Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege (FWG), verordnet:

1. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung

Art. 1 Überprüfung und Anpassung der Pläne

Die Pläne der bestehenden und vorgesehenen Fussund Wanderwegnetze (Pläne) sind in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 2 Mitwirkung des Bundes

Die Kantone unterbreiten die Pläne dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- 1

2 (Bundesamt): schaft

Art. 3 Orientierung des Bundesamtes

Die Kantone bringen die Pläne nach dem Erlass und nach jeder Anpassung dem 1 Bundesamt zur Kenntnis. Das Bundesamt orientiert die interessierten Bundesämter jährlich über die Pläne. 2

Art. 4 Anlage und Erhaltung

Die Kantone sorgen dafür, dass die Fussund Wanderwege, die sie in die Pläne 1 aufgenommen haben, angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege. 2 In Städten und grösseren Ortschaften sind Fussgängerverbindungen, die Teile eines 3 Fusswegnetzes nach Artikel 2 FWG sind, einheitlich zu signalisieren.

Art. 5 Freie Begehbarkeit

Die Kantone sichern die freie Begehbarkeit der in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze rechtlich ab.

Art. 6 Ungeeignete Wanderwegbeläge

Für Wanderwege ungeeignet im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des FWG sind namentlich alle bitumen-, teeroder zementgebundenen Deckbeläge.

Art. 7 Empfänger von Bundesbeiträgen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an juristische Perso- 1 nen privaten Rechts ausrichten, die auf gemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung der Fuss und Wanderwegnetze widmen (private Fachorganisationen). Die privaten Fachorganisationen müssen dem Bundesamt zusammen mit dem Bei- 2 tragsgesuch die Statuten, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht vorlegen.

2. Abschnitt: Bundesaufgaben

Art. 8 Pflichten der Bundesstellen

Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regiebe- 1 triebe) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie:

3 Werke und Anlagen wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, b. Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Post planen, bauen oder verändern;

4 5 . Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

Art. 9 Beizug der privaten Fachorganisationen

Das Bundesamt zieht die privaten Fachorganisationen bei zur:

Art. 10 Beschaffung von Grundlagen, Forschung

Das Bundesamt beschafft die zur Anlage und Erhaltung von Fussund Wanderwe- 1 gen erforderlichen Grundlagen und koordiniert die entsprechenden Forschungsarbeiten. Es stellt diese Unterlagen den Kantonen und weiteren Interessierten zur Verfügung. 2

3. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz

Art. 11 Kantonale Fachstellen

Die Kantone bezeichnen eine Amtsstelle als Fachstelle für Fussund Wanderwege und geben sie dem Bundesamt bekannt.

6 Art. 12

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 704

[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704).

[^4]: SR 172.010

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I I 2 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225).

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