Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-02-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] (AVIG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:

2 Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist.

Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung

1 Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:

2 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.

3 Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.

4 Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.

5 Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.

Art. 3 Voranschlag

1 Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.

2 Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.

Art. 4[^3]
Art. 5 Investitionsbeiträge

1 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind.

2 Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.

3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.

Art. 6 Verfahren

1 Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.

2 Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.

Art. 7[^4]
Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996(AS 1996 3071).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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