Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1983-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Stand am 1. Januar 2017)

Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am

3 15. Dezember 1950 , erforderlich macht, in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht, in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhrund Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen, in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarifund Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann, in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat, in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: a) «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitelund Unternummern-Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, b) «Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen; c) «Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhrund Ausfuhrhandelsstatistiken; d) «kombinierte Tarifund Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist; e) «Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens,

4 ; ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950 f) «Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, g) «Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates; h) «Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Art. 2 Anhang

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Anhang.

Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
1.

Vorbehältlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt: a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarifund Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarifund Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern; 2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitelund Unternummern-Anmerkungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern; 3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten. b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhrund Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit. c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarifund Statistiknomenklatur nachkommt. 2. Bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben. 3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarifoder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.

Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
1.

Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte. 2. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels als nötig erachten könnte. 3. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alte oder keine der mit zwei Strichen gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen. 4. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird, und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet. 5. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden. 6. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in Bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.

Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
1.

Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. 2. Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. 3. Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehältlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt. 4. Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zolloder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zolloder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab. 5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten. 6. Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat. 7. Er lädt, sofern er dies für nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen. 8. Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.

Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
1.

Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr: a) er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält; b) er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus, c) er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten; d) er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt; e) er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System; f) er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen; g) er nimmt in Bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können. 2. Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Art. 8 Aufgaben des Rates
1.

Der Rat prüft die vorn Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden. 2. Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn vor Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, dass sie beantragt, die Frage sei dem Rat zu unterbreiten. 3. Wenn eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet wurde, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.

Art. 9 Zollansätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Zollansätze.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1.

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt. 2. Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt. 3. Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel 111 Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt. 4. Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.

Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden: a) die Mitgliedstaaten des Rates; b) Zolloder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in Bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und c) alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.

Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
1.

Jeder Staat oder jede Zolloder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden: a) durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt; b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder c) durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt. 2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zolloder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen. 3. Die Ratifikationsoder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Art. 13 Inkrafttreten

5 1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zolloder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988. 2. Für jeden Staat oder jede Zolloder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zolloder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.

Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.