Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
1 gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
2 Sie regelt:
- a. die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen; bis 2 a . die Abfallverbrennung im Freien;
- b. die Anforderungen an Brennund Treibstoffe;
- c. die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
- d. das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
Art. 2 Begriffe
1 Als stationäre Anlagen gelten:
- a. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
- b. Terrainveränderungen;
- c. Geräte und Maschinen;
- d. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3 Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4 Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
- a. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
- b. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5 Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
- a. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
- b. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
- c. sie Bauwerke beschädigen; oder
- d. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein
3 Inverkehrbringen stattgefunden hat.
2. Kapitel: Emissionen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
- a. für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
- b. für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
4 für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19 a , für Feuc. erungsanlagen nach den Artikeln 20 und 20 d sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20 b : die Anforderungen nach Anhang 4.
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
1 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
- a. bei vergleichbaren Anlagen im Inoder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
- b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
5 Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen
1 Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu
6 erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
2 Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
3 Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen. 2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen
Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Art. 8 Sanierungspflicht
1 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschrän-
7 kungen oder die Stilllegung der Anlage.
3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
1 Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
3 Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
4 Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
8 Sanierungsfristen Art. 10
1 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
2 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
- a. die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
- b. die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
- c. die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
3 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
- a. die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
- b. weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
Art. 11 Erleichterungen
1 Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
2 Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.
3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen
Art. 12 Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
- a. die Art und Menge der Emissionen;
- b. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
- c. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2 Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
2 Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in
9 Anhang 3.
3 In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
- a. bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
- b. bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
10 11 c. bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.
4 Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
12 Art. 13 a Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik
1 Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.
2 Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.
Art. 14 Durchführung der Messungen
1 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
2 Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar
13 2006 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justizund Poli-
14 zeidepartements.
3 Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
4 Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
Art. 15 Beurteilung der Emissionen
1 Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
2 Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
3 Bei Abnahmeund Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
4 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
- a. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
- b.[^97] Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
- c. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
5 Die Emissionen während der Anund Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen
1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.
4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
4 a . Abschnitt: 15 Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
Art. 19 a Anforderungen
1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.
2 Neue Baumaschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 nachgewiesen ist.
3 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.
4 Werden Baumaschinen für Testoder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3
16 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.
Art. 19 b Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität umfasst:
- a. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des
17 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
- b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, 2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems, 3. Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems, 4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung, 5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet, 6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
- c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33. 1bis Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung
18 (EU) Nr. 2016/1628 erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp
19 oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen
20 der konformen Partikelfiltersystemund Motoren-Typen.
3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen 21
22 Art. 20 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20 a ):
- a. Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
- b. Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
- c. Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);
23 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis d. 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
24 e. …
- f. direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
- g. Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von
35 kW bis 350 kW;
25 h. Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anhang 5 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW und Pelletbrenner für kleine Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
2 26 …
3 Die Kantone können die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.
Art. 20 a Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:
27 28 einen Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 18 THG , aus dem hervorgeht, a. dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt;
- b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringende Feuerungsanlage dem geprüften Baumuster entspricht (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, 2. Beschreibung der Feuerungsanlage, 3. die Bestimmungen nach Anhang 4, die zur Anwendung kamen, 4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung, 5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet;
29 eine Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 23. c. 1bis Für Geräte nach Anhang 1.15 oder 1.16 der Energieeffizienzverordnung vom
30 1. November 2017 kann der Nachweis der Konformität auch gemäss den Vorgaben
31 in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung erbracht werden.
2 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Anlage zehn Jahre lang aufbewahren.
5 a . Abschnitt: 32 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
Art. 20 b Anforderungen
1 Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
2 Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20 c ).
Art. 20 c Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität umfasst:
- a. eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU)
33 Nr. 2016/1628 ; und
- b. die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
2 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformi-
34 tätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG , dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.
5 b . Abschnitt: Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen 35
Art. 20 d Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe nach Anhang 5 mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW, namentlich Raumheizer, Herde, Speicheröfen und Kamineinsätze einschliesslich offene Kamine, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 212 nachgewiesen ist (Art. 20 e ).
