Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) (Stand am 5. März 2012) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass: – die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern; – die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter, die abgelegenen Gebiete und Wüsten-Regionen einschliessender Wetterbeobachtungen abhängt; – die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere was die ständige Wetterüberwachung sowie die Durchführung und schnelle Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche betrifft; – meteorologische Satelliten dank ihrer Datenabdeckung und ihrer betrieblichen Merkmale langfristige weltweite Datensätze bereitstellen, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerlässlich und zur Feststellung weltweiter Veränderungen besonders wichtig sind; im Hinblick darauf, dass: – dass die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zu ihren Programmen die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat; – dass die Meteosat-Satelliten von der Europäischen Weltraumorganisation erfolgreich entwickelt wurden; – dass das von der Eumetsat durchgeführte operationelle Meteosat-Programm (MOP) die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen; in der Erkenntnis, dass: – dass keine andere nationale oder internationale Organisation Europa mit allen meteorologischen Satellitendaten versorgt, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind; – der Bedarf an personellen, technischen und finanziellen Mitteln für Tätigkeiten im Weltraum so gross ist, dass er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist; – es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu bieten, der es ihnen ermöglicht, gemeinsame Unternehmungen in Angriff zu nehmen und dabei die für die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage verwendbaren Weltraumtechnologien zu nutzen; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gründung der Eumetsat
Mit diesem Übereinkommen wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als «Eumetsat» bezeichnet, gegründet. 2. Die Mitglieder der Eumetsat, im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind. 3. Die Eumetsat besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein. 4. Die Organe der Eumetsat sind der Rat und der Generaldirektor. 5. Der Ort des Sitzes der Eumetsat ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschliesst. 6. Die Amtssprachen der Eumetsat sind Englisch und Französisch.
Art. 2 Ziele, Tätigkeiten und Programme
Hauptziel der Eumetsat ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1985 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1986
[^3]: Geändert durch Protokoll vom 5. Juni 1991
[^4]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1995 In Kraft getreten für die Vertragsparteien des Übereinkommens am 19. November 2000 AS 1986 1372; BBl 1984 II 1257
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1986 1371
[^3]: AS 2004 1141
[^4]: AS 2004 1139; BBl 1994 III 1353
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