Verordnung des EJPD vom 15. August 1986 über Gewichtstücke
2 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (Gesetz) und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und
3 4 Anhang 5 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigenschaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.
2 Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich bei Gewichtstücken mit Nennwert über 20 kg, Ausnahmen von den Bestimmungen
5 dieser Verordnung bewilligen.
Art. 2 Bezugsbedingungen
Es gelten folgende Werte: Temperatur der Gewichtstücke 20°C
3 Dichte der Bezugs-Gewichtstücke 8000 kg/m
3 Luftdichte 1,2 kg/m
Art. 3 Gewichtstück, Gewichtstückreihe
1 Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren konstruktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff,
6 Oberflächengüte , Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.
2 Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammengesetzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchgeführt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nennwert die Reihe bestimmt. Bereitgehalten sind Gewichtstücke, wenn die äusseren Umstände erkennen lassen, 3 dass sie ohne weiteres für die Wägung einer Last oder für die amtliche Überprüfung
7 einer Waage verwendet werden können.
Art. 4 Wägewert, Masse
1 Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermittelte Näherungswert für die Masse.
2 Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauftriebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die
3 konventionelle Dichte von 8000 kg/m angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.
8 Art. 5 Konventionelle Masse
1 9 Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.
2 10 Die konventionelle Masse eines Körpers ist gleich der Masse eines Massenormals
3 von der Dichte 8000 kg/m , das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in
3 der Luft der Dichte 1,2 kg/m das Gleichgewicht hält.
3 11 Die konventionelle Masse m eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte k p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:
3 p 1,2kg/m − m = m k 0,999850 p ⋅
2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke
Art. 6 Zulassung
1 Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach
12 Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.
2 Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de
13 Métrologie Légale).
Art. 7 Nennwerte
1 Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezimalen Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.
2 Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).
Art. 8 Reihen von Gewichtstücken
Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichtstücken zulässig: n (1,1,2,5) 10 kg n kg (1,1,1,2,5) 10 n (1,2,2,5) 10 kg n (1,1,2,2,5) 10 kg wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.
14 Art. 9 Genauigkeitsklassen Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt: E , E , F , F , M , M , M , M , M .
1 2 1 2 1 1–2 2 2–3 3
15 Fehlergrenzen Art. 10
1 Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen: Nennwert Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in mg ± E E F F M M M
1 2 1 2 1 2 3 Nennwert Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in mg ± E E F F M M M
1 2 1 2 1 2 3
2 Die Eichund Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischenklassen M M , bezogen auf die konventionelle Masse, betragen: und 1–2 2–3
- a.[^5] 000 mg für die Genauigkeitsklasse M ; ± 1–2 . b. 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M ± 2–3
16 Art. 11
3. Abschnitt: Eichung
Art. 12 Durchführung der Eichung
1 Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M , vorzunehmen. Das Messverfahren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Bundesamt bestimmt.
2 Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.
Art. 13 Zuständigkeit
1 Zuständig sind für die Durchführung der Eichung von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen:
17 a. M bis M die kantonalen Eichämter; 1–2 3 , F und M die besonders zu diesem Zweck ausgerüsteten kantonalen b. F
1 2 1 Eichämter;
- c. E und E das Bundesamt.
1 2
2 Das Bundesamt kann für die Durchführung der Eichung der Gewichtstücke der und E Eichstellen ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 der Eichstel- Genauigkeitsklassen F
1 2
18 19 lenverordnung vom 15. Febr. 2006 ).
Art. 14 Erfüllung der Eichpflicht
1 Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Verordnung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.
2 Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.
3 Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E , E und F ist die Eichpflicht erfüllt,
1 2 1 wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich gestem-
20 pelt oder ein Eichzertifikat ausgestellt worden ist.
Art. 15 Gültigkeitsdauer der Eichung
1 Die Eichung hat folgende Gültigkeitsdauer:
21 a. vier Jahre für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F , F , M , M , M ,
1 2 1 1–2 2 M und M ; 2–3 3
- b. sechs Jahre für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E und E .
1 2
2 22 ...
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
23 Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längenund Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.
2 Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiterhin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^2]: SR 941.20
[^3]: SR 941.210
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^10]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^50]: kg 25 80 250 800 2 500 8 000 25 000
[^20]: kg 10 30 100 300 1 000 3 000 10 000
[^10]: kg 5 16 50 160 500 1 600 5 000
[^5]: kg 2,5 8,0 25 80 250 800 2 500
[^2]: kg 1,0 3,0 10 30 100 300 1 000
[^1]: kg 0,50 1,6 5 16 50 160 500
[^500]: g 0,25 0,80 2,5 8,0 25 80 250
[^200]: g 0,10 0,30 1,0 3,0 10 30 100
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^100]: g 0,05 0,16 0,5 1,6 5 16 50
[^50]: g 0,030 0,10 0,30 1,0 3,0 10 30
[^20]: g 0,025 0,08 0,25 0,8 2,5 8 25
[^10]: g 0,020 0,06 0,20 0,6 2,0 6 20
[^5]: g 0,016 0,05 0,16 0,5 1,6 5 16
[^2]: g 0,012 0,04 0,12 0,4 1,2 4 12
[^1]: g 0,010 0,03 0,10 0,3 1,0 3 10
[^500]: mg 0,008 0,025 0,08 0,25 0,8 2,5 –
[^200]: mg 0,006 0,020 0,06 0,20 0,6 2,0 –
[^100]: mg 0,005 0,016 0,05 0,16 0,5 1,6 –
[^50]: mg 0,004 0,012 0,040 0,12 0,40 – –
[^20]: mg 0,003 0,010 0,030 0,10 0,30 – –
[^10]: mg 0,003 0,008 0,025 0,08 0,25 – –
[^5]: mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
[^2]: mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
[^1]: mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995 (AS 1995 5646).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^18]: SR 941.293
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
[^23]: [BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228 Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2013 Art. 16 Bst. a . AS 1991 1306 Art. 9]
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