Art. 20 e Nachweis der Konformität
Der Nachweis der Konformität einer serienmässig hergestellten Einzelraumfeuerung nach Artikel 20 d umfasst eine Leistungserklärung oder eine gleichwertige Erklärung des Herstellers oder Importeurs, aus der hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 212 erfüllt.
6. Abschnitt: Brennstoffe
Art. 21 Anforderungen
Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 22 Deklaration
Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
36 Art. 23
7. Abschnitt: Treibstoffe
Art. 24 Anforderungen
Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 25 Deklaration
Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
1 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lagerund Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.
2 Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.
8. Abschnitt: Verbrennen von Abfällen 37
38 Art. 26 a Verbrennen in Anlagen Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
39 Art. 26 b Verbrennen ausserhalb von Anlagen
1 Natürliche Wald-, Feldund Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feldund Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feldund Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
3. Kapitel: Immissionen
1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung
Art. 27 Ermittlung der Immissionen
1 Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
2 Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
Art. 28 Immissionsprognose
1 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
2 Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
3 In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Art. 30 Beurteilung der Immissionen
Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).
2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen
40 Art. 31 Erstellen eines Massnahmenplanes Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44 a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:
- a. eine Verkehrsanlage;
- b. mehrere stationäre Anlagen.
41 Art. 32 Inhalt des Massnahmenplanes
1 Der Massnahmenplan gibt an:
- a. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
- b. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
- c. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
- d. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
- e. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
- f. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
- g. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
- a. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
- b. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen.
42 Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes
1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
Art. 34 Anträge der Kantone
1 Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
2 Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 35 Vollzug durch die Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.
Art. 36 Vollzug durch den Bund
1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
43 a. die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
44 b. die Kontrolle der Brennund Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inver-
45 kehrbringen (Art. 38).
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhal-
46 tungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
47 kation kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
- a. Prüf-, Messund Berechnungsmethoden;
- b. Typenprüfungen;
- c. Kamine.
4 Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverun-
48 reinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).
49 Art. 37 Marktüberwachung bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Maschinen und Geräten
50 mit Verbrennungsmotor
1 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen, von Feuerungsanlagen sowie
51 von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:
- a. ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder
52 b. ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.
2 Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.
3 Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
Art. 38 Brennund Treibstoffe
1 Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brennund Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom
53 BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.
2 Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate
54 dem BAFU mit.
3 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das
55 Inverkehrbringen von Brennund Treibstoffen.
4 Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brennund Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen
56 kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.
Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
1 Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.
2 Die Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
57 Art. 39 a Geoinformation Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformati-
58 onsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
59 Art. 40
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
60 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Die Verordnung vom 10. Dezember 1984 Feuerungen wird aufgehoben.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 42
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
2 Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
3 Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
3 a . Abschnitt: 61 Befristung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen
Art. 42 a
1 Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen sind wie folgt befristet:
- a. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–g: bis zum 25. September 2018;
- b. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h: bis zum 31. Dezember 2019.
2 Die Bestimmungen über die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen nach Artikel 20 d sind befristet bis zum 31. Dezember 2021.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 43
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991 62 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997 63 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999 64 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003 65
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
[^7]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
[^8]: Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni 2004 und 11. April 2018 hiernach.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^10]: Die Berichtigung vom 16. April 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 1225).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^13]: SR 941.210
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
[^17]: SR 946.51
[^18]: Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53; ergänzt durch: Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 1; Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 334; Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 364.
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
[^22]: Siehe auch die SchlB Änd. 23.6.2004 hiernach.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).
[^28]: SR 946.51
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5163).
[^30]: SR 730.02
[^31]: Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2479). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Energieeffizienzverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6951).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010 (AS 2010 2965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^33]: bis Siehe Fussnote zu Art. 19 b Abs. 1 .
[^34]: SR 946.51
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
[^47]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
[^57]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
[^58]: SR 510.620
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^60]: [AS 1984 1516]
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
[^62]: AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^63]: AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^64]: AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^65]: AS 2003 1345
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