes folgende Jahr am gleichen Tage des darauffolgenden Jahres.

6. Jeder beitragende Staat notifiziert dem Rat die Stelle, die im jeweiligen Staat für die Einzahlung der Beiträge an den Fonds verantwortlich ist. Der Fonds schliesst mit diesen Stellen, mit der Portugiesischen Zentralbank und, wo dies zweckdienlich ist, mit anderen Zentralbanken oder Finanzinstitutionen ein Abkommen, in dem die Einzelheiten der Überweisung der Beiträge oder von Teilbeträgen sowie des Umtausches festgelegt werden.

Art. 4[^8] Handelsförderung

Der Fonds hat die Förderung des Handels zwischen den beitragenden Staaten in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Art. 5 Finanzierungsgeschäfte des Fonds

1. Der Fonds erreicht sein Ziel:

2. Für die Finanzierungsgeschäfte, auf die sich Absatz 1 bezieht, verwendet der Fonds alle ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

3. In der Regel übernimmt der Fonds nicht die Gesamtfinanzierung eines Vorhabens. Darlehen des Fonds sind normalerweise durch Beiträge des Darlehensnehmers oder aus einer anderen Quelle, einschliesslich der Industrie im Gebiet der Assoziation, zu ergänzen. Der Fonds kann mit anderen Finanzinstitutionen bei der Planung von geeigneten Vorhaben zusammenarbeiten.

Art. 6 Durchführung der Geschäfte und Haftung des Fonds

1. Der Fonds hat seine Geschäfte so durchzuführen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber den beitragenden Staaten erfüllen kann.

2. Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 ist die finanzielle Haftung jedes beitragenden Staates für die Verpflichtungen des Fonds zu jedem Zeitpunkt auf die Teile des Beitrages dieses Staates beschränkt, die er an den Fonds bezahlt hat und die noch nicht zurückgezahlt wurden.

3. Die Europäische Freihandelsassoziation übernimmt keine finanzielle Haftung für die vom Fonds eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 7 Rückzahlung der Beiträge

1. Der Fonds zahlt den beitragenden Staaten die an den Fonds bezahlten Beiträge zurück und hat diese Rückzahlung spätestens am letzten Tag des fünfundzwanzigsten Jahres des Bestehens des Fonds zu beenden. Wenn der Rat nicht bei ausserordentlichen Umständen einen anderen Zeitplan festlegt, wird der Gegenwert eines Fünfzehntels des jeweiligen Beitrages, ausgedrückt in SZR, spätestens am Ende des elften Jahres und am Ende jedes der folgenden vierzehn Jahre des Bestehens des Fonds zurückgezahlt.

2. Jede Rückzahlung erfolgt in der Währung des beitragenden Staates oder in jeder anderen durch diesen Staat annehmbaren Währung. Falls der Internationale Währungsfonds die Berechnungsmethode der Sonderziehungsrechte, die ab 1. Juli 1974 angewendet wird, ändert, beschliesst der Rat, ob der Fonds die neue Methode übernimmt.

3. Falls der Fonds zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung von Teilen der Beiträge oder die Zahlung von Zinsen fällig ist, nicht genügend verfügbare Mittel für solche Zahlungen hat, stellt die portugiesische Regierung annehmbare Währungen in einem Ausmass zur Verfügung, das zur Deckung des Fehlbetrages notwendig ist. Sobald der Fonds wieder die notwendigen Mittel besitzt, erstattet er der portugiesischen Regierung den so zur Verfügung gestellten Betrag zurück.

4. Nach Rückzahlung der Beiträge an die beitragenden Staaten und nach Bezahlung der Zinsen hierfür hört der Fonds als Institution der EFTA zu bestehen auf. Sämtliche zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Mittel des Fonds gehen in das Eigentum Portugals oder einer von den portugiesischen Regierung benannten Institution über, die auch alle verbleibenden Verpflichtungen des Fonds übernimmt.

Art. 8 Verzinsung der Beiträge

1. Im sechsten Jahr des Fonds und in jedem der folgenden Jahre werden die einbezahlten und noch nicht zurückgezahlten Beiträge mit 3 Prozent jährlich, zahlbar am Ende jedes Jahres des Fonds ab dem sechsten Jahr, verzinst.

2. Der Rat kann, unter Berücksichtigung der Lage der portugiesischen Wirtschaft, beschliessen, den Beginn der Verzinsbarkeit zu verschieben und kann beschliessen, dass Zinsen zu einem niedrigeren Zinsfuss für alle oder einen Teil der Beiträge zu bezahlen sind.

