Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Stand am 8. August 2012) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

3 in Paris zur von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 13. Dezember 1957 Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern; in der Erwägung, dass es auch zweckmässig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I

Art. 1

Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.» Kapitel II

Art. 2

Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Fiskalische strafbare Handlungen 1. In Abgaben-, Steuer-, Zollund Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Massgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen. 2. Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zolloder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.» Kapitel III

Art. 3

Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «Abwesenheitsurteile 1. Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen. 2. Unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat.» Kapitel IV

Art. 4

Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «Amnestie Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.» Kapitel V

Art. 5

Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden.» Kapitel VI

Art. 6
1.

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Art. 7
1.

Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 8
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Art. 9
1.

Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält,

Art. 10

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Art. 11
1.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1984 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. März 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1985 AS 1985 724; BBl 1983 IV 129

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 13. Dez. 1984 (AS 1985 712)

[^3]: SR 0.353.1

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