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Abkommen vom 13. März 1985 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ruanda

Geltender Text a fecha 1985-03-13

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Rwanda,

im folgenden «Vertragsparteien» genannt,

vom Wunsch geleitet, die zwischen der Schweiz und Rwanda bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, als gleichgestellte Partner und im beidseitigen Interesse zur Entwicklung ihrer beiden Länder beizutragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Rwanda im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten zu fördern. Diese können die Form der technischen Zusammenarbeit, der Finanzhilfe, der humanitären Hilfe beziehungsweise der Nahrungsmittelhilfe annehmen; es können auch mehrere dieser vier Formen gemeinsam zur Anwendung gelangen.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. 4
Art. 5

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Vorhaben beinhalten im wesentlichen folgende Leistungen:

Art. 6
Art. 7

Im übrigen, um die Durchführung der Entwicklungsvorhaben, die sich in den Rahmen dieses Abkommens einfügen, zu erleichtern, verpflichtet sich die Rwandische Partei:

Art. 8
Art. 9

Die Schweizerische Partei kann im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder des von ihr zur Verfügung gestellten Personals eine oder mehrere Lehrkräfte nach Rwanda entsenden. Die Kosten für Entsendung und Tätigkeit dieser Lehrkräfte werden gegebenenfalls voll und ganz von der Schweizerischen Partei übernommen. Der Wortlaut dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 6, 7 und 8 trifft auch auf diese Lehrkräfte und deren Familien zu, die dem in Artikel 3.3. dieses Abkommens genannten Personal gleichgestellt sind.

Art. 10

In Anbetracht der Erleichterung, Intensivierung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien:

Art. 11

Die Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Abkommen, die eine der Vertragsparteien in Zukunft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliessen könnte, sind, sofern sie vorteilhafter sind als diejenigen der Artikel 7 und 9 dieses Abkommens, an Ort und Stelle der Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar.

Art. 12
Art. 13

Geschehen in Kigali, am 13. März 1985, in zwei Originalen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Richard Gaechter Schweizerischer Botschafter in Rwanda | Für die Regierung der Republik Rwanda: / Fr. Ngarukiyintwali Minister für auswärtige Angelegenheiten und Entwicklungszusammenarbeit | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [AS 1968 345]