Briefwechsel vom 14. Juli 1986 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission über die nicht unter das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG fallenden Waren (mit Anhängen)
Originaltext
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
«Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll[^1] zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für die nicht unter das oben genannte Abkommen[^2] fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, dass das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäss den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, dass ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %,12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.
Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird bei den im Anhang III aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des Zolltarifs der Schweiz zu erreichen.
Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Carlo Jagmetti
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.401.81
[^2]: SR 0.632.401
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