Briefwechsel vom 14. Juli 1986 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission über die Anpassung der bestehenden Agrarvereinbarungen und die gegenseitigen Zugeständnisse für bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1986-07-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

«Ich darf mich auf die Briefwechsel vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die Verhandlungen beziehen, die zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, um die genannten Briefwechsel anzupassen und im Sinne von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG‑Schweiz[^1] die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Gemeinschaft vereinbaren, ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zollzugeständnisse nach vorenannten Briefwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.

Schnittblumen:

Das der Gemeinschaft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeräumte vertragliche Kontingent von 6500 dz wird auf 7000 dz erhöht.

Rotwein in Fässern:

Die jährlich eröffneten vertraglichen Kontingente für Rotwein in Fässern werden um 415 000 hl erhöht, davon 315 000 hl für Spanien und 100 00 hl für Portugal.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten autonomen Zollzugeständnisse.

zum 1. März 1986: Ausgangszoll von 3 sfr/100 kg;

ab 1. Januar 1987: vier jährliche Anhebungen von 1,00 sfr/100 kg und drei jährliche Anhebungen von 2,00 sfr/100 kg.

Schliesslich wird vereinbart, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die steuerliche Vorzugsregelung für die Einfuhr von Portwein und Madeira beibehält.

Die Gemeinschaft eröffnet für die Schweiz ab 1. März 1986 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von jährlich 1000 t für Tafelkirschen, ausgenommen Sauerkirschen (Tarifstelle 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs).

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»

Ich darf Ihnen das Einverständnis der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

David Hannay G. Giola

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.401

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