Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1980) (mit Prot. und Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (Stand am 10. August 2004) Die Vertragsparteien sind in Anwendung des Artikels 69 § 1 des Internationalen Übereinkommens über
3 und des Artikels 64 § 1 des Internationalen den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Übereinkommens über den Eisenbahn-Personenund -Gepäckverkehr (CIV) vom
4 7. Februar 1970 sowie in Anwendung des Artikels 27 des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden
5 vom 26. Februar 1966 zusammengetreten und haben, – überzeugt von der Nützlichkeit einer internationalen Organisation und – in Erkenntnis der Notwendigkeit, die beförderungsrechtlichen Bestimmungen den wirtschaftlichen und technischen Bedürfnissen anzupassen, folgendes vereinbart: Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation
§ 1. Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden «Organisation» genannt. Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. § 2. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie klagen und verklagt werden. Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt sind. Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt. § 3. Die Arbeitssprachen der Organisation sind Französisch und Deutsch.
Art. 2 Zweck der Organisation
§ 1. Zweck der Organisation ist es vor allem, eine einheitliche Rechtsordnung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten auf Eisenbahnlinien aufzustellen sowie die Durchführung und die Fortentwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern. § 2. Die in § 1 vorgesehene Rechtsordnung kann auch auf durchgehende internationale Beförderungen angewendet werden, die ausser auf Eisenbahnlinien auch auf
6 Linien zu Land, zur See und auf Binnengewässern erfolgen.
Art. 3 Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM
§ 1. Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden: – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)» (Anhang A zum Übereinkommen); – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)» (Anhang B zum Übereinkommen). § 2. Die in Artikel 2 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien
7 CIM. § 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den besonderen Betriebsbedin-
8 gungen jeder Beförderungsart ergeben und die wie Tarife veröffentlicht sind. Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen. § 4. Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.
9 Begriffsbestimmung «Übereinkommen» Art. 4 Im Folgenden umfasst der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen. Titel II Aufbau und Tätigkeit
Art. 5 Organe
Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen: – Generalversammlung, – Verwaltungsausschuss, – Revisionsausschuss, – Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter, – Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI).
Art. 6 Generalversammlung
§ 1. Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. § 2. Die Generalversammlung a) gibt sich eine Geschäftsordnung; b) bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäss Artikel 7 § 1; c) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Zentralamtes; d) setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jährlichen Ausgaben der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; e) entscheidet gemäss Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens; f) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäss Artikel 23 § 2 unterbreitet werden; g) entscheidet über sonstige Fragen, die gemäss § 3 auf die Tagesordnung gesetzt sind. § 3. Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die in den Artikeln 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung. § 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten. § 5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten. Für die Anwendung des § 2 Buchstabe d) und des § 2 Buchstabe e) – in diesem Falle, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. § 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. § 7. Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäss den Richtlinien des Verwaltungsausschusses wird der Revisionsausschuss zur Vorprüfung der in Artikel
19 § 2 bezeichneten Anträge einberufen.
Art. 7 Verwaltungsausschuss
10 § 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von elf Mitgliedstaaten. Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz und führt
11 Die anderen Staaten werden für fünf Jahre ernannt. Die den Vorsitz im Ausschuss. Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Ein Mitgliedstaat darf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören. Wird ein Sitz frei, so bezeichnet der Ausschuss einen anderen Mitgliedstaat für den Rest der Amtszeit. Jeder Mitgliedstaat, der dem Ausschuss angehört, bezeichnet einen Delegierten; er kann auch einen stellvertretenden Delegierten bezeichnen. § 2. Der Ausschuss
12 a) gibt sich eine Geschäftsordnung; b) schliesst das Sitzabkommen; c) stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf;
13 ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer anged) messenen geographischen Verteilung den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; dieses setzt die Mitgliedstaaten rechtzeitig in Kenntnis, wenn eine dieser Stellen frei wird; die schweizerische Regierung unterbreitet Bewerbungen für die Stellen des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors; e) überwacht die administrative und die finanzielle Geschäftsführung des Zentralamtes; f) überwacht die sachgemässe Anwendung des Übereinkommens und der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse durch das Zentralamt; er empfiehlt gegebenenfalls die Massnahmen, die zur Erleichterung der Anwendung des Übereinkommens und dieser Beschlüsse geeignet sind; g) begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generaldirektor des Zentralamtes unterbreitet werden; h) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm des Zentralamtes; i) genehmigt den jährlichen Voranschlag der Organisation, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; j) teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Jahresrechnungsabschluss sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit; k) verfasst einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat, spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit. § 3. Sofern er nichts anderes beschliesst, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen. Er hält jedes Jahr zwei Tagungen ab; er tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es beschliesst oder vier seiner Mitglieder es beantragen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.
Art. 8 Ausschüsse
§ 1. Der Revisionsausschuss und der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter, im Folgenden «Fachausschuss» genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen teil. § 2. Der Revisionsausschuss a) entscheidet gemäss Artikel 19 § 3 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1983 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. November 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1985 AS 1985 505; BBl 1982 III 911
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1985 504
[^3]: [AS 1975 189 245]
[^4]: [AS 1975 267]
[^5]: [AS 1972 2945, 1975 311 312]
[^6]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.
[^7]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.
[^8]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I. 0.742.403.1 Internationaler Eisenbahnverkehr – Übereink.
[^9]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.
[^10]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.
[^11]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.
[^12]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I. 0.742.403.1 Internationaler Eisenbahnverkehr – Übereink.
[^13]: Siehe die Änderung dieser Bestimmung in SR 0.742.403.11 Art. I.