Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,

vereinbaren, die Interamerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:

Art. I Zweck und Aufgaben
Abschnitt 1. Zweck

Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu ergänzen.

Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.

Abschnitt 2. Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:

Abschnitt 3. Politik

Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts‑, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.

Art. II Mitglieder und Kapital
Abschnitt 1. Mitglieder
Abschnitt 2. Bestände

Der Gouverneursrat kann das genehmigte Grundkapital wie folgt erhöhen:

Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:

Abschnitt 3. Zeichnungen
Abschnitt 4. Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, ausser an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.

Abschnitt 5. Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

Abschnitt 6. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Art. III Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1. Methoden der Geschäftstätigkeit

Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,

Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang geniessen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

Abschnitt 2. Andere Investitionsformen

Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen investieren, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.

Abschnitt 3. Grundsätze der Geschäftstätigkeit

In ihrer Geschäftstätigkeit lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:

Abschnitt 4. Beschränkungen
Abschnitt 5. Schutz der Interessen

Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Massnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.

Abschnitt 6. Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen

Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein aufgrund dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.

Abschnitt 7. Sonstige Befugnisse

Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,

Abschnitt 8. Verbot der politischen Betätigung

Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.

Art. IV Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1. Aufbau der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.

Abschnitt 2. Gouverneursrat

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