Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1986-12-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21 Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes

1 (Gesetz), vom 7. Oktober 1983 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

2 Sie regelt:

3 Sie regelt nicht:

4 2

Art. 2 Begriffe

1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiessund Übungsplätze.

2 Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.

3 Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.

4 Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.

5 Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.

6 Lärmempfindliche Räume sind:

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

1. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen

Art. 3

1 Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasserund Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3 Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen. 2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen

Art. 4 Grundsatz

1 Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

2 Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.

3 Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.

4 Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

3 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten Art. 5 und Maschinen

1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

4 kation (UVEK) legt fest:

Art. 6 Baulärm-Richtlinien

5 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen

1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:

2 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten

6 werden.

Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen

1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt-

7 schaftlich tragbar ist.

2 Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3 Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

4 8 Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.

Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen

Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:

Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3 Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 11 Kosten

1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.

2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:

3 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.

4 Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

Art. 12 Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen

1. Abschnitt: Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Art. 13 Sanierungen

1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.

2 Die Anlagen müssen so weit saniert werden:

3 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.

4 Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen

1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:

2 Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.

Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3 Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 16 Kosten

1 Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.

2 Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.

3 Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

4 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

Art. 17 Fristen

1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.

2 Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:

3 Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.

4 Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:

9 b. bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und

10 für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.

5 Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisen-

11 bahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die

12 Lärmsanierung der Eisenbahnen.

6 Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:

13 2006 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;

14 d. bei militärischen Waffen-, Schiessund Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.

Art. 18 Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.

15 Art. 19

16 Periodische Erhebungen Art. 20

1 Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiessund Übungsplätzen.

2 Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen:

3 Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen.

4 Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: 17

Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an

18 bestehenden Gebäuden bei:

19 a. Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG ;

2 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a sind Bestandteil der Globalbeiträge gemäss Artikel 13 MinVG. Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global für die in Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken gewährt.

3 20 Die Gewährung der Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Art. 22 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim Bundesamt für Umwelt ein.

2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

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