Die Organe des Fonds
Art. 9 Obliegenheiten des Rates

1. Dem Rat obliegt es, die Anwendung dieses Status zu überwachen, Richtlinien hierfür zu erlassen und diesbezüglich Beschlüsse zu fassen

2.[^9] Wenn der Rat seine ihm nach diesem Statut oder dem Ratsbeschluss Nr. 4/1976 zustehenden Befugnisse wahrnimmt, steht einem Vertreter Portugals das Recht zu, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen; er verfügt dabei über eine Stimme.

Art. 10 Obliegenheiten des Direktionskomitees

Dem Direktionskomitee obliegt es, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, den Fonds zu leiten. Dem Komitee obliegt es insbesondere,

Art. 11 Zusammensetzung und Verfahren des Direktionskomitees

1. Das Direktionskomitee besteht aus einem Mitglied aus jedem beitragenden Staat, das von der betreffenden Regierung nominiert wird, sowie aus je einem stellvertretenden Mitglied, das dem Mitglied zur Seite steht und es bei Verhinderung vertritt. Der Generalsekretär der EFTA oder sein Vertreter nimmt an allen Sitzungen des Direktionskomitees teil und kann sich an dessen Beratungen beteiligen.

2. Jedes Mitglied des Direktionskomitees verfügt über eine Stimme. Alle Beschlüsse, durch welche Darlehen und andere Finanzierungsgeschäfte, die in jedem einzelnen Fall den Gegenwert von drei Millionen SZR nicht überschreiten dürfen, gebilligt werden, können mit einer Mehrheit von fünf bejahenden Stimmen gefasst werden, vorausgesetzt, dass die Stimme des portugiesischen Mitglieds zu den bejahenden Stimmen zählt. Die anderen Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Ein Beschluss gilt als einstimmig, wenn kein Mitglied eine ablehnende Stimme abgibt. Bei Berichterstattung des Direktionskomitees an den Rat kann jedes eine abweichende Auffassung vertretende Mitglied verlangen, dass seine Auffassung festgehalten wird.

3. Ein Vertreter der Exekutivkommission wird, falls vom Direktionskomitee nichts anderes beschlossen, eingeladen, an den Sitzungen des Komitees teilzunehmen; er kann sich an seinen Beratungen beteiligen. Das Komitee kann Sondergruppen einsetzen und Experten einladen, es bei der Beurteilung von Vorhaben und bei seinen Beratungen zu unterstützen.

4. Das Direktionskomitee legt seine Geschäftsordnung fest, die vom Rat gebilligt werden muss. Die Geschäftsordnung bestimmt, dass für Beschlüsse über Verfahrensfragen eine Mehrheit von fünf Stimmen genügt.

5. Die erste Sitzung des Direktionskomitee wird vom Rat zum frühestmöglichen Termin nach Inkrafttreten dieses Statuts einberufen.

Art. 12 Die Exekutivkommission in Portugal

1. Das Direktorium des Banco de Fomento Nacional in Lissabon amtet als Exekutivkommission des Fonds in Portugal und hat folgende Funktionen:

2. Die Übernahme dieser Funktionen durch das Direktorium des Banco de Fomento Nacional wird in einem schriftlichen Abkommen niedergelegt.

Art. 13 Funktionen des Generalsekretärs und Sekretariatsdienste

Der Generalsekretär führt die vom Rat gefassten Beschlüsse über den Fonds aus und unterstützt das Direktionskomitee bei seinen Aufgaben. Das EFTA-Sekretariat besorgt die Sekretariatsdienste.

Art. 14 Rechnungsprüfung

Der Rat veranlasst eine jährliche unabhängige Prüfung des Finanzgebarens des Fonds.

Art. 15 Jahresbericht

Ein Jahresbericht des Fonds, der dessen Tätigkeit beschreibt und seinen Jahresrechnungsabschluss wiedergibt, wird vom Direktionskomitee über den Generalsekretär dem Rat zur Billigung vorgelegt und wird mit Zustimmung des Rates veröffentlicht.

Fussnoten

[^1]: SR 0.192.122.632.3

[^2]: Auch als Assoziation oder EFTA bezeichnet.

[^3]: SR 0.632.31

[^4]: Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. a des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999).

[^5]: SR 0.973.265.42

[^6]: Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999).

[^7]: Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. c des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. d des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999).

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