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Notenaustausch vom 7. Juli/26. August 1987 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und Dominica des Abkommens vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht

Geltender Text a fecha 1987-08-26

Übersetzung[^1]

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. August 1987

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica

Roseau

Schweizerisch‑britisches Abkommen über Zivilprozessrecht von 1937[^2].

Unterzeichnet in London, am 3. Dezember 1937.

Veröffentlicht in U.K.T.S. 16/1930, Cmd. 5973.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica erwartet die Zustimmung der schweizerischen Regierung auf dieses Ersuchen hin und benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Departement teilt dem Ministerium mit, dass die schweizerische Regierung seinen Vorschlag annimmt, und es bestätigt hiermit, dass die Note des Ministeriums und die vorliegende Note den Willen der beiden Regierungen zum Ausdruck bringen, weiterhin an das Schweizerisch‑britische Abkommen über Zivilprozessrecht, unterzeichnet in London am 3. Dezember 1937, gebunden zu sein, in dem das Commonwealth Dominica ab dem 3. November 1978 an die Stelle des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland tritt.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.274.183.671