Abkommen vom 28. Juni 1985 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Finnland,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland;
- b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland;
- c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- d. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversicherung;
- e. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium;
- f. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
- g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- h. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- i. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten,
- j. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[^1] grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- k. «Arbeitnehmer» im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
A. in der Schweiz
- i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
- ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs‑ und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- v. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
B. in Finnland
- i. auf die Gesetzgebung über die Rentenversicherung einschliesslich der Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Volksrenten‑ und allgemeinen Familienrentenversicherung;
- ii. auf die Gesetzgebung über die Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung;
- iii. auf die Gesetzgebung über das Kindergeld;
- iv. auf die Gesetzgebung über die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenhäuser;
- v. auf die Gesetzgebung über die Invalidenfürsorge und über das Invalidengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich
- a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
Art. 4
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Art. 5
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 3 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen des einen Vertragsstaates an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 6
Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Art. 7–9 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht er der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.
(4) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.
(5) Schweizer Bürger und finnische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
(6) Die Absätze 1–4 gelten für alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses zweiten Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
(4) Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von einer der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit
Art. 10
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
- a. Verlegt eine Person ihren Wohnort von Finnland nach der Schweiz und scheidet sie aus der finnischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankenpflege und Krankengeld versichert, sofern sie
- – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
- – sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der finnischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und
- – nicht ausschliesslich zu Kur‑ und Heilzwecken übersiedelt.
- b. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
- c. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkasse werden die in der finnischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
Art. 11
Für den Erwerb des Mutterschaftsgeldes nach der finnischen Gesetzgebung über die Krankenversicherung werden die gemäss den Statuten der schweizerischen anerkannten Krankenkassen zurückgelegten Krankenversicherungszeiten berücksichtigt.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 12
(1) Finnische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung entrichtet haben.
(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder finnischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 13
(1) Finnische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
(2) Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch finnische Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in Finnland wohnen oder dort rentenversichert sind.
(3) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden finnischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 14
(1) Finnische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2) Hat ein finnischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldet wird. Verlässt ein finnischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der finnische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der finnische Staatsangehörige bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(4) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 15
(1) Finnische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträgen sowie einmalige Abfindungen gemäss Artikel 14 Absätze 2 und 3 stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge beziehungsweise die ausbezahlte Abfindung mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.
Art. 16
Die ausserordentlichen Renten, die Hilflosenentschädigungen und die Hilfsmittel der schweizerischen Rentenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
B. Anwendung der finnischen Gesetzgebung
Art. 17
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen der finnischen Invalidenfürsorge und des Invalidengeldes.
Art. 18
Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeiterfordernisse der finnischen Beschäftigtenrentensysteme, so werden die Zeiten, in denen sie auf Grund ihrer eigenen Beschäftigung der schweizerischen Rentenversicherung unterstellt war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden.
Art. 19
(1) Schweizer Bürger, denen in Finnland Alters‑ oder Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz oder Familienrente nach dem finnischen Familienrentengesetz gewährt worden ist, behalten, wenn sie den Aufenthalt in die Schweiz verlegen, unter denselben Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in die Schweiz verlegen, den Anspruch auf Rente.
(2) Ein in der Schweiz wohnender Schweizer Bürger, der als arbeitsunfähig nach dem finnischen Volksrentengesetz betrachtet wird und eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz, wenn er nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hat.
(3) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Volksrentengesetzes in bezug auf Altersrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Altersrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.
(4) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Witwenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestage als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.
(5) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Waisenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.
Drittes Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 20
(1) Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
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