Taraverordnung vom 4. November 1987
1 gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 , verordnet:
Art. 1 Begriffe
1 Das Bruttogewicht (Rohmasse) besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Waren-
2 träger.
2 Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Nicht zum Nettogewicht gehört die Verpackung, die allein oder hauptsächlich dem Schutz der Ware
3 während des Transportes dient.
3 Als Tara gilt die Differenz zwischen Bruttound Nettogewicht.
4 Der Tarazuschlag ist der Gewichtszuschlag in Prozent des Nettogewichts (Tarasatz).
4 Art. 2 Bruttoveranlagung
1 Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt
5 sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt.
2 Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen einem Tarazuschlag. Die Sätze für die Berechnung des Tarazuschlages sind im Anhang aufgeführt.
3 Ob eine Verpackung einen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet,
6 wird nach den Anforderungen der betreffenden Transportart beurteilt.
7 Art. 3 Befreiung vom Tarazuschlag
1 Keinem Tarazuschlag unterliegen:
- a. Waren, die im Stückgutverkehr üblicherweise unverpackt befördert werden;
- b. Waren, die im Reisendenverkehr in kleinen Mengen eingeführt werden.
2 Folgende Sendungen können auf Grund des Nettooder Eigengewichts ohne Tarazuschlag veranlagt werden, auch wenn sie verpackt zugeführt, gestellt und
8 summarisch angemeldet werden:
- a. Sendungen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung bis auf einzelne Bedingungen erfüllt sind;
- b. Sendungen für öffentliche, gemeinnützige oder Fürsorgezwecke.
9 Art. 4 Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern
10 Verpackungen und Warenträger werden gesondert veranlagt, wenn:
- a. sie einem erheblich höheren Zoll unterliegen als die Ware selbst und ihre Wiederverwendung ihrer Natur nach nicht ausgeschlossen erscheint; oder
- b. aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der höhere Zoll für sie umgangen werden soll.
11 Art. 5 Nettoveranlagung
1 Auf Antrag des Warenführers werden Waren bei der zuständigen Zollstelle auf Grund des Nettogewichts mit Tarazuschlag veranlagt.
2 Ist für Waren, die zur Nettoveranlagung angemeldet oder in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager ausgepackt und alsdann unverpackt zur Veranlagung angemeldet werden, im Anhang kein Tarasatz vorgesehen, so wird auf ihrem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10 Prozent berechnet.
Art. 6 Tarasätze
1 Die Tarasätze sind im Anhang aufgeführt. Sie sind in Prozent des Nettogewichts angegeben.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Tarasätze ändern oder den Anhang ergänzen, wenn dies wegen veränderter Verhältnisse in Bezug auf die Verpackungen nötig ist oder Missbräuche und Unbilligkeiten vermieden werden sollen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 12 Die Taraverordnung vom 1. Dezember 1959 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 632.10
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2981).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2981).
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^5]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2981).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2981).
[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^9]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^10]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^11]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 18 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^12]: [AS 1959 1609, 1960 572, 1961 262 406, 1963 154, 1965 15, 1968 933, 1969 1268, 1972 129 Ziff. I Bst. b , 1975 914, 1976 1121, 1977 2325 Ziff. I 11, 1979 2626 Art. 2 Ziff. 1, 1981 335 Ziff. II 4 340 Ziff. II 4, 1985 870 Ziff. I 3, 1986 2131 Ziff. II 3]
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