Reglement vom 17. Mai 1985 über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG
Der Stiftungsrat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 63 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
Juni 1982[^1] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
Art. 1 Stiftungsrat
1 Der Präsident des Stiftungsrates wird von der Mehrheit der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann für eine weitere zweijährige Periode wiedergewählt werden.[^2]
2 Der Stiftungsrat hat ein eigenes Sekretariat.
3 Der Stiftungsrat kann Arbeitsgruppen bilden, in die auch aussenstehende Personen aufgenommen werden können.
Art. 2 Sitzungen des Stiftungsrates
1 Der Präsident beruft den Stiftungsrat ein, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.
2 Der Stiftungsrat wird auch einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Art. 3 Beschlussfassung
1 Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.
2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird jedoch der betreffende Gegenstand an einer Sitzung behandelt.
Art. 4 Aufgaben des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat trifft alle Massnahmen, die für die Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds erforderlich sind.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
- b. er vertritt die Stiftung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Auffangeinrichtung
- c. er beauftragt die Geschäftsstelle mit der Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds;
- d. er schliesst Verträge im Rahmen des Stiftungszwecks;
- e. er erlässt Reglemente;
- f. er ernennt die Kontrollstelle;
- g. er legt die Jahresberichte und Jahresrechnungen der Aufsichtsbehörde vor.
Art. 5 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien.
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG
1 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG wird von einer einfachen Gesellschaft geführt, die von folgenden Organisationen gebildet wird:
- a. Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP);
- b. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV);
- c. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen;
- d. Verband schweizerischer Kantonalbanken.[^3]
2 Der Stiftungsrat schliesst mit der Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem insbesondere die Organisation und die Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe festgehalten werden.
3 ...[^4]
Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrates
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Sicherheitsfonds entschädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973[^5] über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat; es tritt mit der Genehmigung in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 831.40
[^2]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. Mai 1998, vom BR genehmigt am 5. Okt. 1998, in Kraft seit 5. Okt. 1998 (AS 1998 3025).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. Mai 1998, vom BR genehmigt am 5. Okt. 1998, in Kraft seit 5. Okt. 1998 (AS 1998 3025).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 21. Mai 1999, vom BR genehmigt am 3. Nov. 1999 (AS 1999 3045).
[^5]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).
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