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Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 2011-02-01

1 Übersetzung Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Stand am 1. Februar 2011)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieser Vereinbarung, bedenken, dass es das Ziel des Europarates ist, die Einheit unter seinen Mitgliedern zu stärken; wünschen, die Lage der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten des Europarates weiter zu verbessern;

3 über die wollen die Anwendung des Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Absätze 6 und 11 seines Anhanges erleichtern, insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz ordnungsgemäss in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegt; sind zu diesem Zweck insbesondere bestrebt, in einem liberalen und humanitären Geist die Bedingungen genauer zu regeln, unter denen die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises von einer Vertragspartei auf eine andere übergeht; halten es für wünschenswert, diese Frage zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates einheitlich zu regeln, und vereinbaren:

Art. 1

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet:

4 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom

5 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar ist;

Art. 2
1.

Der Übergang der Verantwortung gilt als erfolgt, sobald sich der Flüchtling während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden aufgehalten hat, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, ständig oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus, in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der Zeitraum von zwei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates aufgenommen worden ist oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Flüchtling bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet hat. 2. Für die Berechnung des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels:

Art. 3
1.

Bis zum Übergang der Verantwortung wird der Reiseausweis durch den Erststaat verlängert oder erneuert. 2. Der Flüchtling muss den Zweitstaat nicht verlassen, um die Verlängerung oder Erneuerung seines Reiseausweises zu erlangen, und er kann sich zu diesem Zweck an die diplomatischen Missionen oder konsularischen Posten des Erststaates wenden.

Art. 4
1.

Solange der Übergang der Verantwortung gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht erfolgt ist, wird der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen, selbst wenn sein Reiseausweis abgelaufen ist. Im letzten Fall wird er auf einfaches Ersuchen des Zweitstaates hin wieder aufgenommen, vorausgesetzt, dass dieses Ersuchen innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises gestellt wird. 2. Kennen die Behörden des Zweitstaates den Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht und können sie aus diesem Grund das Ersuchen nach Absatz 1 innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises nicht stellen, so muss dieses Ersuchen innert sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Zweitstaat Kenntnis vom Aufenthaltsort des Flüchtlings erhalten hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Reiseausweises.

Art. 5
1.

Vom Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung an:

Art. 6

Nach dem Übergang der Verantwortung erleichtert der Zweitstaat im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen die Aufnahme des Ehegatten des Flüchtlings und dessen minderjähriger oder von ihm abhängiger Kinder in seinem Hoheitsgebiet.

Art. 7

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien können für die Anwendung dieser Vereinbarung direkt miteinander verkehren. Jeder Staat gibt diese Behörden durch eine an das Generalsekretariat des Europarates gerichtete Notifikation zum Zeitpunkt bekannt, in dem er der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung zustimmt.

Art. 8
1.

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung beeinträchtigt Rechte oder Vorteile, die dem Flüchtling unabhängig von dieser Vereinbarung eingeräumt worden sind oder werden könnten. 2. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung darf so ausgelegt werden, als hindere sie eine der Vertragsparteien, die Vorteile aus dieser Vereinbarung auch Personen zugutekommen zu lassen, die die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. 3. Beziehen sich Bestimmungen bilateraler Abkommen, die zwischen Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, auf den Übergang der Verantwortung für die

6 Ausstellung von Reiseausweisen gemäss dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder auf die Wiederaufnahme der Flüchtlinge im Fall, dass ein Übergang nicht erfolgt ist, so sind sie ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zwischen diesen Vertragsparteien anwendbar. Rechte und Vorteile, die aufgrund solcher Abkommen erworben wurden oder gerade erworben werden, sind nicht betroffen.

Art. 9
1.

Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf, die der Verbindlichkeit zustimmen können, indem sie die Vereinbarung:

Art. 10
1.

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der nach Ablauf eines Monates nach dem Tag folgt, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung zur Verbindlichkeit der Vereinbarung gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 bekundet haben. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der seine Zustimmung zur Verbindlichkeit der Vereinbarung später bekundet, tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 11
1.

Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates, aber Vertragsstaat des Abkommens

7 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder des Protokolls vom

8 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, einladen, der Vereinbarung beizutreten. Für den Beschluss zur Einladung bedarf es der in Artikel 20

9 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und der Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 12
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Vereinbarung anwendbar ist. 2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Erklärung an den Generalsekretär des Europarates die Anwendung dieser Vereinbarung auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der nach Ablauf eines Monats nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede aufgrund der beiden vorstehenden Absätze abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird am ersten Tag des Monats wirksam, der nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 13

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 gilt diese Vereinbarung für jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Einschränkungen und Vorbehalte

10 bezüglich der Verpflichtungen, die sich nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951

11 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge übernommen hat.

Art. 14
1.

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder beiden Vorbehalten, die im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, Gebrauch machen wird. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2. Jeder Vertragsstaat, der aufgrund des vorstehenden Absatzes einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückziehen. Der Rückzug wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Eine Partei, die einen Vorbehalt hinsichtlich einer Bestimmung dieser Vereinbarung gemacht hat, kann von keiner anderen Partei die Anwendung dieser Bestimmung fordern; hat die Partei den Vorbehalt jedoch teilweise oder bedingt gemacht, kann sie die Anwendung der Bestimmung fordern, soweit sie diese angenommen hat.

Art. 15
1.

Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden durch direkte Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden und, wenn notwendig, auf diplomatischem Wege geregelt. 2. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht durch Verhandlung oder mit anderen Mitteln beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen. Jede der Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter. Hat eine der Parteien innert drei Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsgerichtsverfahren ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet, so wird dieser auf Ersuchen der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien, so obliegt die Bezeichnung dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, wenn der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ist, dem ältesten Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ist. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des dritten Schiedsrichters einigen können. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Die Entscheidung ist endgültig.

Art. 16
1.

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 3. Die Rechte und Vorteile, die Flüchtlinge aufgrund dieser Vereinbarung erworben haben oder im Begriffe sind zu erwerben, werden durch die Kündigung dieser Vereinbarung nicht betroffen.

Art. 17

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der dieser Vereinbarung beigetreten ist:

11 und 12;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1985 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Januar 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1986 AS 1986 464; BBl 1984 III 1014

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1986 463

[^3]: SR 0.142.30

[^4]: SR 0.142.30

[^5]: SR 0.142.301 0.142.305 Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Vereinb.

[^6]: SR 0.142.30 0.142.305 Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Vereinb.

[^7]: SR 0.142.30

[^8]: SR 0.142.301

[^9]: SR 0.192.030

[^10]: SR 0.142.30

[^11]: SR 0.142.301 0.142.305 Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Vereinb.