Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (mit Anlage)
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,
vereinbaren, die Interamerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:
Art. I Zweck und Aufgaben
Abschnitt 1. Zweck
Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu ergänzen.
Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.
Abschnitt 2. Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:
- a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit‑ oder Kapitalgebern die Finanzierung der Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen verwendet, die sie jeweils für angemessen hält;
- b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem und öffentlichem Kapital im In‑ und Ausland sowie zu technischem und unternehmerischem Know-how zu erleichtern;
- c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten anzuregen, die dem Fluss von privatem und öffentlichem Kapital aus dem In‑ und Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten dienlich sind;
- d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen geeigneten und notwendigen Massnahmen zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung der Mittel der Gesellschaft beruhenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und
- e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben zu leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter Technologie.
Abschnitt 3. Politik
Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts‑, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.
Art. II Mitglieder und Kapital
Abschnitt 1. Mitglieder
- a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels geforderte erste Einzahlung vorgenommen haben.
- b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu den Zeitpunkten und Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschliesst, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
- c) Die Bezeichnung «Mitglieder» im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.
Abschnitt 2. Bestände
- a) Das ursprüngliche genehmigte Grundkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US‑Dollar (US$ 200 000 000).
- b) Das genehmigte Grundkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US‑Dollar (US$ 10 000). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.
Der Gouverneursrat kann das genehmigte Grundkapital wie folgt erhöhen:
- i) mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Bank, die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, dass der Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten Erhöhungen 2000 Anteile nicht übersteigt;
- ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
- c)
Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:
- i) Der Beschluss muss von einer Mehrheit gebilligt werden, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, und
- ii) das abrufbare Kapital muss in Anteile im Nennwert von je zehntausend US‑Dollar (US$ 10 000) zerfallen.
- d)
- e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US‑Dollars oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.
- f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus
- i) Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen, Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen der Gesellschaft herrührenden Beträgen;
- ii) Mitteln aus der Veräusserung von Kapitalanlagen oder der Rückzahlung von Darlehen;
- iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme aufgebracht werden, und
- iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten Beiträgen und Mitteln.
Abschnitt 3. Zeichnungen
- a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.
- b) Die Zahlung auf das Grundkapital nach Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vom Hundert des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vorn Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 bzw. dem 31. Dezember 1987. Die Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals unterliegt der Erfüllung der in dem betreffenden Staat geltenden entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse. Die Zahlung erfolgt in US‑Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.
- c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.
- d) Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.
Abschnitt 4. Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen
Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, ausser an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.
Abschnitt 5. Vorzugszeichnungsrecht
Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Abschnitt 6. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Art. III Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1. Methoden der Geschäftstätigkeit
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang geniessen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
- i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz von Sachmitteln und Arbeitskräften in den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Gesellschaft sind,
- ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
- iii) sie begünstigen die Ersparnisbildung und den Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;
- iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder Einsparung von Devisen bei;
- v) sie verbessern die unternehmerischen Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer, und
- vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum der Allgemeinheit an Unternehmen durch die Beteiligung einer möglichst grossen Zahl von Kapitalgebern an deren Grundkapital;
- a)
- b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen;
- c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/oder Fachkenntnisse durch geeignete Massnahmen zu fördern, z. B. durch die Gründung von Kreditkonsortien, die Übernahme von Absatzgarantien für Wertpapiere und Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen sowie andere Formen von Übereinkünften wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs‑ oder Verwaltungsverträge;
- d) Kofinanzierungsmassnahmen durchzuführen sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen zu unterstützen;
- e) technische Hilfe sowie finanzielle und allgemeine Unterstützung in der Geschäftsführung zu gewähren und als Finanzbeauftragter von Unternehmen aufzutreten;
- f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung und Finanzierung von Gesellschaften der Entwicklungsfinanzierung im privaten Sektor sowie anderer Institutionen, die zur Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;
- g) die Übernahme von Absatzgarantien für Aktien‑ und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern und solche Absatzgarantien entweder einzeln oder zusammen mit anderen Finanzinstituten zu übernehmen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind;
- h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs‑ und Treuhandverträge abschliessen;
- i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Währungsgeschäfte zu tätigen und
- j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen abzuschliessen.
Abschnitt 2. Andere Investitionsformen
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen investieren, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3. Grundsätze der Geschäftstätigkeit
In ihrer Geschäftstätigkeit lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:
- a) Sie macht nicht zur Bedingung, dass die Mittel einer von ihr vorgenommenen Finanzierung für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden, die aus einem bestimmten Land stammen;
- b) sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für solche Zwecke oder für andere Zwecke aus, für die ihres Erachtens eigentlich die Unternehmensleitung zuständig ist;
- c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur Verfügung, die sie als angemessen betrachtet, wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen, die von ihr selbst übernommenen Risiken sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise eingeräumten Bedingungen berücksichtigt;
- d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen, vorausgesetzt, dass ein solcher Verkauf in geeigneter Form und zu befriedigenden Bedingungen abgewickelt werden kann, nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer vi;
- e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine angemessene Diversifizierung aufrechtzuerhalten;
- f) sie wendet für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit der angebotenen Garantien finanzielle, technische, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Durchführbarkeitskriterien an, und
- g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich wäre.
Abschnitt 4. Beschränkungen
- a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen;
- b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 5. Schutz der Interessen
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Massnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6. Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein aufgrund dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7. Sonstige Befugnisse
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
- a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr zu bestimmenden Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, dass der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der Summe ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;
- b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel, über die sie für andere Zwecke verfügt, in von der Gesellschaft bestimmten marktfähigen Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren anzulegen;
- c) Wertpapiere, in die sie investiert hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
- d) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in die sie investiert hat, zu kaufen und/oder zu verkaufen;
- e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten zu behandeln, die ihr von ihren Anteilseignern oder von Dritten übertragen werden, und in bezug auf Treuhandvermögen die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen sowie
- f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich aus ihrem Zweck ergeben und zur Erfüllung ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind, darunter die Unterzeichnung von Verträgen sowie die Durchführung der erforderlichen rechtlichen Massnahmen.
Abschnitt 8. Verbot der politischen Betätigung
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.
Art. IV Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1. Aufbau der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Abschnitt 2. Gouverneursrat
- a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim Gouverneursrat.
- b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende Gouverneur der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der von einem Mitgliedstaat der Bank, der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw. Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein.
- c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
- i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
- ii) das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
- iii) ein Mitglied zu suspendieren;
- iv) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschliessen;
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