Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV)
1 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege (FWG), verordnet:
1. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
Art. 1 Überprüfung und Anpassung der Pläne
Die Pläne der bestehenden und vorgesehenen Fussund Wanderwegnetze (Pläne) sind in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 2 Mitwirkung des Bundes
Die Kantone unterbreiten die Pläne dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- 1
2 (Bundesamt): schaft
- a. vor dem erstmaligen Erlass;
- b. vor der Genehmigung erheblicher Anpassungen. Sie berichten dem Bundesamt gleichzeitig über: 2
- a. die Koordination ihrer Fussund Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone und den raumwirksamen Tätigkeiten des eigenen Kantons und der Nachbarkantone;
- b. den Realisierungszeitraum und die Trägerschaft der vorgesehenen Wege. Das Bundesamt holt die Stellungnahmen der mitinteressierten Bundesstellen ein. 3 Es koordiniert diese und gibt sie dem Kanton bekannt. Auf Fussund Wanderwege, die den Anforderungen des FWG nicht entsprechen, 4 ist Artikel 10 des FWG (Rücksichtnahme, Ersatz) nicht anwendbar.
Art. 3 Orientierung des Bundesamtes
Die Kantone bringen die Pläne nach dem Erlass und nach jeder Anpassung dem 1 Bundesamt zur Kenntnis. Das Bundesamt orientiert die interessierten Bundesämter jährlich über die Pläne. 2
Art. 4 Anlage und Erhaltung
Die Kantone sorgen dafür, dass die Fussund Wanderwege, die sie in die Pläne 1 aufgenommen haben, angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege. 2 In Städten und grösseren Ortschaften sind Fussgängerverbindungen, die Teile eines 3 Fusswegnetzes nach Artikel 2 FWG sind, einheitlich zu signalisieren.
Art. 5 Freie Begehbarkeit
Die Kantone sichern die freie Begehbarkeit der in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze rechtlich ab.
Art. 6 Ungeeignete Wanderwegbeläge
Für Wanderwege ungeeignet im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des FWG sind namentlich alle bitumen-, teeroder zementgebundenen Deckbeläge.
Art. 7 Empfänger von Bundesbeiträgen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an juristische Perso- 1 nen privaten Rechts ausrichten, die auf gemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung der Fuss und Wanderwegnetze widmen (private Fachorganisationen). Die privaten Fachorganisationen müssen dem Bundesamt zusammen mit dem Bei- 2 tragsgesuch die Statuten, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht vorlegen.
2. Abschnitt: Bundesaufgaben
Art. 8 Pflichten der Bundesstellen
Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regiebe- 1 triebe) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie:
- a. Konzepte und Sachpläne ausarbeiten;
3 Werke und Anlagen wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, b. Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Post planen, bauen oder verändern;
- c. Konzessionen oder Bewilligungen erteilen, zum Beispiel für den Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen oder Werken und Anlagen zur Beförderung von Energieträgern oder für Rodungen;
- d. Beiträge an Planungen, Werke und Anlagen wie Meliorationen, Walderschliessungen, Hauptstrassen oder Gewässerschutzanlagen gewähren. Die Bundesstellen unterbreiten Vorhaben, die in den Plänen enthaltene Fussund 2 Wanderwege berühren, den Kantonen zur Stellungnahme. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62 a und 62 b des Regierungsund
4 5 . Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
Art. 9 Beizug der privaten Fachorganisationen
Das Bundesamt zieht die privaten Fachorganisationen bei zur:
- a. Überprüfung grösserer Auswirkungen, die Bundesvorhaben auf Fussoder Wanderwege haben;
- b. Festlegung von Ersatzmassnahmen, die grössere Abklärungen erfordern;
- c. Erarbeitung von Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege.
Art. 10 Beschaffung von Grundlagen, Forschung
Das Bundesamt beschafft die zur Anlage und Erhaltung von Fussund Wanderwe- 1 gen erforderlichen Grundlagen und koordiniert die entsprechenden Forschungsarbeiten. Es stellt diese Unterlagen den Kantonen und weiteren Interessierten zur Verfügung. 2
3. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz
Art. 11 Kantonale Fachstellen
Die Kantone bezeichnen eine Amtsstelle als Fachstelle für Fussund Wanderwege und geben sie dem Bundesamt bekannt.
6 Art. 12
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 704
[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704).
[^4]: SR 172.010
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I I 2 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225).
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