Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, vom 13. Dezember 1974

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 2 (Stand am 19. März 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung von Regeln über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben demgemäss folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1. a) «Beförderer» bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird; b) «ausführender Beförderer» bedeutet eine andere Person als den Beförderer, gleichgültig, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt. 2. «Beförderungsvertrag» bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See. 3. «Schiff» bedeutet ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen.

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 AS 1988 1144; BBl 1986 II 717

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Die Änd. vom 19. Nov. 1976 (SR 0.747.356.11 ; AS 1989 1512) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

[^3]: AS 1988 1143.

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