Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
1 (MinVG) vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 82, 83, 85 a , 86 und 87 b der Bundesverfassung (BV)
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1984 , beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 5
6 Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
- a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
- c. der Nationalstrassenabgabe;
- d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
- e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
7 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 . f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO
2 Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
- a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
3 Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.
8 Art. 2 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der Mittel nach Artikel 1. 2. Titel: Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr 9
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 10
11 Art. 3
12 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete Art. 4
1 Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf.
2 Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.
3 In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmenund Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen.
13 Art. 5
14 Gewährung der Beiträge Art. 6
1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Naturund Landschaftsschutzmassnahmen.
2. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen 15
Art. 7 Grundsatz
1 Die Finanzierung umfasst:
- a. die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
- b. die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nati-
16 onalstrassennetzes nach Artikel 11.
2 Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes
17 vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) ist Sache der Kantone.
Art. 8 Bau und Ausbau
1 Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.
2 Bau und Ausbau umfassen:
- a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
- b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
- c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flurund Forststrassen sowie von Zweirad-, Fussund Wanderwegen;
- d. Umweltund Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
- e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichtsund andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
- f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
3 18 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG , die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bauund Ausbau-
19 kosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen.
4 Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt:
- a. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bun-
20 über den Fonds für die Natiodesgesetzes vom 30. September 2016 nalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen.
- b. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent
21 der Kosten.
22 Vorfinanzierung Art. 8 a
1 23 Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11 b NSG ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen.
2 Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungsals auch Baukosten.
3 Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war.
4 Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung.
Art. 9 Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.
2 Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtun-
24 gen dienen.
3 25 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG , die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
4 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 10 Betrieb
1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.
3 Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.
4 Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich:
- a. Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;
- b. Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.
5 Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemieund Strahlenwehr.
6 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
1 Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassen-
26 netzes von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:
- a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–80 Prozent;
- b. für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent, – ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
2 Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.
3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
4 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
5 Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.
6 Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungsund Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.
3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen 27
Art. 12 Hauptstrassennetz
1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für
28 das der Bund Beiträge gewährt.
2 Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.
3 Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für:
- a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr;
- b. die Förderung des Fremdenverkehrs;
- c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.
4 Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:
- a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden;
- b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen;
- c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.
29 Globalbeiträge Art. 13
1 Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.
2 Die Globalbeiträge bemessen sich nach:
- a. der Strassenlänge;
- b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;
- c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.
3 Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Dabei gewichtet er das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die
30 Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.
31 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten Art. 14 und Randregionen
1 Der Bund leistet Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Die Pauschalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge.
2 Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.
32 Art. 15
Art. 16 Enteignungsrecht
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteig-
33 nungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.
34 Art. 17 Bau, Unterhalt und Betrieb Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.
4. Kapitel: 35
Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Art. 17 a Verwendungszweck
1 Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.
2 Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassenund Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bun-
36 desmittel ausgeschlossen ist. 2bis Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Bei-
37 träge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden.
3 Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.
4 Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.
Art. 17 b Beitragsberechtigte
1 Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet. Diese bilden sich nach kantonalem Recht.
2 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundes-
38 amtes für Statistik.
3 Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.
Art. 17 c Voraussetzungen
Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass:
- a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;
- b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
- c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;
- d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.
Art. 17 d Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
- a. bessere Qualität des Verkehrssystems;
- b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen;
- c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;
- d. mehr Verkehrssicherheit.
3 Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrsund Umweltprobleme beitragen.
4 Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung aller Landesgegenden sowie auch
39 kleinerer und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte anzustreben.
40 Art. 17 e Beitragssätze
1 Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.
41 Art. 17 f Mittel für den Agglomerationsverkehr Die im Voranschlag eingestellten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen orientieren sich an den entsprechenden Verpflichtungskrediten und betragen in der Regel zwischen 9–12 Prozent der im Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr geplanten Ausgaben.
5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge
Abschnitt: Beiträge an Anschlussgleise sowie zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge 42
43 Art. 18
1 Der Bund kann aus verkehrsund umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitionsund Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
3 Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
4 Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September
44 2015 sind anwendbar.
45 Art. 19 und 20
2. Abschnitt: …
46 Art. 21 und 22
3. Abschnitt: …
47 Art. 23 und 24 4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen
Art. 25 Grundsatz
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