Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-10-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Stand am 13. Mai 2013) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

3 in Paris zur Unterim Hinblick auf die Bestimmungen des am 13. Dezember 1957 zeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), insbesondere der Artikel 3 und 9; in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, diese Artikel zu ergänzen, um den Schutz der menschlichen Gemeinschaft und des einzelnen zu verstärken, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I

Art. 1

Für die Anwendung des Artikels 3 des Übereinkommens werden nicht als politische strafbare Handlungen angesehen

4 im Felde , in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten

5 Kräfte zur See , in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 über die

6 Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer Abkom-

7 mens von 1949 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten bezeichnet sind;

Art. 2

Artikel 9 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 9 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absätze 2, 3 und 4 werden: «2. Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,

Art. 3
1.

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Art. 4
1.

Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 5
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.

Art. 6
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dass er Kapitel I oder Kapitel II nicht annimmt. 2. Jede Vertragspartei kann eine von ihr nach Absatz 1 abgegebene Erklärung durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 3. Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 7

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Art. 8
1.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Art. 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1984 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. März 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1985 AS 1985 719; BBl 1983 IV 121

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. Dez. 1984 (AS 1985 712)

[^3]: SR 0.353.1

[^4]: SR 0.518.12

[^5]: SR 0.518.23

[^6]: SR 0.518.42

[^7]: SR 0.518.51

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