Briefwechsel vom 14. Juli 1986 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission über die Anpassung der Zugeständnisse im gegenseitigen Handel mit Käse
Originaltext
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
«Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft.
Hiermit bestätige ich, dass bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:
I.
Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft vereinbaren für die in der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit, dass die Zölle bei der Einfuhr nachstehender Jahresmengen von Käse nach Spanien und Portugal auf folgende Sätze begrenzt werden:
a)
Einfuhr nach Spanien:
Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz unter Vorlage einer anerkannten Bescheinigung:
Warenbezeichnung
Einfuhrzoll (ECU/ 100 kg Eigengewicht oder
Menge in Tonnen
% ad val.)
1986
1987
1988
1989
Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:
in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
18,13
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg und unter
5 kg, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
18,13
Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen
Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:
1844
2121
2439
2805
in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
9,07
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑ Wert
9,07
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von höchstens 450 g, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
9,07
Warenbezeichnung
Einfuhrzoll (ECU/ 100 kg Eigengewicht oder
Menge in Tonnen
% ad val.)
1986
1987
1988
1989
Glarner Kräuterkäse («Schabziger»), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt, der Tarifstelle 04.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs
6%
– Tilsiter, mit einem Fettgehalt von höchstens 48 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
Ab- schöpfung
Tilsiter, mit einem Fettgehalt
von über 48 Gewichtshundertteilen
in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
Ab- schöpfung
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als
Zusatz Glarner Kräuterkäse («Schabziger») verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem zu bestimmenden Frei‑Grenze‑Wert, mit
einem Fettgehalt von höchstens
56 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs
36,27
96
110
127
146
Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.
Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei spanische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten auf dem spanischen Markt bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen.
Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei spanische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.
Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.
b)
Einfuhr nach Portugal:
Warenbezeichnung
Einfuhrzoll (ECU/ 100 kg Eigengewicht oder
Menge in Tonnen
% ad val.)
1986
1987
1988
1989
Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:
in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
9,07
50
58
66
76
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑ Wert
9,07
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von höchstens 450 g, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert
9,07
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als
Zusatz Glarner Kräuterkäse («Schabziger») verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem zu bestimmenden Frei‑Grenze‑Wert, mit
einem Fettgehalt von höchstens
56 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs
36,27
85
98
113
130
Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.
Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei portugiesische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten bei der Einfuhr nach Portugal bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen.
Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei portugiesische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Portugal und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.
Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Portugals aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.
II.
Die Gemeinschaft wird die Käsesorte «Vacherin Mont d’Or» in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs einbeziehen.
Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»
Ich darf Ihnen das Einverständnis meiner Regierung bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Carlo Jagmetti
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
«Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die heutigen Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.
Hiermit bestätige ich, dass sich die Gemeinschaft zur Aufnahme von Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, falls bei der Anwendung dieser Vereinbarung Probleme auftreten sollten.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Carlo Jagmetti
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