Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
1 gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), verordnet:
Art. 1 Begriff
1 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
2 Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro
2 Jahr nicht übersteigen.
Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs
1 Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
2 Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
Art. 3 Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
3 Die Verordnung vom 20. Oktober 1971 über Geburtsgebrechen wird aufgehoben. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. 2
Fussnoten
[^1]: SR 831.20
[^2]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4811).
[^3]: [AS 1971 1583, 1976 2650 Ziff. II 1]
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