Verordnung vom 17. September 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)[^1],
verordnet:
Art. 1
Besteht kein Vertrag nach Artikel 56 Absatz 1 UVG zwischen Versicherern und Heil- oder Kuranstalten, so ist die mit der SUVA vereinbarte Zusammenarbeits- und Tarifordnung massgebend.
Art. 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.20
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