Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986

Typ Andere
Veröffentlichung 1986-06-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 8. Juni 1986 (Stand am 11. März 2015) Das Volk des Kantons Solothurn, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, mit dem Ziel, den Kanton in seiner kulturellen und regionalen Vielfalt zu erhalten und als Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, den Frieden im Innern und den Zusammenhang des Volkes zu wahren, die Wohlfahrt aller zu fördern, eine Gesellschaftsordnung anzustreben, die der Entfaltung und der sozialen Sicherheit des Menschen dient, gibt sich folgende Verfassung:

1. Abschnitt: Grundsätze

I. Allgemeines

Art. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft

1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen

1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.

2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der Schweiz.

Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden

1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.

2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.

Art. 4 Demokratische Grundordnung

Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.

2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben. II. Grundrechte

Art. 6 Schutz der Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 7 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre

1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.

2 Die Privatund Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Postund Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.

3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

Art. 9 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 10 Glaubens-, Gewissensund Kultusfreiheit

Die Glaubensund Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.

Art. 11 Meinungsund Informationsfreiheit

1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen.

2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.

3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt

2 dieses Recht.

Art. 12 Medienfreiheit

1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

2 Die Zensur ist untersagt.

Art. 13 Versammlungsund Vereinigungsfreiheit

1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.

2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.

Art. 14 Wissenschaftsund Kunstfreiheit

Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.

Art. 15 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 16 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.

2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 17 Wirtschaftsfreiheit

1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet.

2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen.

3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

Art. 18 Rechtsschutz

1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.

3 Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.

Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug

1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.

2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.

3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungsoder der Sicherheits-

3 haft befindet.

Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.

3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privatpersonen untereinander.

Art. 21 Schranken der Grundrechte

1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.

2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. III. Sozialziele

Art. 22

In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel

Art. 23

Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rechtsordnung auferlegt.

2. Abschnitt: Volksrechte

I. Bürgerrecht

Art. 24

1 Erwerb und Verlust des Kantonsund Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. II. Stimmund Wahlrecht

Art. 25

1 Das Stimmund Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürger-

4 recht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Es wird am Wohnsitz ausgeübt.

3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimmund Wahlrecht. III. Petitionsrecht

Art. 26

Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben. IV. Volkswahlen und Abberufung

Art. 27 Zuständigkeit

Das Volk wählt

5 1. die Amtsgerichtspräsidenten;

6 2. … 3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;

7 4. …

8 5. …

9 2. den Gemeindepräsidenten.

Art. 28 Abberufungsrecht

1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.

2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.

3 Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Monaten Neuwahlen statt. V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)

Art. 29 Inhalt und Form der Initiative

1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

10 Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu c. Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33 a ;

2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein

11 einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.

Art. 30 Einreichung

1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungsoder Gesetzesinitiative zu bezeichnen.

2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.

3 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Ein-

12 wohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33 a .

Art. 31 Zulässigkeit

Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.

Art. 32 Behandlung

1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksabstimmung findet spätestens zwei Jahre nach der Einreichung statt.

2 Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihr der Kantonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für

13 Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33 a .

Art. 33 Mehrfachabstimmungen

1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.

2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.

14 Art. 33 a Globalbudgetinitiative

1 3000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.

2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des Steuerfusses verknüpft werden.

15 Art. 34 Volksauftrag

1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die Gegenstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regierungsrat sein können, schriftlich einen Antrag zu stellen.

2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. VI. Volksabstimmung (Referendum)

Art. 35 Obligatorische Volksabstimmungen

1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:

16 Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt sowie solc. che, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben;

17 Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die d. der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.

18 e. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als

5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;

2 Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.

Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen

1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet:

19 b. alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsratsbeschlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vorbehalten bleibt Artikel 37.

2 Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.

Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung

1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsratsbeschlüsse:

20 b. Beschlüsse über Volksaufträge nach Artikel 34; bis 21 b . Planungsbeschlüsse nach Artikel 73;

22 Beschlüsse nach Artikel 74; c.

2 Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen. VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung

Art. 38 Parteien

1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien.

2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.

Art. 39 Vernehmlassungen

1 Vor Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.

3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. VIII. Sicherung der Volksrechte

Art. 40

1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.

2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.

3. Abschnitt: Gliederung des Kantons

I. Kantonsgebiet und Hauptort

Art. 41 Kantonsgebiet

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.

3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

Art. 42 Hauptort

1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.

2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn. II. Amteien, Bezirke, Wahlkreise

Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei Bezirke eingeteilt:

2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwal-

23 tung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.