Vereinbarung vom 7. November 1985 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Luftfahrt

Typ Andere
Veröffentlichung 1985-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela

vom Wunsche geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von den Gewinnen und Nettoerträgen der Unternehmen der Luftfahrt abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieser Vereinbarung:

Art. 2

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 dieser Vereinbarung sind sämtliche Gewinne und Nettoerträge, welche ein Unternehmen des einen Vertragsstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt erzielt, im andern Vertragsstaat von allen Steuern dieses Vertragsstaates, die das Unternehmen auf Gewinnen und Nettoerträgen zu zahlen hat oder zu zahlen haben wird, befreit.

2. Diese Vereinbarung findet jedoch auf die Gemeindesteuern in Venezuela keine Anwendung. Sollte Venezuela in einer künftigen ähnlichen Vereinbarung mit einem Drittstaat die Befreiung von den Gemeindesteuern vereinbaren, so findet diese Befreiung automatisch auch auf diese Vereinbarung Anwendung.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf die Gewinne und Nettoerträge aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 3

1. Die in Artikel 2 vorgesehene Befreiung findet Anwendung auf ein Unternehmen des einen Vertragsstaates, das im Laufe des Kalenderjahres, in dem diese Vereinbarung unterzeichnet wird, einen Flughafen im Gebiete des anderen Vertragsstaates regelmässig anfliegt.

2. Die vorgesehene Befreiung findet, unter Vorbehalt einer gegenseitigen Verständigung zwischen den Vertragsstaaten, auch Anwendung auf ein Unternehmen des einen Vertragsstaates, das zu einem späteren Zeitpunkt einen Liniendienst nach einem Flughafen im Gebiete des andern Vertragsstaates betreibt oder auf jedes andere Luftfahrtunternehmen des einen Vertragsstaates, das von einem Vertragsstaat bezeichnet werden könnte.

Art. 4

Die Vertragsstaaten bemühen sich, auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, durch Konsultationen zu beseitigen.

Art. 5

Diese Vereinbarung darf in keinem Fall dahingehend ausgelegt werden, dass die in Artikel 2 vorgesehene Befreiung anderen als den in Artikel 1 Absatz b bestimmten Unternehmen zugute kommt.

Art. 6

Jeder Vertragsstaat wird dem anderen auf diplomatischem Weg so rasch als möglich die Erfüllung des durch seine Gesetzgebung erforderlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung dieser Vereinbarung schriftlich anzeigen. Diese Vereinbarung tritt mit Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und findet Anwendung auf die Gewinne und Nettoerträge, die in dem auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahr erzielt werden.

Art. 7

Diese Vereinbarung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sie kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten mittels schriftlicher Anzeige an den andern Vertragsstaat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. In diesem Falle findet sie keine Anwendung mehr für die Gewinne und Nettoerträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem die Anzeige erfolgt ist, erzielt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden diese Vereinbarung unterschrieben.

Gefertigt in Caracas, am 7. November 1985, im Doppel in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Venezuela: | | --- | --- | | Bernardino Sciolli | Simon Alberto Consalvi |

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.